RP:Kreisverband Rheinhessen/GO zur Gründung Entwurf 1
Wichtiger Hinweis
Nach Abstimmung mit Xander ziehe ich diesen Entwurf zugunsten seines RP:Kreisverband Rheinhessen/GO zur Gründung Entwurf 2 zurück. Eventuelle Modifikationen können wir an seinem Vorschlag vornehmen.
--Guru 16:24, 4. Feb. 2010 (CET)
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Entwurf der Geschäftsordnung der Gründungsversammlung des Kreisverbandes Rheinhessen
(1)
Ein Vertreter des Landesvorstandes bzw. ein von diesem beauftragter Registraturpirat erstellt zu Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrolliert die Wahlberechtigung und teilt die Stimmkarten aus.
Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist durch den Wahlleiter der Versammlung mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für Abstimmungen.
Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Kreispiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anderes bestimmt. Die Anzahl der anwesenden Piraten mit Stimmrecht wird auf Antrag neu ermittelt. {GO-Antrag auf erneute Auszählung der Stimmberechtigten}
(2) Nimmt ein Kreispirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
Versammlungsämter
Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen, und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Protokollführung
(1) Die Versammlung wählt zu Beginn einen Protokollführer, der das Protokoll gemäß dieser Geschäftsordnung anfertigt.
(2) Das Protokoll wird in Form eines Beschlussprotokolls geführt. Das Protokoll wird vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Es ist den Kreispiraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki zugänglich zu machen.
(3) Der Protokollführer gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls. {GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft}
Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Kreispirat aufstellen, sofern nicht Gesetze oder die übergeordnetete Satzungen der Piratenpartei anderes vorschreiben.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht anderes bestimmt wurde.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen, und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Mehrheit der Versammlung findet eine Wiederholung einer Wahl statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}
Abstimmungen
Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag mindestens eines Kreispiraten erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- + für JA
- - für NEIN
- o für ENTHALTUNG
Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf nicht getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Mehrheit der Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Steht nur ein Kandidat für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so wird entsprechend der Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl eines Amtes zur Verfügung, so beschließt die Mehrheit der Versammlung das zu verwendende Wahlverfahren.
Wahlen zum Kreisvorstand
(1) Jeder der Kandidaten kann für die Abstimmung der Position, auf die er sich bewirbt, eine geheime Wahl verlangen.
(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Versammlungsämtern].
Anträge
allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Kreispirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Kreispirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Kreispirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.
Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Kreispirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Kreispirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Landespiraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].