NRW:Wuppertal/AV-KMV2014.2/GOWO

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Anträge zur Geschäftsordnung und Wahlordnung der Aufstellungsversammlungen


Wahlordnung AV Rat

  • Für die Aufstellungsversammlung Stadtrat (Reserveliste und Direktkandidaten)

Einreichungsdatum: 07.03.2014

Antragsteller: Stefan Kottas

Antragstext

§1 Allgemeines

Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

§1.1 Bewerberliste

Die Wahlleitung öffnet die Bewerberliste.

Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Bewerber.

§1.2 Vorstellung

Nachdem die Bewerberliste geschlossen wurde, wird die Reihenfolge der Vorstellung ausgelost. Alle Bewerber erhalten vor dem Wahlgang einzeln in der Reihenfolge der Auslosung Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Minuten vorzustellen.

§1.3 Befragung

Nach allen Vorstellungen werden die Kandidaten befragt.

Für eine Frage sind 30 Sekunden, für die Antwort eine Minute zulässig. Wer eine Frage hat, reiht sich in die Rednerliste ein. Wenn er dran ist, nennt den Adressaten und stellt genau eine Frage. Alternativ kann der Fragesteller eine Ja/Nein-Frage an alle Kandidaten richten, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, andere Fragen an alle Kandidaten sind nicht zulässig. Ein Fragesteller darf sich erneut in die Rednerliste einreihen. In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlungs- oder Wahlleitung nach eigenem Ermessen.

Es ist nicht zulässig, den gleichen Kandidaten zweimal direkt hintereinander zu befragen, solange Fragen an andere Kandidaten vorliegen.

Die Befragung endet, wenn keine weiteren Fragen vorliegen oder wenn ein GO-Antrag auf Beendigung der Befragung gestellt wurde und dieser mit 2/3-Mehrheit von der Versammlung angenommen wurde.

§1.4 Stimmzettel

Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können. Auf jedem Stimmzettel muss der Gegenstand der Wahl vermerkt sein. Stimmzettel sind ungültig, wenn

  • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
  • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
  • mehr als ein Auswahlfeld markiert ist

Auf dem Stimmzettel sind für jeden Bewerber ein Auswahlfeld zum Ankreuzen. Zusätzlich gibt es eine Zeile mit "keiner".

Fehler können durch schwärzen des fehlerhaften Feldes korrigiert werden.

Stimmzettel mit keinem Kreuz sind Enthaltungen und zählen nicht als abgegebene gültige Stimme.

§2 Wahl der Reserveliste

§2.1 Bewerberliste

Bei der Aufnahme in die Bewerberliste gibt der Bewerber an, ab welchem Platz er sich für die Reserveliste bewirbt.

§2.2 Wahlgang

Nach der Befragung aller Bewerber erfolgt eine geheime Wahl:

Jedes akkreditierte, stimmberechtigte Mitglied hat genau eine Stimme für jeden Bewerber, darf also keines bis maximal bis zur Anzahl der Bewerber Kreuze auf dem Wahlzettel setzen.

Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint und die Wahl annimmt.

Wurde in einem Wahlgang keiner gewählt, so wird der Wahlgang wiederholt. Vorher wird den Bewerbern die Möglichkeit gegeben, zurückzutreten.

Die Reihenfolge auf der Reserveliste ergibt sich aus dem Platzierungswunsch des Bewerbers sowie der erzielten Zustimmung. Haben zwei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereint und durch den Platzierungswunsch die gleiche Reihenfolgeposition, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Geht aus der Stichwahl kein Gewinner hervor, entscheidet das Los.

§3 Wahl der Direktkandidaten

Die Direktkandidaten für die Kommunalwahlkreise werden in einem kombinierten Wahlgang gewählt

§3.1 Bewerberliste

Bei der Aufnahme in die Bewerberliste gibt der Bewerber an, für welchen Kommunalwahlkreis er sich bewirbt.

