NRW:Landesparteitag 2017.3/Anträge/SÄA010.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA010.0 |
Antragsteller: |
Mmarsching |
Einreichungsdatum: | 2017/11/10 22:13:00
fristgerecht |
Autor: | Mmarsching | letzte Änderung: | 16.11.2017 11:43:11 UTC von Mmarsching |
Abstimmungsergebnis: | innerhalb der Frist Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Konkurrenzanträge: | SÄA011.0 |
Antrag | |
Antragstitel: | Einführung von Bezirksvertretern als Vorstandsmitglieder |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen:
Änderung des §6b der Landessatzung: (1) Dem Landesvorstand gehören bis zu vierzehn Mitglieder des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und bis zu drei Beisitzer (Versammlungsvertreter), sowie fünf von den Mitgliedern der jeweiligen Regierungsbezirke entsandte Beisitzer (Bezirksvertreter). (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Die Bezirksvertreter können dabei nur von Mitgliedern aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gewählt werden und müssen in selbigem ihren ersten Wohnsitz haben. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt. (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Tritt ein Bezirksvertreter zurück, ist zwecks Neubesetzung auf dem nächsten Landesparteitag eine Nachwahl durchzuführen. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. (11) Fällt die Anzahl der Versammlungsvertreter, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun gewählten Versammlungsvertretern auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Versammlungsvertretern auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen. (12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Gegen Bezirksvertreter muss der Antrag von einem Mitglied aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gestellt werden. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die sofortige Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit. | |
Antragsbegründung: | |
Viele Gebiete des Landes sehnen sich nach einer ordentlichen und verlässlichen Vertretung ihrer Region in der Landespartei. Der vorliegendes Satzungsänderungsantrag trägt diesem Wunsch Rechnung und vergrößert den Einfluss der Regionen im Vorstand der Landespartei.
Je Regierungsbezirk soll ein Vertreter vollwertiges Mitglied im Landesvorstand werden. Damit können regionale Wünsche besser Berücksichtigung finden und die Vernetzung der Regionen verstärkt werden. In einem weiteren Schritt könnte man über die Verteilung der Regionen nachdenken und andere Grenzen als die politisch gegebenen Bezirksgrenzen ansetzen. Dann würde nach dieser Amtszeit ein entsprechend anderer Regionenproporz entstehen. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Einführung von Bezirksvertretern als Vorstandsmitglieder | ||
Schlagworte: | Vorstand, Regionen, Regierungsbezirke, Mitwirkung, Proporz | ||
Satzungsänderungsübersicht: |
(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden) | ||
§6b | |||
Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden ! |