NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Essen
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Aus der letzten LTW/BTW/KommW:
- Die Werbeträger sind ausschließlich an den Ihnen in der Anlage genannten Aufstellplätzen anzubringen.
- Dreieckständer sind so aufzustellen, dass der Verkehr, auch der Fußgängerverkehr, nicht gefährdet oder behindert wird. Auf Gehwegen ist ein Streifen von mindestens 1,50 m freizuhalten. Der Abstand zu Straßeneinmündungen muss mindestens 10 m betragen, damit Verkehrsteilnehmer Einsicht in die Straße nehmen können. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Sicherheit von Kindern im Straßenverkehr nicht gefährdet wird.
- Die Auswahl der verwendeten Materialien für die Werbeträger und deren Aufstellung haben so zu erfolgen, dass Straßenbäume, Masten usw. nicht beschädigt werden.
- Die Erlaubnisnehmerin ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadt innerhalb von 24 Stunden behindernde, beschädigte, überzählige oder sonst der Erlaubnis oder den Auflagen nicht entsprechende Werbeträger umzustellen, zu reparieren oder abzuräumen.
- Es ist darauf zu achten, dass Schaltkästen und Masttüren elektrischer Verkehrs- oder Beleuchtungsanlagen nicht unzugänglich gemacht werden.
- In der Umgebung von Schulen ist besonders zu beachten, dass die Sicherheit von Kindern auf dem Schulweg nicht gefährdet werden darf.
- Bei der Verwendung von Hängeträgern (ausschließlich an Laternenmasten) ist folgendes zu beachten:
- das Plakat darf max. 1.300 g wiegen,
- die Mindestdurchfahrthöhe ist einzuhalten,
- die Befestigung muss sturmsicher erfolgen und
- die Hängeträger müssen mit einer kunststoffummantelten Filzunterlage am Laternenmast befestigt werden, um Beschädigungen zu vermeiden.
- Wo die Mindestdurchfahrthöhe wegen zu niedriger Masten nicht gewährleistet ist, darf der Hängeträger nicht quer zur Fahrbahn befestigt werden.
- Im Innenstadtbereich ist es nicht erlaubt, Werbeträger an Laternen zu befestigen, da sie mit einer Spezialbeschichtung versehen sind. Diese Beschichtung wird durch Befestigung der Werbeträgern mit Draht, Kabelbindern o.ä. beschädigt. In diesem Fall ist mit Regressansprüchen seitens der Eigentümer zu rechnen.
- Die Wahlwerbeträger sind bis zum 16. Mai 2010 zu entfernen.
- Kommt die Erlaubnisnehmerin einer Verpflichtung aus dieser Erlaubnis nicht nach oder verstößt sie gegen Auflagen, kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen werden. Die Werbeträger sind dann unverzüglich innerhalb von 24 Stunden zu entfernen.