SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2012.3/Antragsportal/Programmänderung 022
Dies ist ein Antrag für den Landesparteitag Saarland 2012.3. Die Antragsseiten wurde durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich. |
Antragsnummer
PA-022 Einreichungsdatum
2012/7/17 23:09:48 UTC (unverbindlich, entscheidend für Frist ist Eingang bei der Antragskommission) Antragstitel
Offene öffentlich betriebene HotSpots fördern Antragsteller
Antragsart
Programmänderung
Antragsgruppe
Digitale Gesellschaft Antragstext
Der Landesparteitag möge beschließen, an geeigneter Stelle in das Programm folgenden Text einzufügen: Die Piratenpartei Saarland setzt sich für den Auf- und Ausbau öffentlich betriebener und offen erreichbarer WLAN-Hotspots in Gemeinde- und Stadtzentren ein. Diese sollten völlig offen, also ohne Anmeldung, für alle nutzbar sein. Hierdurch soll zum einen dem gesetzten Ziel Open Access Rechnung getragen und zum anderen die Attraktivität der Städte und Gemeinden gefördert werden.
Antragsbegründung (nicht Teil des Antrags)
Offene WLAN Infrastruktur ist sei je her ein Anliegen der Piratenpartei. Dies soll hier für das Saarland konkretisiert werden. HotSpots würden die Attraktivität der Ortszentren bzw. Plätze sowohl für Einheimische als auch Besucher fördern. Eine individuelle Anmeldung an den HotSpots irgendeiner Art wäre umständlich und für Besucher praktisch nicht machbar. In Wadern gibt es bereits eine Inititiative, die den Betrieb öffentlicher kostenloser WLAN Hotspots auf dem Marktplatz erreichen will. Völlig OFFENE, also ohne Anmeldung verwendbare Hotspots sind nach einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom 12.1.2012 zulässig. Ein Betreiber kann nicht verpflichtet werden, die Daten der Nutzer zu erheben und zu speichern. Dies wurde gerade auf der Website: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=700&Itemid=55 öffentlich gemacht. Das Urteil als Volltext findet sich hier: http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Lg-muenchen_wlan_17-hk-o-1398-11_anon.pdf Dieses Urteil ändert die bisherige Auffassung vollständig, die davon ausging, daß Hotspots nur mit lückenloser Erfassung der Nutzer zu betreiben wären, um so der Störerhaftung zu begegnen, die ansonsten den Betreiber treffen könnte, wenn ein Nutzer Unfug macht. Der Tenor des Urteils beruft sich dabei auf die vom Verfassungsgericht verbotene Vorratsdatenspeicherung. Leider gibt es bisher noch keine Präzedenzfälle, wie die Störerhaftung in diesem Fall zu bewerten ist, bzw. ob sie dann ganz entfällt. Der Betrieb frei verfügbarer Hotspots, die es in anderen Ländern bereits häufig gibt, wird dramatisch attraktiver, wenn man sich nicht erst irgendwo an einer Information, Rezeption o.ä. anmelden und Anmeldedaten abholen muss.
Datum der letzten Änderung
19.07.2012 Status des Antrags
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