RP:Trier/Antragsfabrik/Verlängerung der Antragsfrist

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Titel = Verlängerung der Antragsfrist für SÄA von 14 Tagen auf 4 Wochen
Änderungsantrag Nr.
1
Beantragt von
Thomas H.
Betrifft
Satzung KV Trier/Trier-Saarburg / § 12 Aufgaben des Kreisparteitages
Beantragte Änderungen

Der Kreisparteitag möge beschließen, dass der Absatz 3 von ursprünglich

(3) Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 14 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie der Kreisvorstand und die Ortsverbände.

in folgenden Wortlaut geändert wird:

(3) Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens sechs Wochen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie der Kreisvorstand und die Ortsverbände.

Fernerhin möge §11 Abs. 4 Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt werden:

"Er ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von höchstens sechs, aber mindestens vier Wochen einzuberufen."

Begründung

Laut § 11 Absatz (4) muss zu einem ordentlichen KPT mit einer Frist von vier Wochen eingeladen werden. Damit sich die Teilnehmer auf die SÄA vorbereiten können, sollten diese bereits in der Einladung genannt werden. Daher ist eine Synchronisierung der Fristen für die Einladung und die Antragseinreichung sinnvoll. SÄA können jederzeit beim Vorstand eingereicht werden und nicht nur im Vorfeld eines KPT; darüber hinaus sollten sie wohlüberlegt, vorab diskutiert und optimalerweise rechtlich abgeprüft sein. Dies sollte unabhängig von nahenden Terminen zu KPT geschehen. Daher schränkt die Verlängerung der Frist die Möglichkeit zu Änderungen der Satzung nicht wesentlich ein. Durch den in §11 Abs. 4 Satz 2 geschaffenen Zeitkorridor wird der Eingang von für den folgenden Kreisparteitag relevanten Satzungsänderungsanträgen nach Versendung der Einladung zu jenem verhindert.


Konkurrenzanträge
6, 7