§3.2 Wahlgang

Nach der Befragung aller Bewerber erfolgt eine geheime Wahl:

Auf dem Wahlzettel werden die Bewerber nach Kommunalwahlkreis gruppiert.

Jedes akkreditierte, stimmberechtigte Mitglied hat genau eine Stimme pro Kommunalwahlkreis, darf also maximal ein Kreuz pro Kommunalwahlkreis auf dem Wahlzettel setzen.

Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen pro Kommunalwahlkreis auf sich vereint und die Wahl annimmt. Wurden mehr als 50% der Stimmen pro Kommunalwahlkreis für "keiner" abgegeben, so ist für den Kommunalwahlkreis keiner gewählt.

Wurde die Wahl nicht angenommen, so wird der Wahlgang für den betreffenden Kommunalwahlkreis wiederholt und derjenige, der die Wahl nicht angenommen hat gestrichen.

Standen mehr als ein Bewerber für einen Kommunalwahlkreis zur Wahl und hat keiner 50% der Stimmen auf sich vereint, so wird eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen durchgeführt. Geht aus der Stichwahl kein Gewinner hervor, entscheidet das Los.



Wahlordnung AV Bezirksvertretung

  • Für die Aufstellungsversammlungen Listen zu Bezirksvertretungen

Einreichungsdatum: 07.03.2014

Antragsteller: Stefan Kottas

Antragstext

§1 Allgemeines

Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

§1.1 Bewerberliste

Die Wahlleitung öffnet die Bewerberliste.

Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Bewerber.

§1.2 Vorstellung

Nachdem die Bewerberliste geschlossen wurde, wird die Reihenfolge der Vorstellung ausgelost.

Alle Bewerber erhalten vor dem Wahlgang einzeln in der Reihenfolge der Auslosung Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Minuten vorzustellen.

§1.3 Befragung

Nach allen Vorstellungen werden die Kandidaten befragt.

Für eine Frage sind 30 Sekunden, für die Antwort eine Minute zulässig. Wer eine Frage hat, reiht sich in die Rednerliste ein. Wenn er dran ist, nennt den Adressaten und stellt genau eine Frage. Alternativ kann der Fragesteller eine Ja/Nein-Frage an alle Kandidaten richten, die mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist, andere Fragen an alle Kandidaten sind nicht zulässig. Ein Fragesteller darf sich erneut in die Rednerliste einreihen. In Zweifelsfällen entscheidet die Versammlungs- oder Wahlleitung nach eigenem Ermessen.

Es ist nicht zulässig, den gleichen Kandidaten zweimal direkt hintereinander zu befragen, solange Fragen an andere Kandidaten vorliegen.

Die Befragung endet, wenn keine weiteren Fragen vorliegen oder wenn ein GO-Antrag auf Beendigung der Befragung gestellt wurde und dieser mit 2/3-Mehrheit von der Versammlung angenommen wurde.

§1.4 Stimmzettel

Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.

Auf jedem Stimmzettel muss der Gegenstand der Wahl vermerkt sein.

Stimmzettel sind ungültig, wenn • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden • mehr als ein Auswahlfeld markiert ist

Auf dem Stimmzettel sind für jeden Bewerber ein Auswahlfeld zum Ankreuzen. Zusätzlich gibt es eine Zeile mit "keiner".

Fehler können durch schwärzen des fehlerhaften Feldes korrigiert werden.

Stimmzettel mit keinem Kreuz sind Enthaltungen und zählen nicht als abgegebene gültige Stimme.

§1.5 Bewerberliste

Bei der Aufnahme in die Bewerberliste gibt der Bewerber an, ab welchem Platz er sich für die Liste der Bezirksvertretung bewirbt.

§1.6 Wahlgang

Nach der Befragung aller Bewerber erfolgt eine geheime Wahl:

Jedes akkreditierte, stimmberechtigte Mitglied hat genau eine Stimme für jeden Bewerber, darf also keines bis maximal bis zur Anzahl der Bewerber Kreuze auf dem Wahlzettel setzen.

