SN:Kreisverband/Leipzig/Satzung
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 - Mitgliedschaft
- 3 § 3 - Rechte und Pflichten
- 4 § 4 - Ordnungsmaßnahmen
- 5 § 5 - Organe des Kreisverbandes Leipzig
- 6 § 6 - Der Kreisvorstand
- 7 § 7 - Der Kreisparteitag
- 8 § 8 Sonderparteitag
- 9 § 9 - Satzungs- und Programmänderung
- 10 § 10 - Auflösung und Verschmelzung
- 11 § 11 - Finanzen
- 12 § 12 - Verbindlichkeit dieser Kreissatzung
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Piratenpartei Sachsen Kreisverband Leipzig (PIRATEN), nachfolgend Piraten Leipzig genannt, ist ein rechtlich selbständiges Glied der Piratenpartei Deutschland, welche eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes ist.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Leipzig.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist die kreisfreie Stadt Leipzig.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Piraten Leipzig kann jede/r werden, der/die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piraten Leipzig anerkennt.
(2) Mitglied der Piraten Leipzig können nur natürliche Personen sein.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft bei den Piraten Leipzig und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piraten Leipzig widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts oder dem Ausschluss aus der Partei.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
§ 3 - Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piraten Leipzig zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piraten Leipzig zu beteiligen. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Piraten Leipzig dürfen nur Mitglieder der Piraten Leipzig gewählt werden. (Passives Wahlrecht). Für den Vorstand ist die Mitgliedschaft in einer weiteren Partei ausgeschlossen. Bei der Kandidatur für ein Amt sind aktuell bekleidete Ämter bekanntzugeben.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur für Mitglieder möglich und das auch nur dann, wenn das Mitglied des Gebietsverbandes alle fälligen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt entrichtet hat.
(4) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Textform erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piraten Leipzig und fügt der Partei damit Schaden zu, so kann der Landesvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, zeitweiliger Ausschluss zur Ausübung einzelner, mehrerer oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft für höchstens ein Jahr, Ausschluss von den Piraten Leipzig. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piraten Leipzig verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird vom Landesvorstand beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
(3) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
(4) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Mitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.
(5) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.
§ 5 - Organe des Kreisverbandes Leipzig
(1) Organe sind der Kreisvorstand und der Kreisparteitag.
§ 6 - Der Kreisvorstand
(1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.
(2) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit kann durch Abwahl vorzeitig beendet werden. Die Abwahl kann von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes beantragt werden. Die Abwahl ist angenommen, wenn eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung die Abwahl beschließt.
(4) Der Kreisparteitag kann weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliederdaten
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
- Form und Umfang der Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(6) Jedes Vorstandsmitglied erstellt zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
(7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes ist entsprechend anzupassen.
(8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn a) der Vorsitzende zurücktritt b) der Kreisschatzmeister zurücktritt c) der Kreisvorstand aus weniger als drei Mitgliedern besteht d) der Kreisvorstand sich selbst als handlungsunfähig durch Beschluss erklärt e) die Kreisversammlung die Abwahl nach §7.3 beschließt.
Vom Landesverband ist so schnell wie möglich eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Eine Ämteraddition ist zu vermeiden. Die Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die Neuwahl hat in einen schnellstmöglichen stattfindenden außerordentlichen Kreisparteitag zu erfolgen. Es gilt dazu §8.5 dieser Satzung.
§ 7 - Der Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.
(3) Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher in Textform per E-Mail. Zusätzlich wird auf der Webseite des Kreisverbandes piraten-leipzig.de eine Einladung zum Kreisparteitag veröffentlicht.
(4) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(8) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes.
§ 8 Sonderparteitag
(1) Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.
§ 9 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen dieser Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja- Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen (relative Zweidrittelmehrheit) beschlossen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn des Parteitags beim Vorstand eingereicht werden.
(2) Für Programmänderungen gilt § 11 (1) dieser Satzung analog.
§ 10 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern erfolgen.
(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung der Bundespartei kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.
§ 11 - Finanzen
(1) Jedes Mitglied kann sich Aufwendungen auf Antrag beim Vorstand erstatten lassen.
(2) Erstattet werden können nur angemessene Aufwendungen, die im Rahmen von Tätigkeiten für politische und organisatorische Mitarbeit in der Piratenpartei entstehen.
(3) Der Vorstand entscheidet darüber endgültig nach eigenem Ermessen.
(4) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
§ 12 - Verbindlichkeit dieser Kreissatzung
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Landessatzung, die Bundessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.