Der Landesparteitag möge beschließen, § 6b – Der Landesvorstand (1), (10) und (11) wie folgt zu ändern:
ALT:
(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:
Ein Vorsitzender, ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu drei Beisitzer.
NEU:
(1a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, der/m Vorsitzende/n, der/m stellvertretende/n Vorsitzende/n und dem/r Landesschatzmeister/in.
(1b) Zusätzlich kann der Landesparteitag eine/n Generalsekretär/in, eine/n politischen Geschäftsführer/in, eine/n weitere/e stellvertretende/n Vorsitzende/n und bis zu drei Beisitzende aus den Reihen der Mitglieder des Landesverbandes wählen.
ALT:
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.
(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
NEU:
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt die/der erste Vorsitzende von ihrem/seinem Amt zurück, so rücken automatisch stellvertretende Vorsitzende auf die jeweils nächst höhere Position nach.
(11) Ist der Posten der/des Schatzmeisters/in unbesetzt oder die Mindestanzahl laut §6b (1a) nicht mehr gegeben oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte kommissarisch führen.
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