RP:Kreisverband Rheinhessen/KPT 2014 3/SÄA

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Text: Der Kreisparteitag beschließt die folgende Satzungsänderung in Modulen.

  • 1. Der Kreisverband Rheinhessen wird umbenannt in Kreisverband Mainz-Bingen, die Satzung wird entsprechend angepasst, dass Wort "Rheinhessen" wird durch "Mainz-Bingen" ersetzt.
  • 2. Der Kreisverband Rheinhessen wird umbenannt in Kreisverband Stadt Mainz/Mainz-Bingen, die Satzung wird entsprechend angepasst, dass Wort "Rheinhessen" wird durch "Stadt Mainz/Mainz-Bingen" ersetzt.


  • 3. Der Kreisverband Rheinhessen wird umbenannt in Kreisverband Mainz/Mainz-Bingen, die Satzung wird entsprechend angepasst, dass Wort "Rheinhessen" wird durch "Mainz/Mainz-Bingen" ersetzt.

Begruendung: Das Wort Rheinhessen ist ein Zugpferd der lokalen Marketing und Tourismusbranche, Einheimische finden den Kreisverband so schlechter.
Ergebnis:
Antragsteller: Patrick
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich:


Abschaffung Generalsekretär

18.06.2014
Nr.: 2
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Text: Das Amt des Generalsekretärs im Kreisvorstand des Kreisverbandes Rheinhessen wird abgeschafft. Die Verwaltung der Mitgliederdaten regelt der Kreisvorstand zukünftig alleine durch seine Geschäftsordnung (vgl. Satzung KV Rheinhessen, Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“, Nr. 16 Punkte 1 und 2 ), die Delegation an den Landesvorstand bleibt weiterhin möglich (Nr. 33, Satz 2). Entsprechend wird die Satzung im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“nachfolgenderweise geändert: Nr. 3, Satz 2: wird gestrichen (alt: „Der stellvertretende Vorsitzende übt die Funktion eines Generalsekretärs aus, sofern kein eigener Generalsekräter gewählt wurde.“) Nr. 5, Satz 1: Der Generalsekretär wird gestrichen und die Aufzählungsformel angepasst (alt: „Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Generalsekretär werden in getrennten Wahlgängen gewählt.“, neu: „Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden in getrennten Wahlgängen gewählt.“) Nr. 18, Satz 1, HS 1: Der Generalsekretär wird gestrichen und die Aufzählungsformel angepasst (alt: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus“, neu: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder der Schatzmeister aus“ Nr. 27, Satz 2: wird gestrichen ausnahmsweise die gesamte Nr. 27 im Wortlaut (alt: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. In diesem Fall wird ein eigener Generalsekretär gewählt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“, neu: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden. Alle weiteren Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigte Beisitzer.“
Begruendung: Ein Generalsekretär hat auf KV-Ebene durch satzungsgemäß zugewiesene Aufgaben keine derartige Aufgabenfülle, die ein eigenes Amt rechtfertigen würde.
Ergebnis:
Antragsteller: Sören
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich:


Fraktionsgruppe streichen

18.06.2014
Nr.: 2
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Text: Der Abschnitt „Fraktionsgruppe“ wird aus der Satzung gestrichen.
Begruendung:
Ergebnis:
Antragsteller: Sören als Proxy
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich:


Zwang zur Nachwahl streichen

18.06.2014
Nr.: 3
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Text: Eine Nachwahl von Vorstandsmitgliedern findet nicht zwangsläufig statt, ist jedoch auf entsprechenden Beschluss des Kreisvorstandes oder des jeweiligen Kreisparteitages hin möglich. Entsprechend wird die Satzung im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“ nachfolgenderweise geändert: In Nr. 17 wird „kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag“ gestrichen und ein zweiter und dritter Satz angefügt: „Eine Nachwahl ist auf Beschluss des Kreisvorstandes am nächsten Kreisparteitag oder des auf das Ausscheiden folgenden Kreisparteitages hin an ebendiesem Kreisparteitag möglich. Findet keine Nachwahl auf Beschluss des Vorstandes statt, so ist entsprechend Nr. 18 ein Beisitzer zum Stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.“ alt: „Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter kommissarisch bis zur Neuwahl eines Vorstandsvorsitzenden durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.“ neu: „Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus, übernimmt sein Stellvertreter dieses Amt. Eine Nachwahl ist auf Beschluss des Kreisvorstandes am nächsten Kreisparteitag oder des auf das Ausscheiden folgenden Kreisparteitages hin an ebendiesem Kreisparteitag möglich. Findet keine Nachwahl auf Beschluss des Vorstandes statt, so ist entsprechend Nr. 18 ein Beisitzer zum Stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.“

In Nr. 18 Satz 1 wird der Passus „kommisarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag“ gestrichen.

