NRW:Rhein-Sieg-Kreis/Kreisverband/Kreisparteitag 2013 1/Antragsfabrik/Satzungsänderung012

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Antragstitel

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Antragsteller

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Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Kreisparteitag wird gebeten folgende Satzungsänderung zu beschließen. Hierzu soll erst der komplette Antrag zur Abstimmung gestellt werden. Sollte dabei keine 2/3 Mehrheit erreicht werden, wird um eine modulare Abstimmung von Satzungsänderung und Anlage gebeten.

Änderung des §8 und Verankerung einer Ortsgruppenordnung in der Satzung des Kreisverbandes

IST:

§8 Untergliederungen
1. Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber zwanzig Mitgliedern gegründet werden.
Über die vorläufige Anerkennung entscheidet der Vorstand. 2. Sollte in einem Ort des Rhein-Sieg-Kreises nicht die erforderliche Anzahl von den in §8 Abs. 1 genannten Mitgliedern zur Gründung
eines Ortsverbands vorhanden sein, so können die dortigen Piraten eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine Ortsmitgliederversammlung
einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt. 2.1 Die Ortsgruppe wählt sich einen Sprecher. Dieser ist gegenüber dem Vorstand vertretungsberechtigt und organisiert die
Kommunikation zwischen dem Vorstand und der Ortsgruppe. Desweiteren vertritt er die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit. 2.2 Für Ortsgruppen gilt die Satzung des Kreisverbandes. 2.3 Der Sprecher der Ortsgruppe muss mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden. 2.4 Die Sitzungen der Ortsgruppen sind in der Regel öffentlich. 2.5 Eine Ortsgruppe hat Anrecht auf die finanziellen Mittel eines Ortsverbandes. Die Verwaltung und die satzungsgemäße Verwendung
der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Der Kreisschatzmeister hat die Pflicht, die satzungswidrige Verwendung von
Mitteln zu unterbinden. 3. Die Untergliederungen werden durch Beschluss des Kreisparteitages endgültig anerkannt.

NEU:

§8 Untergliederungen
1. Ortsverbände können auf Initiative von 30% der ortsansässigen Mitglieder, mindestens aber zwanzig Mitgliedern gegründet werden.
2. Alternativ können mindestens 3 Mitglieder eines Ortes eine Ortsgruppe gründen. Hierzu ist eine
Ortsmitgliederversammlung einzuberufen. Die Ortsgruppe wird vom Vorstand bestätigt. 2.1 Der Rahmen einer Ortsgruppenordnung ist in der Anlage "Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Rhein-Sieg"
der Kreisverbandssatzung definiert. Die Ortsgruppe kann weitergehende Regelungen beschließen. 2.2 Die Sprecher sind dem Vorstand gegenüber vertretungsberechtigt und organisieren die Kommunikation zwischen dem Vorstand
und der Ortsgruppe. 2.3 Eine Ortsgruppe löst sich auf, wenn a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einer Ortsmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschließt, b) sie aus weniger als drei Mitgliedern besteht, c) sie sich über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht auf 2 Sprecher verständigen kann, d) der Kreisparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt. 2.4 Eine Ortsgruppe hat Anrecht auf die finanziellen Mittel eines Ortsverbandes. 3. Untergliederungen des Kreisverbands verfügen über keine selbständige Kassenführung und eigene Finanzplanung. Die Verwaltung
und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel obliegt dem Kreisschatzmeister. Der Kreisschatzmeister hat die Pflicht,
die satzungswidrige Verwendung von Mitteln zu unterbinden.




Anlage "Ordnung für Ortsgruppen des Kreisverbandes Rhein-Sieg"

