NRW:Landesparteitag 2016.2/Anträge/WP024.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Wahlprogramm | Antragsnummer: | WP024.0 |
Antragsteller: |
Markus von Krella |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht |
Autor: | Markus von Krella | letzte Änderung: | 28.06.2016 17:15:52 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Angenommen & Eingepflegt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Senkung von Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide für Stadtbezirkbezogene Sachverhalte in Kreisstädten |
Antragstext: | |
Die Piraten setzen sich dafür ein, das die Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide so gesenkt oder angepasst werden, das Bürgerinnen und Bürger ihre Interessen leichter für Stadtbezirkbezogene Sachverhalte in Kreisstädten einbringen und durchsetzen können. | |
Antragsbegründung: | |
In §26 der Gemeindeordnung NRW heisst es in Absatz 9:
"(9) In kreisfreien Städten können Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in einem Stadtbezirk durchgeführt werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist. Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß 1. das Bürgerbegehren von im Stadtbezirk wohnenden Bürgern unterzeichnet sein muss, 2. bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürger stimmberechtigt sind, 3. die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung nach Absatz 6 Satz 1 an die Stelle des Rates tritt." Die in §26(9) getroffenen Regelungen lassen kein Bürgerbegehren und damit auch keinen Bürgerentscheid für Stadtbezirke von Städten in Kreisen zu, bei denen für die jeweilige Angelegenheit die Stadtverwaltung zuständig ist. Es gibt aber Sachverhalte, bei denen nur die Bürger eines Stadtbezirkes von einer Maßnahme betroffen sind, die für sie von großer Bedeutung ist, aber nicht für die Bürger der ganzen Stadt. Der §26 sollte demnach hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ausgeweitet werden. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Senkung von Hürden für Senkung von Hürden für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide für Stadtbezirkbezogene Sachverhalte in Kreisstädten | ||
Schlagworte: | Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Gemeindeordnung |