alt: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein Beisitzer kommissarisch bis zur Neuwahl durch den nächsten Kreisparteitag dieses Amt.“ neu: „Scheiden der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, der Schatzmeister oder der Generalsekretär aus, übernimmt ein Beisitzer dieses Amt.“ oder entsprechend weiterer angenommener Anträge im Wortlaut angepasst.
Begruendung: Sören
Ergebnis:
Antragsteller:
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich:


Gerade Zahl an Vorstandsmitgliedern ermöglichen

18.06.2014
Nr.: 4
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Text: Eine ungerade Anzahl der Mitglieder im Kreisvorstand ist unnötig. Zumeist sind sowieso Personen abwesend oder nehmen nicht an Abstimmungen teil, was eine entsprechende Zahlenfestlegung ad absurdum führt. Um trotzdem eine Beschränkung der Anzahl der Vorstandsmitglieder zu ermöglichen wird vor der Wahl eines Vorstandes eine entsprechende Festlegung zur Zahl der Vorstandsmitglieder getroffen. Dementsprechend wird die Satzung des KV Rheinhessen im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“, Unterabschnitt „Der Kreisvorstand“, Nr. 27, Satz 1 wie folgt geändert. Alt: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand auf fünf oder sieben Mitglieder vergrößert werden.“ Neu: „Auf Beschluss des Kreisparteitags oder der Gründungsversammlung kann der Vorstand vergrößert werden, die Zahl der Vorstandsmitglieder ist vor Beginn der Vorstandswahlen festzulegen.“
Begruendung:
Ergebnis:
Antragsteller: Sören
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich:


Streichen der nicht mit Parteiengesetz entsprechenden Versammlungen

18.06.2014
Nr.: 5
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Text: Die Unterabschnitte „Kreismitgliederversammlung“ und „Wahlkreismitgliederversammlung“ im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“ der Satzung werden gestrichen. Die Aufgaben „die Verabschiedung des Kommunalwahlprogramms“ und „die Wahl der Mitglieder der Fraktionsgruppen, die nicht bereits Teil der Fraktionen sind“ aus dem Unterabschnitt „Kreismitgliederversammlung“ werden dem Unterabschnitt „Kreisparteitag“ unter Nr. 10 hinzugefügt. Die Aufgabe „die Aufstellung von Kandidaten zur Kommunalwahl“ (Kreismitgliederversammlung) bzw. „Aufstellung von Direktkandidaten zu Bundestags- und Landtagswahlen“ (Wahlkreismitgliederversammlung) sind hinreichend durch die Wahlgesetzgebung definiert. Die ist verbunden mit nachfolgend benannten weiteren Änderungen: Im Abschnitt „Organe des Kreisverbandes“ werden die Punkte „3. die Kreismitgliederversammlung“ und „4. die Wahlkreismitgliederversammlung“ gestrichen Im Abschnitt „Fraktionsgruppe“ wird in den Nrn. 2, 3, 5 und 6 „Kreismitgliederversammlung“ durch „Kreisparteitag“ ersetzt.
Begruendung: Der Kreisverband Rheinhessen kann nicht aus Kreisverbänden bestehen. Die zur Streichung beantragten Satzungsaspekte sind Teil einer Satzungsänderung, die auf zwei grundlegend falschen Annahmen beruht: a) Kreisverbände könnten sich nur auf einzelne Landkreise beziehen und b) alles übergreifende sei etwas anderes – dies wurde als ein vom Parteiengesetz in §7 Abs. (1) Satz 5 ermöglichter „organisatorischer Zusammenschluss“ aufgefasst.

Der Blick in die einschlägigen Kommentare zum Parteiengesetz (Rixen, Lenski) bringt klare Erkenntnisse zu diesen Annahmen (Ipsen sagt zum genannten Problem zu wenig). Die Untergliederungen einer Partei dürfen nicht dasselbe Tätigkeitgebiet wie ihr jeweilige übergeordnete Gliederung haben. Eine Bindung an politische Grenzen kann nur durch die Satzung der Partei erfolgen, jedoch muss eine Partei die föderalen Strukturen der Bundesrepublik in der Willensbildung abbilden. Der Zuschnitt der Untergliederungen muss von Gesetzes wegen lediglich so erfolgen, dass eine angemessene Mitwirkungsmöglichkeit für die Mitglieder gegeben ist – die Strecken dürfen also nicht zu groß sein und eine Untergliederung darf nicht zu viele Mitglieder umfassen. Eine Orientierung an politischen Grenzen ist aus juristischer Sicht nicht notwendig (Rixen spricht zwar nur von Bundesländern, die ist aber auch auf weiter Untergliederungen übertragbar). Ein organisatorischer Zusammenschluss kann nur inhaltlicher oder themenbezogener Art sein (Beispiele dieser Art gibt es mehrere, bspw. bei mehreren Gliederungen auf erster dem Bundesverband untergeordneter Ebene in einem Bundesland), darf aber eine Gliederung nicht ersetzen.