Gewählt ist, wer mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint und die Wahl annimmt.

Wurde in einem Wahlgang keiner gewählt oder wurde die Wahl nicht angenommen, so wird der Wahlgang wiederholt. Vorher wird den Bewerbern die Möglichkeit gegeben, zurückzutreten.

Die Reihenfolge auf der Reserveliste ergibt sich aus dem Platzierungswunsch des Bewerbers sowie der erzielten Zustimmung. Haben zwei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereint und durch den Platzierungswunsch die gleiche Reihenfolgeposition, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Geht aus der Stichwahl kein Gewinner hervor, entscheidet das Los.



Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen

Einreichungsdatum: 07.03.2014

Antragsteller: Stefan Kottas

Antragstext

§1 Rahmenbedingungen

§1.1 Allgemeines

Nimmt jemand gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

Befugnisse der Versammlung und der Versammlungsämter enden mit dem Ende der Versammlung.

Die Versammlung ist öffentlich.

§1.2 Akkreditierung

Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.

Die Anzahl akkreditierter Personen mit Stimmrecht ist zu Beginn der Versammlung und auf Anfrage mitzuteilen.

Jeder Stimmberechtigte erhält eine Stimmkarte.

Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, wer aktuell ein Stimmrecht besitzt.

Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.

Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§2 Versammlungsämter

Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Wahlhelfer und Protokollanten.

§2.1 Versammlungsleiter

Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Büropirat als vorläufiger Versammlungsleiter.

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Der Versammlungsleiter darf nicht selbst Bewerber für den Wahlkreisvorschlag sein.

Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.

Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen und vertagen.

Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende der Versammlung
  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen

Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Büropirat übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.

Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§2.2 Wahlleiter

Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen einen Wahlleiter.

Der Wahlleiter darf nicht selbst Bewerber für den Wahlkreisvorschlag sein.

Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei

  • die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • die Auszählung der Stimmen,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses,
  • die Verkündung des Wahlergebnisses,

Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:

  • Name des Wahlleiters
  • Namen aller Wahlhelfer
  • Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
  • Ergebnisse aller Wahlgänge
  • Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge (als Anlage)
  • Die Unterschrift des Wahlleiters und der Wahlhelfer

§2.3 Wahlhelfer

Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

Ein Wahlhelfer darf nicht selbst Bewerber für den Wahlkreisvorschlag sein.

Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

§2.4 Protokollant

Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, welche(r) nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt/anfertigen.

Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
  • die Namen der Versammlungsämter
  • Wechsel des Versammlungsleiters
  • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung
  • bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
  • Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen

Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, des Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet. Das Wahlprotokoll wird dem Versammlungsprotokoll beigefügt.

Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§3 Anträge zur Geschäftsordnung

Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) durch deutlich sichtbares Heben beider Hände stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl Vorrang zu geben.

Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.

Danach wird über den GO-Antrag abgestimmt.

Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von fünf Minuten nicht erneut gestellt werden.

Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

§3.1 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

Über den GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes wird nicht abgestimmt.

Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.

Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Sonst kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.

Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.

Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.

§3.2 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 20 Minuten betragen.

Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§3.3 GO-Antrag auf Beendigung der Befragung

Der Antrag kann nur während der Befragung gestellt werden.

Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes

Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.

Eine Begründung kann geäußert werden.

Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Wurde der GO-Antrag angenommen, wird das Versammlungsamt neu gewählt. Dabei gelten sofern vorhanden die Regelungen für Neuwahl nach Rücktritt.

§3.5 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung darf nur mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.

Eine Begründung kann geäußert werden.

Dieser GO-Antrag muss mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§3.6 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss von mindestens drei akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

Die Versammlungsleitung kann verlangen, dass dieser GO-Antrag schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht wird.

Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.



Titel Musterantrag

Einreichungsdatum: xx.01.2014

Antragsteller: Name

Antragstext


Begründung