Pressefreiheit

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Pressefreiheit
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In Deutschland ist die Pressefreiheit im Grundgesetz verankert:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Art. 5 GG Abs. 1

Blinkfüer-Entscheidung

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts schützte mit seinem Beschluss BVerfGE 25,256 vom 26.02.1969 die kleine Wochenzeitung „Blinkfüer“ aus Hamburg gegen einen Boykottaufruf der mächtigen Verlagshäuser „Axel Springer“ und „Die Welt“. Das Motiv für den politisch motivierten Boykottaufruf war der regelmäßige Abdruck von ostdeutschen Rundfunk- und Fernsehprogrammen in dem westdeutschen Presseerzeugnis „Blinkfüer“ und in anderen kleineren Westmedien. Die beiden großen Medienhäuser als Anhänger der liberalen Marktwirtschaft wollten die mögliche SED-Propaganda im Westen durch ihre Verlagsmacht „im Keime ersticken“.

Gegen diesen unlauteren Wettbewerb hatte der Beschwerdeführer bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Seine Klage war dort – verfassungswidrig – abgewiesen worden. Deshalb erhob er als sein letztes Rechtsmittel Verfassungsbeschwerde. Mit seiner Entscheidung machte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts allen Medienschaffenden nachhaltig klar, wo im demokratischen Deutschland seit 1949 ihre verfassungsrechtlichen Grenzen liegen.

Die vom Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt aufgerichtete objektive Wertordnung wirkt auf die Auslegung der Privatrechtsordnung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Demnach war der Boykottaufruf an die westdeutschen Zeitschriftenhändler zum Nachteil der Zeitung „Blinkfüer“ unzulässig, weil das Motiv für diesen Boykottaufruf der Presseverlage nicht von deren Grundrecht auf Pressefreiheit gestützt bzw. geschützt war. Um diesen Grundrechtsschutz zu erhalten, müsste der Zweck des Boykotts der politische Meinungskampf sein. Da es sich bei dem hier betrachteten Medienstreit jedoch nur um die Veröffentlichung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen politisch Andersdenkender (= SED-Programme) handelte, war dieser Tatbestand nicht erfüllt. Der Boykottaufruf stellte deshalb ein unzulässiges Medienkampfmittel dar.

Darüber hinaus müssen verfassungskonforme Pressekampfmittel den durch sie Angesprochenen die Möglichkeit lassen, ihre Entscheidungen in voller innerer Freiheit und ohne wirtschaftlichen Druck zu treffen. Androhung oder Ankündigung von schweren Nachteilen unter Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit sind unzulässige Kampfmethoden! Die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der freiheitlichen Demokratie, weil nur sie die öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeinem Interesse und staatspolitischer Bedeutung gewährleistet. Das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz war deshalb im vorliegenden Fall verletzt.

Presseorgane in Deutschland können sich bei der Durchsetzung ihrer Meinungsfreiheit gegen andere Presseorgane grundsätzlich nicht auf die Pressefreiheit berufen (Gleichbehandlung). Meinungs- und Pressefreiheit wollen die freie geistige Betätigung und den Prozess der Meinungsbildung in der freiheitlichen Demokratie schützen. Sie dienen aber nicht der Garantie wirtschaftlicher Interessen. Zum Schutz des Rechtsinstituts der freien Presse muss daher die Unabhängigkeit von Presseorganen gegenüber Eingriffen wirtschaftlicher Machtgruppen durch die Verfassung und die Judikative geschützt werden.

Siehe auch

Allgemein

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