SN:Kreisverband/Dresden/Pressemitteilungen/2014-05-23
Pressemitteilung vom 23.05.2014
Piratenbus - Fahrscheinloser ÖPNV unerwünscht?
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr hat heute morgen den PIRATEN Dresden untersagt, die offiziellen Haltestellen der DVB mit ihrem Piratenbus anzufahren.
Marcel Ritschel, Stadtratskandidat für die Neustadt und Vorsitzender der PIRATEN Sachsen, meint hierzu: "Mit dieser Aktion zeigen wir der DVB und der Stadtverwaltung, wie einfach und unkompliziert fahrscheinloser ÖPNV sein kann. In meinen Augen machen sich die Behörden lächerlich, wenn sie das Angebot der Dresdner PIRATEN ausschlagen, die DVB- Linien zu entlasten. Die Bustour fand ohne jegliche kommerzielle Absichten statt - als ein Service für alle Dresdner. Diese können nun am Sonntag für den fahrscheinlosen ÖPNV stimmen, indem sie alle Kreuze bei den PIRATEN machen."
Jan Kossick, Stadtratskandidat in Pieschen, ergänzt: "Ich bin verwundert, dass Falk Lösch einerseits sagt, dass die DVB dem fahrscheinlosen ÖPNV nicht abgeneigt ist, andererseits aber die Landesbehörden unsere nicht-kommerzielle Bustour nicht genehmigen können." Trotz der Untersagung und Androhung von 20.000 EUR Bußgeld wird die Bustour als Wahlkampfabschluss der Dresdner PIRATEN fortgesetzt, auch wenn nun kein Halt an DVB-Haltestellen möglich ist.
Wir weisen die Behörden auch darauf hin, dass § 1 PBefG. folgenden Inhalt hat:
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.