Gründung
1. Die Gründung einer Ortsgruppe erfolgt unter Bezugnahme auf §8 (2) der Satzung des Kreisverbandes Rhein-Sieg und unterliegt
seiner Satzung.
Mitgliedschaft
2.1 Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Piratenpartei NRW mit Wohnsitz im jeweiligen
Stadt- bzw. Ortsgebiet. 2.2 Auch Mitglieder der Piratenpartei Rhein-Sieg mit Wohnsitz außerhalb der Stadt bzw. des Ortes können nach schriftlichem
Antrag Mitglied der Ortsgruppe werden, sofern keine Mitgliedschaft in einer anderen Gliederung auf Ortsebene besteht.
Der Antrag ist an den Vorstand des Kreisverbands zu richten.
Arbeitstreffen
3.1 Die Ortsgruppe trifft sich im Regelfall mindestens einmal im Monat zu Arbeitstreffen. Diese können im Rahmen
von Stammtischen stattfinden. Des weiteren kann es separate Arbeitstreffen geben. 3.2 Im Rahmen dieser Treffen können die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit Aktionen planen oder Anfragen und Anregungen
an den Stadtrat und seine Ausschüsse beschließen sowie aktuelle Standpunkte auf Grundlage der vorhandenen Programme
der übergeordneten Verbände oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung festlegen. 3.3 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. 3.4 Darüber hinaus können Piraten oder interessierte Nichtmitglieder auf Antrag dauerhaft eine Stimmberechtigung
für Arbeitstreffen erhalten, wenn die Mehrheit eines Arbeitstreffens dies beschließt. Diese Stimmberechtigung kann durch
einen Beschluss eines Arbeitstreffens,einer Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstands wieder aufgehoben werden.
Ortsmitgliederversammlung
4.1 Die Ortsmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Mitglieder werden zu ihr mindestens 14 Tage im Voraus
in Textform eingeladen. Für außerordentliche Ortsmitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist 7 Tage. 4.2 Die Ortsmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufstellung von Kandidaten zu Kommunalwahlen o.ä.,
Änderungen dieser Ortsgruppenordnung und beschließt örtliche Grundsatz- und Wahlprogramme sowie Positionspapiere. 4.3 Sie wählt den Sprecher der Ortsgruppe und einen gleichberechtigten Stellvertreter. 4.4 Stimmberechtigt sind alle anwesenden, akkreditierten Mitglieder nach §2 der Ordnung. 4.5 Die Mitgliederversammlung kann zu weiteren Terminen zusammen kommen, wenn einer der Sprecher oder 15%
der Mitglieder dies fordern.
Die Ortsgruppensprecher
5.1 Der Sprecher und sein Stellvertreter sind gleichberechtigt. 5.2 Die Sprecher vertreten die Ortsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit und dem Kreisverband. 5.3 Sie geben gegenüber dem Kreisvorstand und der Ortsmitgliederversammlung mindenstens halbjährlich
einen Tätigkeitsbericht der Ortsgruppe ab. 5.4 Die Sprecher müssen mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt werden. 5.5 Die Sprecher verpflichten sich, zum Beginn ihrer Amtszeit an einer Datenschutzbelehrung teilzunehmen
und die aktuell gültige Datenschutzverpflichtung abzugeben.
Sonstiges
6.1 Die Sitzungen der Ortsgruppe sind in der Regel öffentlich. 6.2 Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte anwesend sind. 6 .3 Arbeitstreffen und Ortsmitgliederversammlungen werden protokolliert. Die Protokolle werden im Wiki und auf der
lokalen Mailingliste sowie der Infoliste des Kreisverbandes veröffentlicht. 6.4 Ein Zusammenschluss zu einer gemeinsamen Ortsgruppe mit einer benachbarten Kommune ist möglich,
wenn die Ortsmitgliederversammlungen beider Orte jeweils mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen.


Antragsbegründung

Begründung für die Änderung von §8:
Eine einheitliche Ortsgruppenordnung erleichtert neuen Ortsgruppen die Gründung und beugt einem Regelungswirrwarr in den einzelnen Orten vor. Ortsgruppen haben weiterhin die Möglichkeit, die vorgegebene Ordnung zu ergänzen bzw. zu erweitern. (siehe neuer §8.3) Dies würde einen gewichtigen Grund gegen Ortsverbände entfernen (kein Schatzmeister, kein Rechenschaftsbericht nötig, der Kosten und Probleme verursachen kann). Eine ähnliche Regelung findet sich in der Bundesatzung der Linken: "Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung."

Begründung für die Anlage:
Die OG-Ordnung basiert auf den aktuellen Ordnungen der Bornheimer und Siegburger OGs. Sie enthält alle wichtigen Regelungen für Ortsgruppen im Kreisverband und setzt analog zur Landessatzung NRW eine niedrige Hürde für die Mitarbeit von Nichtmitgliedern. Ortsgruppen sollen nach dem verknüpften Satzungsänderungsantrag zur Änderung des §8 weitergehende Regelungen beschließen können.


Datum der letzten Änderung

14.05.2013


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