Piratenwerk Niedersachsen/Satzung

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Die Satzung ist ein Vorschlag des Bundesvorstandes des Piratenwerkes und ist noch nicht abgestimmt

SATZUNG Beschlossene Satzung der Gründungsversammlung des Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V. Berlin, den 00. Monat 2010

§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Peine eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Peine. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Das Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Es wird insbesondere

  • politische Bildung vermitteln,
  • die geschichtliche Entwicklung der demokratischen Bewegung erforschen und dokumentieren,
  • durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens erarbeiten,
  • die europäische Einigung unterstützen, die internationale Verständigung durch Informationen und Begegnungen pflegen sowie mit entwicklungspolitischen Projekten und Programmen Hilfe leisten,
  • die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung junger Menschen fördern,
  • Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien fördern,
  • der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Arbeit zugänglich machen.

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt das Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V. ihre ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein. Es werden Kooperationen mit aktiven Trägern des 3. Sektors, in Bezug auf die komplexen Aufgaben, eingegangen, bis das Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V. entsprechend eigenständig agieren kann. Die eingegangenen Kooperationen können wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, personeller und organisatorischer Natur sein. In erster Linie sollen mit anerkannten Bildungspolitischen Träger Kooperationen eingegangen werden. Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages verpflichtet. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand und der privaten Hand, zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des Bundesverband der Bildungswerke der Piraten e.V. mit Sitz in Berlin. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

Mitgliedsbeitrag - aktuelle Fassung - Mitgliedsbeitrag - Ergäzungsvorschlag - Vorgeschlagen von Status

-

Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 3 (drei) Euro im Monat. Mitglieder, die sich in einem Aus- oder Weiterbildungsverhältnis befinden sind von der Beitragspflicht befreit.

Max

Ergänzung

§ 4 Aufbringung der Vereinsmittel
Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages verpflichtet. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, aus privaten Spenden, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand und der privaten Hand, zusammen. Über die Annahme von Spenden und Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er müssen folgende Positionen besetzt werden :
1. Vorstandsvorsitzender,
2. Stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schatzmeister.
Der Vorstandsvorsitzende kann gleichzeitig, jedoch nur für eine Wahlperiode, auch die Position des Schatzmeisters auüben. Wenn die Position des Schatzmeisters durch eine qualifizierte Person besetzt werden kann, hat der Vorstand die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einziger Tagesordnungspunkt ist dann die Wahl des Schatzmeisters. Der erweiterte Vorstand kann auf bis zu 16 weiteren Mitgliedern erweitert werden, von denen drei vom Vorstand kooptiert werden. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen ihrer herausragenden Verdienste für das Bildungswerk zum Ehrenvorsitzenden berufen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Der Vorstand gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeitsvergütung (entsprechend des Arbeits- und Zeitaufwandes ).


Vorstand - aktuelle Fassung - Vorstrand - Alternativvorschlag - Vorgeschlagen von Status

s.o.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er müssen folgende Positionen besetzt werden :
1. Vorstandsvorsitzender,
2. Stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schatzmeister.
Der Vorstandsvorsitzende kann gleichzeitig, jedoch nur für eine Wahlperiode, auch die Position des Schatzmeisters ausführen. Wenn die Position des Schatzmeisters durch eine qualifizierte Person besetzt werden kann, hat der Vorstand die Pflicht, innerhalb von zwei Wochen eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einziger Tagesordnungspunkt ist dann die Wahl des Schatzmeisters. Der Vorstand kann durch bis zu 8 Beisitzer erweitert werden, wobei die Anzahl der Beisitzer und die Wahl der Beisitzer durch die Mitgliederversammlung erfolgt. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen ihrer herausragenden Verdienste für das Bildungswerk zum Ehrenvorsitzenden berufen. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Der Vorstand gibt dem Vorstand eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeitsvergütung (entsprechend des Arbeits- und Zeitaufwandes ).

Max & Benjamin

Alternative

§ 7 Vertretung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzende, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, wobei der Vorsitzende zugleich Schatzmeister sein kann. Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bildungswerkes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlussfassung über Arbeitsrichtlinien des Bildungswerkes;
2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Wahl des Vorstandes;
5. Beschlussfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist sie beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

§ 11 Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.

§ 12 Gemeinnützigkeit
Das Bildungswerk der Piraten Landesverband Niedersachsen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, und zwar insbesondere durch Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie durch wissenschaftliche Forschung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigte besonders anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Rechnungslegung und Revision
Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen bis Ende der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres zu prüfen.

§ 14 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bundesverband der Bildungswerke der Piraten e.V. ist der Landesverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Bildungswerk der Piraten/ Piratenwerk zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

§ 15 Statut
Das Verbandsstatut des Bundesverbandes der Bildungswerke der Piraten ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 16 BGB-Vorschriften
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.