SH:LPT2012.1/Anträge/WP05.25 Streichung von § 90 StGB

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Wahlprogramms zur Landtagswahl an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer WP05.25 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
Hippocampus
Titel 
Streichung von § 90 StGB
Empfehlung der Antragskommission
formal ok


Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen in das Kapitel'Inneres und Justiz' unter dem Abschnitt "Ueberflussige Gesetze Abschaffen" einzufügen:

Abschaffung von 90 StGB
Die PIRATENPARTEI Schleswig-Holstein setzt sich im Rahmen einer Bundesratsinitiative gem. Art. 76 GG dafür ein, dass § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) gestrichen wird.

Begründung

§ 95 StGB für das Deutsche Reich 1920 lautete: "Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten oder mit Festungshaft von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bekleideteten öffentlichen Ämter (sowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte) erkannt werden." § 90 StGB der Bundesrepublik Deutschland 2012 lautet: Absatz 1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Absatz 2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn nicht die Voraussetzungen des § 188 erfüllt sind.

Absatz 3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Absatz 4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.

Die Majestätsbeleidigung stellt in der Staatsform der Monarchie die vorsätzliche Beleidigung oder Tätlichkeit dar, die sich gegen den regierenden Monarchen richtet. Wenn in der Bundesrepublik Deutschland die Verunglimpfung des Bundespräsidenten gem. § 90 StGB unter Strafe gestellt ist, so ist das Vorbild in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Majestätsbeleidigung zu suchen.

Die Strafvorschrift hat ein Staatsverständnis mit Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staatsorganen und Bürgern zum Gegenstand, was mit einer aufgeklärten und modernen Gesellschaft, wie die PIRATENPARTEI sie versteht, nicht vereinbar ist. Die Regelung des § 90 StGB gehört daher ersatzlos gestrichen.

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