NRW:Landesparteitag 2016.3/Anträge/WP029.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Wahlprogramm | Antragsnummer: | WP029.0 |
Antragsteller: |
Miracee |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | Miracee | letzte Änderung: | 22.11.2016 10:51:47 UTC von MacGyver1977 |
Antragsgruppe: | Verbraucherschutz | Abstimmungsergebnis: | Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Konkurrenzanträge: | WP033.0 |
Antrag | |
Antragstitel: | Privatsphäre schützen bei Smart Meter |
Antragstext: | |
Smart Meter müssen vom Wohnungsnutzer selbst ablesbar und die Übertragung (z.B. per Funk) kontrollierbar vom Wohnungsnutzer (abstellbar) sein. | |
Antragsbegründung: | |
Wie viel Wasser oder Gas ein Wohnungsnutzer verbraucht hat und auch wie stark der Wohnungsnutzer geheizt hat, sind personebezogenen Informationen die laut Bundesdatenschutzgesetz beim Betroffenen selbst zu erheben sind. Auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung ändert daran nichts. Das Ablesen von Verbrauchsdaten ist hiervon nicht ausgenommen. Darüber hinaus sagt GG Art. 13, dass die Wohnung unverletzlich ist, auch hier gibt es keine Ausnahme für das Ablesen von Verbrauchsdaten durch Dritte. Durch eine Fernübertragung (z.B. per Funk oder Internet) liessen sich die Werte durch Dritte von ausserhalb der Wohnung ablesen. Hierfür bedarf es in unseren Augen dem expliziten, schriftlichen Einverständnis der Wohnungsnutzer, und zwar aller Wohnungsnutzer, auch wenn es sich hierbei um Minderjährige handelt. Damit Dritte die Daten nicht ohne Einverständnis der Wohnungsnutzer ablesen können, muss an jedem einzelne Gerät die Fernablesung / Übertragung vom Wohnungsnutzer abschaltbar / kontrollierbar sein. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Privatsphäre schützen bei Smart Meter | ||
Schlagworte: | Smart Meter, Mietrecht, Eigentumsrecht, Haus- und Wohnungsverwaltung, Verbrauchsdaten, Datenschutz, Netzpolitik, Grundgesetz |