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Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2016.2. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
PP-003 Einreichungsdatum
2016/10/8 23:12:49 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Neuformulierung: Wegfall des Friedhofzwanges für Urnenbestattungen Antragsteller
Antragsart
Programmpapier
Antragsgruppe
Gesellschaft Antragstext
Es wird beantragt, den Abschnitt "Wegfall des Friedhofzwanges für Urnenbestattungen" im Programm neu zu formulieren. Alte Fassung"Der Friedhofszwang für Urnenbestattungen stellt einen unzulässigen Eingriff des Staates in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen dar. Der Friedhofszwang verletzt dadurch Art. 2 des Grundgesetzes sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Rechte gewähren die freie Entfaltung der Persönlichkeit und verlangen die Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar schränken gesetzliche Bestimmungen auch Freiheitsrechte der Bürger ein, diese müssen aber durch den Schutz höherer oder zumindest gleichwertiger Rechtsgüter begründbar sein. Gelten für Erdbestattungen Rechte des Gesundheitsschutzes, so geht jedoch von der Asche keinerlei Gefahr aus. Bedenken hinsichtlich möglicher radioaktiver Substanzen im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen sind unbegründet. Die Strahlenschutzverordnung in der Medizin legt fest, welche Bestimmungen bei der Bestattung von mit radioaktiven Substanzen behandelnden Verstorbenen zu beachten sind. Prinzipiell werden bei medizinischen Behandlungen nur Isotope verwendet, die nach wenigen Tagen zerfallen sind und grundsätzlich nur geringfügig strahlen (sonst stirbt der Patient) Vor diesem Hintergrund stahlt eine Toter, der wenige Tage nach seinem Tod eingeäschert wird in keiner Weise in einem gesundheitsschädlichen Ausmaß! (Prof. Dr. Heinz Folkerts, Professor für Strahlenschutz an der HTW des Saarlandes) Andere Gefahren, wie Medikamentenrückstände oder Kontamination mit Erregern sind ohnehin durch die Einäscherung ausgeschlossen. Da nur in Deutschland, Österreich und Italien ein solch rigoroser Friedhofszwang herrscht, dürfte rechtsvergleichend klar sein, dass gleich- oder höherwertige Rechtsgüter zur Rechtfertigung der Freiheitseinschränkung nicht existierten. Die wahren Gründe für den Friedhofszwang liegen eher in verdeckten finanziellen Erwägungen. Die Kommunen und Gemeinden müssen zunehmend die Kosten für Bestattungen übernehmen, da die Angehörigen der Verstorbenen diese Kosten nicht mehr tragen können. Eine würdige alternative Bestattungsform, insbesondere für wirtschaftlich schlechter gestellte Menschen scheint ohnehin unumgänglich. Der Begriff der Totenruhe ist ein abstrakter Begriff, der seinen Sinn verliert, sobald der Verstorbene etwas anderes verfügt hat. Außerdem handelt es sich bei der Asche nicht um einen Toten, da der Leichnam mit der Kremierung entwidmet wurde und somit die Totenruhe faktisch endet. Bei Organspendern, Plastinationen, Obduktionen,Exponaten für die medizinische und chirurgische Lehre, sowie nach Ablauf der Grabliegezeiten ist die Totenruhe ohnehin schon widersprüchlich ausgelegt, insbesondere wenn mit islamischen oder jüdischen Gebräuchen verglichen wird, die eine ewige Ruhepflicht kennen. Die Aufbewahrung der Urne im häuslichen Bereich oder beigesetzt im eigenen Garten erleichtert vielen Menschen die Trauerarbeit. Die Art und Form der Urnen- bzw. Aschebestattung dient somit auch der individuellen Trauerarbeit. Der Wunsch des Verstorbenen aber auch der Angehörigen, die Bestattung auf individuelle Weise durchzuführen, spiegelt gemeinsame Erlebnisse, die Liebe zur Natur, zum Wasser oder vielleicht zum Apfelbaum im eigenen Garten wieder." Neue Fassung"Der Friedhofszwang für Urnenbestattungen stellt einen unzulässigen Eingriff des Staates in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen dar und verletzt daher Art. 2 des Grundgesetzes. Gelten für Erdbestattungen Rechte des Gesundheitsschutzes, so geht jedoch von der Asche keinerlei Gefahr aus. Nur in Deutschland, Italien und Österreicht herrscht ein derart rigoroser Friedhofszwang, in sonstigen Staaten ist die Totenruhe freiheitlicher geregelt. die Piratenpartei tritt dafür ein, dies auch in Deutschland zu liberalisieren. Die Aufbewahrung der Urne im häuslichen Bereich oder beigesetzt im eigenen Garten erleichtert vielen Menschen die Trauerarbeit. Die Art und Form der Urnenbestattung dient somit auch der individuellen Trauerarbeit. Der Wunsch des Verstorbenen aber auch der Angehörigen, die Bestattung auf individuelle Weise durchzuführen, spiegelt gemeinsame Erlebnisse, die Liebe zur Natur, zum Wasser oder vielleicht zum Apfelbaum im eigenen Garten wieder." Aktuelle Fassung (nicht Teil des Antrags)
