RP:Kreisverband Trier Trier-Saarburg/Antragsfabrik/Amtsdauer eines Interimsvorstands
- Titel = Amtsdauer eines Interimsvorstands
- Änderungsantrag Nr.
- 9
- Beantragt von
- Thomas Heinen
- Betrifft
- Satzung KV Trier/Trier-Saarburg / § 19 Amtsdauer
- Beantragte Änderungen
Der Kreisparteitag möge beschließen, dass Unterpunkt 4 des Absatzes 2 von ursprünglich
4. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
in folgenden Wortlaut geändert wird:
4. Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt maximal drei Monate. Spätestens dann müssen auf einem ordentlichen Kreisparteitag Neuwahlen vorgenommen werden.
- Begründung
Sollte ein Misstrauensantrag beispielsweise einen Monat vor dem regulären Ende der Amtszeit erfolgen, so könnte es sein, dass der auf dem aKPT gewählte neue Vorstand bereits nach einem Monat wieder neu gewählt werden muss. Man sollte den Interimsvorstand zumindest einige Monate arbeiten lassen, bevor dann ein neuer Vorstand auf einem ordentlichen Parteitag gewählt wird.