|
Dies ist ein Satzungsänderung für den KPT {{{parteitag}}}.
|
Antragstitel
{{{antragstitel}}}
Antragsteller
{{{antragsteller}}}
Der für das Attribut „Antragsteller1“ des Datentyps Seite angegebene Wert „{{{antragsteller}}}“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Antragstyp
Satzungsänderung
Antragstext
Der Kreisparteitag wird gebeten folgende Satzungsänderung zu beschließen.
neu einzufügender §xx und Streichung §3 Abs 5
§xx Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Rhein-Sieg und fügt ihr damit Schaden zu, so kann der Kreisvorstand folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis und Enthebung von einem Parteiamt. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.
(2) Die Ordnungsmaßnahmen Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden und Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland dürfen nur vom Landesvorstand oder Bundesvorstand verhängt werden.
(3) Verstößt eine Untergliederung schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Rhein-Sieg sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Untergliederungen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen. Die Ordnungsmaßnahme muss vom nächsten Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft.
(4) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz.
Streichung §3 Abs. 5
Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Schiedsgericht der nächst höheren Instanz.
Antragsbegründung
Um Probleme innerhalb des Kreisverbandes bei Ordnungswidrigkeiten lokal, zeit- und sachnah direkt vom Kreisvorstand behandeln zu lassen und zur Entlastung des Landesvorstandes, der Landes- bzw. Bundesschiedsgerichte, sowie zur Beschleunigung ggf. anfallender Verfahren soll der Kreisvorstand in die Lage versetzt werden ausgewählte Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.
Datum der letzten Änderung
14.05.2013
|
[[Kategorie:Antragsfabrik_KPT_RSK_{{{parteitag}}}_Satzungsänderung ]]