"Der Friedhofszwang für Urnenbestattungen stellt einen unzulässigen Eingriff des Staates in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen dar. Der Friedhofszwang verletzt dadurch Art. 2 des Grundgesetzes sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Rechte gewähren die freie Entfaltung der Persönlichkeit und verlangen die Achtung des Privat- und Familienlebens. Zwar schränken gesetzliche Bestimmungen auch Freiheitsrechte der Bürger ein, diese müssen aber durch den Schutz höherer oder zumindest gleichwertiger Rechtsgüter begründbar sein. Gelten für Erdbestattungen Rechte des Gesundheitsschutzes, so geht jedoch von der Asche keinerlei Gefahr aus. Bedenken hinsichtlich möglicher radioaktiver Substanzen im Zusammenhang mit medizinischen Maßnahmen sind unbegründet. Die Strahlenschutzverordnung in der Medizin legt fest, welche Bestimmungen bei der Bestattung von mit radioaktiven Substanzen behandelnden Verstorbenen zu beachten sind. Prinzipiell werden bei medizinischen Behandlungen nur Isotope verwendet, die nach wenigen Tagen zerfallen sind und grundsätzlich nur geringfügig strahlen (sonst stirbt der Patient) Vor diesem Hintergrund stahlt eine Toter, der wenige Tage nach seinem Tod eingeäschert wird in keiner Weise in einem gesundheitsschädlichen Ausmaß! (Prof. Dr. Heinz Folkerts, Professor für Strahlenschutz an der HTW des Saarlandes) Andere Gefahren, wie Medikamentenrückstände oder Kontamination mit Erregern sind ohnehin durch die Einäscherung ausgeschlossen. Da nur in Deutschland, Österreich und Italien ein solch rigoroser Friedhofszwang herrscht, dürfte rechtsvergleichend klar sein, dass gleich- oder höherwertige Rechtsgüter zur Rechtfertigung der Freiheitseinschränkung nicht existierten. Die wahren Gründe für den Friedhofszwang liegen eher in verdeckten finanziellen Erwägungen. Die Kommunen und Gemeinden müssen zunehmend die Kosten für Bestattungen übernehmen, da die Angehörigen der Verstorbenen diese Kosten nicht mehr tragen können. Eine würdige alternative Bestattungsform, insbesondere für wirtschaftlich schlechter gestellte Menschen scheint ohnehin unumgänglich. Der Begriff der Totenruhe ist ein abstrakter Begriff, der seinen Sinn verliert, sobald der Verstorbene etwas anderes verfügt hat. Außerdem handelt es sich bei der Asche nicht um einen Toten, da der Leichnam mit der Kremierung entwidmet wurde und somit die Totenruhe faktisch endet. Bei Organspendern, Plastinationen, Obduktionen,Exponaten für die medizinische und chirurgische Lehre, sowie nach Ablauf der Grabliegezeiten ist die Totenruhe ohnehin schon widersprüchlich ausgelegt, insbesondere wenn mit islamischen oder jüdischen Gebräuchen verglichen wird, die eine ewige Ruhepflicht kennen. Die Aufbewahrung der Urne im häuslichen Bereich oder beigesetzt im eigenen Garten erleichtert vielen Menschen die Trauerarbeit. Die Art und Form der Urnen- bzw. Aschebestattung dient somit auch der individuellen Trauerarbeit. Der Wunsch des Verstorbenen aber auch der Angehörigen, die Bestattung auf individuelle Weise durchzuführen, spiegelt gemeinsame Erlebnisse, die Liebe zur Natur, zum Wasser oder vielleicht zum Apfelbaum im eigenen Garten wieder." Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
"Der Friedhofszwang für Urnenbestattungen stellt einen unzulässigen Eingriff des Staates in das private Verhältnis zwischen Toten und Hinterbliebenen dar und verletzt daher Art. 2 des Grundgesetzes. Gelten für Erdbestattungen Rechte des Gesundheitsschutzes, so geht jedoch von der Asche keinerlei Gefahr aus. Nur in Deutschland, Italien und Österreicht herrscht ein derart rigoroser Friedhofszwang, in sonstigen Staaten ist die Totenruhe freiheitlicher geregelt. die Piratenpartei tritt dafür ein, dies auch in Deutschland zu liberalisieren. Die Aufbewahrung der Urne im häuslichen Bereich oder beigesetzt im eigenen Garten erleichtert vielen Menschen die Trauerarbeit. Die Art und Form der Urnenbestattung dient somit auch der individuellen Trauerarbeit. Der Wunsch des Verstorbenen aber auch der Angehörigen, die Bestattung auf individuelle Weise durchzuführen, spiegelt gemeinsame Erlebnisse, die Liebe zur Natur, zum Wasser oder vielleicht zum Apfelbaum im eigenen Garten wieder." Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Im Text wird zu abschweifend um das Thema herumlaviert, der neue Text soll dies besser auf den eigentlichen Punkt bringen. Auch der Vorwurf, die aktuelle Regelung diene wirtschaftlichen Zwecken, sollte nicht ohne Beleg so in den Raum gestellt werden.
Datum der letzten Änderung
08.10.2016 Status des Antrags
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