Wörtliche Zitate Lenski und Rixen:

Lenski: „Die Art der territorialen Gliederung liegt in der freien Entscheidung der Parteien, die nach eigenen Maßstäben eine ihnen zweckmäßig erscheinende Organisationsstruktur schaffen können. Sie muss sich weder an den Grenzen der Bundesländer noch an denen der Wahlkreise zum Deutschen Bundestag orientieren. Gleichwohl findet sich in der Praxis in der Regel eine am staatlichen Aufbau orientierte Untergliederung in Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Auch der jeweils konkrete Zuschnitt der einzelnen Gebietsverbände liegt in der freien Entscheidung der Parteien. Ist dieser nicht ohnehin schon durch die Anknüpfung an politische Strukturen festgelegt, wie dies bei Landes- und Kreisverbänden regelmäßig der Fall ist, kann dieser durch die jeweils übergeordnete Gebietsverbandsebene bestimmt werden.“ (Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung: Handkommentar, S. 87) und „Eine angemessene Mitwirkung muss daher sowohl in Bezug auf die territoriale Ausdehnung als auch in Bezug auf die Mitgliederzahl der kleinsten Gliederungseinheit derart gewährleistet sein, dass das einzelne Parteimitglied die reelle Möglichkeit hat, seinen politischen Willen zu artikulieren und damit auf die Willensbildung des Gebietsverbandes Einfluss zu nehmen.“ (Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung: Handkommentar, S. 87) sowie „Gebietsverbände werden grundsätzlich durch die Satzung der Gesamtpartei gebildet. Auf der untersten Ebene der Gliederung ist jedoch eine gewisse Flexibilität hinsichtlich Anzahl und Zuschnitt der Gebietsverbände erforderlich, um das Gebot des Abs. 1 S. 3 zu erfüllen“ (gemeint ist §7 Abs. 1 Satz 3 des Parteiengesetz: „Die gebietliche Gliederung muss soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist.“ (Sophie-Charlotte Lenski: Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung: Handkommentar, S. 88)


Rixen: „Darüber hinaus [Anm.: zuvor geht es um die innerparteiliche Willensbildung] bilden sich durch die territoriale Gliederung die föderalen Strukturen der Bundesrepublik in der Organisationsstruktur der politischen Parteien ab, ohne dass dies eine strikte Bindung an die Grenzen der Bundesländer bedeute.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 193) und „Es ist also nicht nötig, dort [Anm.: übergeordnete Satzung] bereits Größe und der Umfang jedes nachgeordneten Gebietsverbandes festzulegen. Entsprechend dem territorial gestuften Aufbau des Gesamtverbands genügt es vielmehr, wenn die (Bundes-)Satzung – neben den ohnehin nach §6 Abs. 2 Nr. 1 gebotenen Beschreibung des Tätigkeitsbereichs – die möglichen Organisationsstufen auf der jeweiligen lokalen oder regionalen Ebene bezeichnet. Hierfür können Zuschreibungen unter Bezugnahme auf bestehende Gebietskörperschaften des föderalen Staatswesens ausreichen. Die weitere Bildung und Abgrenzung der Gebietsverbände können der Satzung der jeweils nächsthöheren Organisationsstufen überantwortet werden.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 197) und „Die Norm schließt daher Reaktionen auf tatsächliche Entwicklungen – etwa den teilweisen recht rapiden Mitgliederschwund – keineswegs aus. Folgerichtig können auch einzelne Untergliederungen aufgelöst oder Gebietsverbände neu zugeschnitten werden.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 197f.) sowie „Die praktisch übliche mehrstufige, am Staatsaufbau orientierte Gliederung der Parteien in Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände ist rechtlich keineswegs zwingend. Die Gebietsverbände müssen auch nicht mit den Wahlkreisen für die Bundestagswahl übereinstimmen. Beides ergibt sich deutlich aus den nach Abs. 1 S. 5 (gemeint ist §7 Abs. 1 Satz 5 PartG: „Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.“) zulässigen organisatorischen Zusammenschlüssen von Gebietsverbänden. Hierzu zählen neben gemeinschaftlichen Versammlungen von Vertretern der Landes-, Bezirks- oder Kreisverbände zur Diskussion und Erledigung überregionaler Themen auch personelle Zusammenschlüsse zur Erörterung einer gemeinsamen Landespolitik in Bundesländern, in denen eine Partei keinen Landesverband gebildet hat. Das bedeutet insbesondere für mitgliederschwache Verbände eine organisatorische Erleichterung. Entsprechend werden auch in §8 Abs. 1 S. 4 Ortsverbände mit großer räumlicher Ausdehnung ausdrücklich anerkannt.“ (Jens Kersten, Stephan Rixen: Parteiengesetz (PartG) und europäisches Parteienrecht : Kommentar, S. 199)
Ergebnis:
Antragsteller: Sören
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich:


18.06.2014
Nr.:
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Text:
Begruendung:
Ergebnis:
Antragsteller:
Dafür:
Dagegen:
Enthaltung:
Hinweise:
Umsetzungsverantwortlich: