Antragsnummer
SÄA-009
Einreichungsdatum
2013/5/30 09:11:02 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission)
Antragstitel
Amtsübergänge
Antragsteller
Hans sl
Antragsart
Satzungsänderung
Antragsgruppe
Abschnitt A: Grundlagen
Antragstext
Es wird beantragt in der Landessatzung folgenden Text aufzunehmen.
Ein neu gewähltes Vorstandsmitglied des Landesverbandes welches noch in einem Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbandes ein Vorstandsamt ausübt, kann dieses Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes der betreffenden Gliederung weiterhin ausüben.
Neue Fassung (nicht Teil des Antrags)
§10 – Der Landesvorstand
(11) Ein neu gewähltes Vorstandsmitglied des Landesverbandes welches noch in einem Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbandes ein Vorstandsamt ausübt, kann dieses Amt bis zur Neuwahl des Vorstandes der betreffenden Gliederung weiterhin ausüben.
Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Öfters werden Piraten, die bereits in einer weiteren Gliederung des Landesverbandes ein Vorstandsamt ausüben in den Landesvorstand gewählt. Dies ist auch oftmals eine sinnvolle Angelegenheit, da diese Parteimitglieder ja bereits Vorstandeserfahrung in der Piratenpartei haben und auch abschätzen können auf was Sie sich einlassen. Allerdings hat dies bisher zur Folge, dass damit die Untergliederung des entsprechen Vorstandes im Regelfall unmittelbar durch die Bundessatzung §4 Abs. 1 um das bisherige Vorstandsmitglied dezimiert wird. Hierdurch ist es nicht aus zu schließen, dass der bestehende Vorstand dann in seiner Handlungs /Leistungsungsfähig unverhältnismäßig beeinträchtigt wird und vorgezogene Neu - Nachwahlen in der entsprechenden Gliederung kurzfristig erforderlich werden.
Mit der hier beantragten Satzungänderung soll es ermöglicht werden, dass ein weicher Übergang möglich ist und die entsprechende Gliederung nicht unmittelbar einen weiteren Gebietsparteitag mit Vorstand - Neuwahl oder Nachwahl kurzfristig anberaumen muss.
Eine befürchte Ämterkumulation soll und wird hiermit nicht beabsichtigt. Auch bleibt es der jeweiligen Landesparteitag überlassen weiterhin eine Einzelfallgenehmigung gemäß Bundessatzung §4 Abs. 1 zu beschließen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
(1) …............................... Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
Datum der letzten Änderung
04.06.2013
Status des Antrags
aus formalen Gründen abgelehnt
- Antrag noch nicht gesperrt.
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