NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/SÄA001.2
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA001.2 |
Antragsteller: |
Fotios Amanatides |
Einreichungsdatum: | Geänderter Antrag Einreichdatum bei der Versammlungsleitung erfragen bzw. den Zeitstempel bei letzte Änderung beachten. |
Autor: | Fotios Amanatides | letzte Änderung: | 19.04.2015 15:03:23 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Dies ist eine, auf Basis von §8 Absatz 4, geänderte Version von Antrag: Die Änderungen gegenüber dem Original Antrag sind mindestens folgendermaßen hervorgehoben: neuer Text = unterstrichen; entfallener Text = |
SÄA001 |
Antrag | |
Antragstitel: | Demokratische Vertretung aller Stimmberechtigten Piraten auf dem Landesparteitag |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschliessen, an genannten Stelle in die Satzung folgende Abschnitte über "Teilnahme und Stimmrecht" und "Aufwandsspenden" mit folgenden Abschnitten einzufügen.
§6d Teilnahme und Stimmrecht (1) Der Parteitag ist öffentlich, jedes Parteimitglied ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen. Durch Vorstandsbeschluss kann in begründeten Fällen die Teilnahme an den Parteitagen auf Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluss für den ganzen Parteitag gelten, so muss er in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluss des Parteitages kann die Öffentlichkeit für den ganzen Parteitag oder einzelne Beratungspunkte wiederhergestellt oder ausgeschlossen werden.
(2) Rederecht haben alle Mitglieder des Landesverbandes
(4) Auf dem Landesparteitag sind nur Entsandte der Kreise stimmberechtigt, welche von den Kreisen geheim gewählt werden. Maßgebend dafür ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres. Version 3.1 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 300 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. Version 3.2 (5) Die Zahl der Entsandten eines Kreises wird mittels Hare-Niemeyer-Verfahren nach dem Anteil der stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Kreises berechnet. Auf diese Weise werden 150 Stimmberechtigungen an die Kreise vergeben. Weitere 150 Stimmberechtigungen werden nach dem gleichen Verfahren über die bei der letzten Landtagswahl in dem Kreis erlangten Wählerstimmen vergeben. Kreisen die nach dieser Berechnung keine Stimmberechtigung erhalten ist jeweils 1 (in Worten: eine) Mindeststimmberechtigung zuzuweisen. </Schlumpf>
(7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied im Sinne von §6d 4 auf dem Parteitag seine Pflicht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Entsandten oder einen Ersatzentsandten seines Kreises zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seiner Stelle ein Ersatzentsandter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind keine Ersatzentsandten vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Entsandten der Entsandte des Kreises mit der höchsten Stimmenzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Ein stimmberechtigter Entsandter kann neben seiner Stimme nur eine Stimme vertreten. (8) Der nach Abs.7 an der Ausübung seiner Verpflichtung verhinderte Entsandte hat seinem Vorstand rechtzeitig von seiner Verhinderung in Kenntnis zu setzten und ihm zugleich mitzuteilen, ob er von seinem Recht, seine Stimme zu übertragen, Gebrauch machen will. Der Ersatz-Entsandte muss die schriftliche Ermächtigung des Entsandten, bzw. des Vorstandes, bei der Akkreditierung auf dem Parteitag vorlegen, um die entsprechenden Wahlunterlagen zu erhalten. (9) Ein stimmberechtigter Entsandter, unabhängig davon ob sein Stimmrecht originär oder nach Abs. 7 übertragen ist, kann durch eine Kreismitgliederversammlung, an einen Auftrag für die Ausübung des Stimmrechts gebunden werden.
§ 17b Aufwandsspenden (1) Für Annahme von Aufwandsspenden von Amtsträgern oder beauftragten Mitgliedern durch Verzicht auf die Erstattung und Ausgaben sind die Verbände zuständig. (2) Der jeweils zuständige Vorstand ermächtigt den Schatzmeister der Gliederung, die Erstattungsanträge zu bearbeiten und über die beantragte Erstattung zu entscheiden. Er erteilt einem weiteren Vorstandsmitglied, die Vollmacht über die Anträge des Schatzmeisters zu entscheiden. (3) Anträge von Amtsträgern oder von beauftragten Mitgliedern werden jeweils dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung eingereicht, von dem zuständigen Schatzmeister geprüft und mit seinem Prüfvermerk an den Landesverband weitergereicht. (4) Nach Feststellung des Erstattungsbetrages durch den Landesverband werden die Vorgänge in der Buchhaltung des Verbandes gebucht, der die Anträge an den Landesverband eingereicht hat. (5) Wenn und soweit ein Antragsteller nicht auf die Erstattung verzichtet, zahlt die Gliederung den Erstattungsbetrag an den Antragsteller aus, für die dieser tätig war bzw. von der der Antragsteller einen Auftrag erhalten hat. In diesem Fall wird der Erstattungsbetrag durch den Schatzmeister der auszahlenden Gliederung endgültig festgestellt. | |
Antragsbegründung: | |
Sinn des Antrages ist es, den Ortsbias demokratisch auszugleichen, so dass alle Untergliederungen entsprechend ihres Stimmgewichts im Landesverband gleichwertig auf dem Landesparteitag vertreten sind. Die Basis vor Ort bestimmt, wen sie dazu beauftragt.
Der Antrag Ein weiterer Nebeneffekt ist das wenn wir annehmen, dass 300 Mitglieder zweimal im Jahr im Durchschnitt 200 Euro für Reise, Übernachtung und Verpflegung aufwenden, mit Annahme dieses Antrages diese Summe dagegen durch die staatliche Parteienfinanzierung verdoppelt würde und auf Grund unserer bestehenden Finanzordnung zur Hälfte wieder auf die Kreise verteilt. D.h wir erhöhten die Einnahmen des Landesverbandes sowie der Kreise insgesamt um fast eine Viertelmillion Euro durch Geld, das jeder für sich sowieso ausgeben würde.
zu §6d 1 vgl. Bundessatzung § 4.2 und Landessatzung NRW §6a (1) zu §6d (2) alle
zu §6d 4 "Stimmberechtigt sind …" Die Landessatzung NRW legt nicht fest wer stimmberechtigt ist, sondern verweist auf die Bundessatzung, dort steht jedoch in §4.3 "Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht." Was wiederum dem PartG § 10 entspricht. zu §6d
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Zusätzliche Angaben | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Satzungsänderungsübersicht: |
(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
edit
* = Block Entfällt bei SÄA001.2
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Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden ! |