NRW:Landesparteitag 2016.3/Anträge/WP058.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Wahlprogramm | Antragsnummer: | WP058.0 |
Antragsteller: |
wako |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | wako | letzte Änderung: | 21.11.2016 23:30:58 UTC von MacGyver1977 |
Antragsgruppe: | Inneres und Justiz | Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Für ein nordrhein-westfälisches Versammlungsgesetz |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen,folgenden Text an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm zur Landtagswahl 2017 einfügen.
"Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, ein eigenes Versammlungsgesetz zu erlassen, welches das Bundesversammlungsgesetz ablöst. Auch NRW sollte dies nutzen und die oft repressiven Regelungen durch ein liberales und demonstrierendenfreundlicheres Landesversammlungsgesetz ersetzen. Durch ein solches Versammlungsrecht könnten wir nicht nur das Demonstrationsrecht stärken, sondern vor allem Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten. Sitzblockaden und Verstöße gegen das Vermummungsverbot stellen einen Großteil der im Zusammenhang mit Demonstrationen festgestellten Straftaten dar. Beides wird in anderen Versammlungsgesetzen inzwischen nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet. Friedliche Sitzblockaden stellen bis ins bürgerliche Spektrum hinein ein legitimes Mittel des Gegenprotests insbesondere gegen rechte Aufmärsche und Versammlungen dar. Es ist für uns unverständlich und ein falsches Zeichen, Proteste gegen menschenfeindliche Ideologien zu kriminalisieren und zu erschweren. Blockaden müssen möglich sein, ohne sich strafbar zu machen. Die Teilnahme an Blockaden soll daher zukünftig keine Straftat darstellen, sondern legal möglich sein. Vermummungen auf Demonstrationen werden auch genutzt um Straftaten durchzuführen. Dies ist trotz Verbot der Fall. Ein Großteil der Vermummungen geht auf Selbstschutz zurück, um z.B. nicht von Fotograf*innen des jeweiligen Konterpart identifiziert zu werden. | |
Antragsbegründung: | |
Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen, die das Bundesversammlungsgesetz ablösen. Auch NRW sollte diese Möglichkeit nutzen und hierdurch ein liberales und demonstrierendenfreundliches Landesversammlungsgesetz beschließen. Durch ein solches Versammlungsgesetz könnten wir nicht nur das Demonstrationsrecht stärken, sondern vor allem Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten. Sitzblockaden und Verstöße gegen das Vermummungsverbot stellen einen Großteil der im Zusammenhang mit Demonstrationen festgestellten Straftaten dar. Beides wird in anderen Versammlungsgesetzen inzwischen nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet (1). Wenn andere damit gute Erfahrungen gemacht haben, warum nicht auch wir?
Friedliche Sitzblockaden stellen bis ins bürgerliche Spektrum hinein ein legitimes Mittel des Gegenprotests insbesondere gegen rechte Aufmärsche und Versammlungen dar. Es ist für uns unverständlich und ein falsches Zeichen, Proteste gegen menschenfeindliche Ideologien zu kriminalisieren und zu erschweren. Blockaden müssen möglich sein, ohne sich strafbar zu machen. Die Teilnahme an Blockaden soll daher zukünftig keine Straftat, sondern bei schwerwiegenden Störungen lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hierdurch wäre die Polizei gezwungen, Ermessen auszuüben und müsste im Einzelfall entscheiden, ob Identitätsfeststellungen und Ordnungswidrigkeitenanzeigen geboten sind. Zudem ermöglichte die Änderung ggf. Geldbußen oder in minderschweren Fällen auch Verwarnungen als geeignete Buße zu beschreiben. Wir erhoffen uns hierdurch mehr Menschen zu ermuntern auf der Straße ihre Meinung kundzutun, auch wenn mit der Teilnahme von "erlebnisorientierten" Personen zu rechnen ist, denen im Einzelfall die Auseinandersetzung mit dem Staat wichtiger erscheint als der Meinungsbildungsprozess. Vermummungen auf Demonstrationen werden auch genutzt, um Straftaten durchzuführen. Dies ist trotz Verbot der Fall. Ein Großteil der Vermummungen geht auf Selbstschutz zurück, um z.B. nicht von Fotografen des jeweiligen Konterpart identifiziert zu werden. Bei einem freidlichen Verlauf ist für uns nicht ersichtlich, weswegen die individuelle Meinung nicht auch ohne Offenbarung des Gesichts wertvoll sein soll. Erhoffte Folgen: Die Polizeien würden gestärkt, da Sie nicht allein wegen des Verdachtes Ermittlungen einleiten müssten und eine Identitätsfeststellung unausweichlich wird. Ihre Kompetenz würde abgefragt da sie zuvor die Pflicht hätte zu bewerten und daraus die begründete Wahl eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen oder nicht zu verfolgen. Die Justiz, insbesondere die Staatsanwaltschaften wären in der Folge nicht gezwungen eine Vielzahl von Verfahren ebenfalls zu bewerten und im minderschweren Fall einzustellen. Die Gerichte müssten nicht über Verfahren entscheiden bei denen sich im Nahgang herausstellt, dass die Motivlage der vermeintlichen Straftäter gar nicht gegen die Identifizierung durch die Polizei gerichtet war sondern zum Beispiel dem Kälteschutz diente.
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Zusätzliche Angaben |