SL:Mitgliederversammlungen/Landesparteitage/Landesparteitag 2011.2/GO
Geschäftsordnung für Landesparteitage des Landesverbandes Saarland
(Neu erstellt zum Saar-LPT2011.2 aus Teilen der GO-BPT-2011.1 mit Resten der Saar-GO-LPT-2011.1)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
§ 1 Befugnisse
(1) Zu Beginn der Versammlung wird die Akkreditierung durchgeführt. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist durch die Versammlungsleitung mitzuteilen. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. Die Anzahl der anwesenden Piraten mit Stimmrecht wird auf Antrag neu ermittelt. {GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}
(2) Nimmt ein Landespirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
§ 2 Akkreditierung
(1) Der Generalsekretär kontrolliert die Wahlberechtigung und verteilt die Stimmkarten sowie ggf. weiteres, für Wahlen und Abstimmungen benötigtes Material an alle Landespiraten.
(2) Gestrichen, da es keine Anwesenheitsliste gibt.
(3) Die Akkreditierung kann auch an den Schatzmeister übertragen werden.
§ 3 Protokollführung
(1) Der gemäß § 4 gewählte Protokollführer kann sich beliebige Landespiraten als Helfer suchen, die mit ihm das Protokoll gemäß dieser Geschäftsordnung anfertigen.
(2) Das Protokoll wird grundsätzlich in Form eines Beschlussprotokolls geführt und bei mündlichen Tätigkeitsberichten zur ausführlicheren Dokumentation als Verlaufsprotokoll. Das Beschlussprotokoll umfasst dabei alle Anträge im exakten Wortlaut sowie das Ergebnis der Abstimmung darüber (Beschlüsse). Das Protokoll wird von den Protokollführern, seinen Helfern, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Es ist im Piratenwiki zu veröffentlichen.
(3) Der Protokollführer gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls {GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft}.
Versammlungsämter
§ 4 Definitionen
(1) Versammlungsämter sind das Amt des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.
§ 5 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch mindestens einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Landespiraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Landespiraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Werden mehrere Versammlungsleiter gewählt gelten die Regelungen entsprechend. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mitzuteilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
§ 6 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Der Versammlungsleiter kann sie beauftragen, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.
(2) Das Durchführen von Wahlen umfasst
1. das Ankündigen einer Wahl,
2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
3. das Eröffnen und Beendigen der Wahl,
4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
5. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Addition,
6. Feststellen der Anzahl abgegebener, gültiger, ungültiger sowie der jeweils auf die Kandidaten entfallenden Stimmen und des daraus resultierenden Wahlergebnisses,
7. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
8. Erstellen eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt, denen je zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen diese aus und melden die Ergebnisse dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie beaufsichtigen. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können von der Versammlung mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden. {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen in der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Das Wahlprotokoll enthält für alle Wahlen mindestens:
1. Kandidatenliste
2. Besondere Vorkommnisse
3. Ergebnisse der Wahl gemäß § 6(2)6.+7.
Abstimmungs- und Wahlordnung
§ 7 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit und offen statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte. Bei Abstimmungen wird in einer Abfrage nacheinander nach Ja- und Nein-Stimmen gefragt, es ist die jeweils die Stimmkarte zu zeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}, die erforderliche Unterstützung für einen solchen Antrag ergibt sich aus den Bestimmungen für Wahlen bzw. Abstimmungen dieser Geschäftsordnung. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer offen abgestimmt.
(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
1. bei Abstimmungen über Anträge:
1 für JA 2 für NEIN keine Option gewählt für ENTHALTUNG
2. bei Wahlen: die Nummern auf dem Stimmzettel, die vom Wahlleiter jedem Kandidaten zugeordnet wurden
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(5) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
(6) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.
(7) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Dieser hat unverzüglich die Versammlung zu informieren.
(8) Bei unklaren Ergebnissen wird die Wahl oder Abstimmung wiederholt. Dazu bedarf es des Antrags von 3 Landespiraten.{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}.
(9) Wird eine Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl wiederholt, sind mindestens 90% der Stimmen abzugeben, die bei der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung teilgenommen haben, gemessen als Summe zustimmender und ablehnender Stimmen. Andernfalls ist das neue Ergebnis nicht rechtskräftig.
§ 8 Kandidaturen
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Landespirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatur auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Das Schließen der Kandidatenliste ist vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer dem Wahlleiter angemessen erscheinenden Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann diese weder erweitert werden noch kann eine Kandidatur zurückgezogen werden.
§ 9 Wahlen
(1) Bei Wahlen ist eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erforderlich. Zusätzlich zu § 7 dieser Geschäftsordnung gilt: Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim, andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine Wahl geheim durchgeführt.
(2) Kandidieren mehrere Bewerber, so findet eine Akzeptanzwahl statt: Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht alle Kandidaten abgelehnt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen und eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß § 7 Abs. 2 durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), kann dies in als Blockwahl oder einzeln geschehen {GO-Antrag auf Einzelwahl}.
(5) Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung
1. Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, darf jedes stimmberechtigte Mitglied beliebig viele Stimmen abgeben, jedoch maximal eine Stimme für einen Kandidaten (kein Kumulieren).
2. Gewählt sind die Kandidaten, die eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhalten.
2a. Sind mehr Kandidaten gewählt, als Ämter verfügbar sind, erhalten zuerst jene (die gewählten Kandidaten) ein Amt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
2b. Sind weniger Kandidaten gewählt, als Ämter verfügbar sind und sind gleichzeitig Kandidaten an der absoluten Mehrheit gescheitert, wird für die noch offenen Ämter mit neuer Kandidatenliste erneut gewählt.
3. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl durchgeführt, danach entscheidet das Los.
(6) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
(7) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"- Stimmen abgegeben wurden.
Anträge
§ 10 Allgemeine Anträge
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die sich inhaltlich nicht wiederholen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§ 11 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Landespirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Landespirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen {GO-Antrag auf Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Landespirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zu einem Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.
§ 12 Antrag auf Schließen der Rednerliste
(1) Jeder Landespirat kann einen Antrag auf Schließen der Rednerliste stellen {GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste}.
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Schließen der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§ 13 Antrag auf Ändern der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes durch Vertagen,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten {GO-Antrag auf Ändern der Tagesordnung}.
§ 14 Antrag auf Ändern der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen {GO-Antrag auf Ändern der Geschäftsordnung}.
§ 15 Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
(1) Jeder Landespirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern {GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes}.
(2) Der Antragsteller formuliert seine Frage. Bevor das Meinungsbild eingeholt wird, können Bedenken geäußert werden.
(3) Ein Meinungsbild wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.
§ 16 Automatisches Verfallen von Anträgen
(1) Die auf dem Landesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen und müssen erneut eingestellt werden.
Sonstiges
§ 17 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.