SH:LPT2012.1/Anträge/WP05.03 Gewaltmonopol

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Wahlprogramms zur Landtagswahl an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer WP05.03 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Inneres und Justiz: "Keine Privatisierung hoheitlicher Aufgaben"
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Wahlprogramm, Abschnitt 7: Inneres und Justiz, Unterabschnitt "Keine Privatisierung hoheitlicher Aufgaben"

Antragstext

Der Landesparteitag möge die folgende Änderung des Unterabschnitts "Keine Privatisierung hoheitlicher Aufgaben" zum Abschnitt 7: Inneres und Justiz an dem Wahlprogramm beschließen.

Aktuelle Fassung:

Das Gewaltmonopol des Staates darf nicht an Privatfirmen delegiert werden. Aufgaben der Polizei und des Strafvollzugs müssen vollständig in staatlicher Hand bleiben.


Neue Fassung:

Das Gewaltmonopol des Staates darf nicht an Privatfirmen delegiert werden. Aufgaben der Polizei und des Strafvollzugs müssen vollständig in staatlicher Hand bleiben. Auch in anderen Bereichen ist die Auslagerung grundsätzlich nur dann zu billigen, wenn die Bereithaltung der Kapazitäten durch den Staat aufgrund zu hoher Kosten oder zu seltener Inanspruchnahme nicht möglich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass private Anbieter der Leistungen in der Regel teurer sind, da sie auf Gewinn ausgerichtet sind.

Begründung

Die Änderung behält den bisherigen Text bei und verstärkt diesen noch durch eine Erweiterung auf nicht im Vollzug liegende Verwaltungsbereiche. Das staatliche Gewaltmonopol ist zwar bei Polizei und Strafvollzug am stärksten ausgeprägt, entfaltet jedoch auch in allen anderen Bereichen Wirkung. Die Überschrift erfasst zudem nicht nur das staatliche Gewaltmonopol, sondern allgemein hoheitliche Aufgaben. Gerade im Bereich des Landes- und Kommunalverwaltung hat in den letzten Jahren eine erhebliche Auslagerung auf externe Anbieter stattgefunden. Diese führt zwar kurzfristig zu freiwerdenden Mitteln, rentiert sich in vielen Fällen aber langfristig nicht, weil der Umfang der erforderlichen Tätigkeiten so groß ist, dass der Unternehmergewinn den eingesparten Overhead auffrisst.

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