NRW:Landesparteitag 2013.2/Anträge/SÄA004
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Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA004 |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht | ||
Autor: | Wika | letzte Änderung: | 13.11.2013 23:51:59 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Regelung der Pressearbeit |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag NRW der Piratenpartei Deutschland möge beschließen, den folgenden Antrag an geeigneter Stelle der Satzung einzufügen:
Für öffentliche Aussagen im Namen der Piratenpartei Deutschland gelten die folgenden Regelungen: 1. Pressemitteilungen im Namen der Piratenpartei Deutschland sollen durch die SG Presse oder den Bundespressesprecher herausgegeben werden. 2. Mitteilungen, die eine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland sind, müssen durch Grundsatzprogramm oder aktuelles Bundestagswahlprogramm gedeckt sein. 3. Die Piratenpartei Deutschland wird nach außen primär durch den Vorstand sowie zu diesem Zweck vom Vorstand oder dem Bundesparteitag beauftragte Personen oder Gruppen vertreten. Weiterhin haben Pressesprecher von Landes- und Kreisverbänden sowie Direkt- und Listenkandidaten die Möglichkeit, die Piratenpartei durch Pressemitteilungen oder andere öffentliche Äußerungen zu repräsentieren. Meinungen, welche vom Grundsatzprogramm oder dem Bundestagswahlprogramm abweichen, müssen als solche gekennzeichnet werden und sind nicht offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland. 4. Dokumentierte Arbeitsstände von AGs, Positionspapiere, politische Standpunkte, Meinungen und Visionen müssen als solche gekennzeichnet sein. Sofern diese Grundsatzprogramm oder Bundestagswahlprogramm widersprechen, muss dies zusätzlich dargestellt werden. 5. Persönliche Meinungen einzelner Piraten oder Gruppen innerhalb der Piratenpartei müssen im Rahmen von Pressemitteilungen oder anderen öffentliche Äußerungen gegebenenfalls als programmatisch nicht abgedeckt gekennzeichnet sein. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland handelt. 6. Äußerungen, welcher der Satzung widersprechen, dürfen nicht in einer Form geäußert werden, welche den Eindruck erwecken, dass dies eine Meinung der Piratenpartei | |
Antragsbegründung: | |
Es wird bisher in der Medien- und Pressearbeit bei herauszugebenden Pressemitteilungen grundsätzlich die Beschränkung beachtet, dass eine Pressemitteilung durch das Grundsatz- oder zumindest das aktuelle Wahlprogramm inhaltlich gedeckt wird.
Dies verhindert oftmals, dass erfolgreiche Medienarbeit zu Themen geleistet werden kann, die in den Programmen zwar noch nicht vertreten sind, in der Basis, kanalisiert in AGs oder ähnlichen Strukturen, jedoch bereits ausführlich bearbeitet werden und oftmals eine ernst zunehmende inhaltliche Meinungsäußerung in Form eines Arbeitsstandes darstellen können. Die Piratenpartei Deutschland erleidet dadurch direkt Schaden, da in der öffentlichen Meinung weiterhin das Bild vorherrscht, die Piraten hätten zu vielen wichtigen Themen keine Meinung. Es ist empfehlenswert, dass die Landesverbände eine entsprechende Regelung in ihre jeweilige Satzung aufzunehmen. Zu beachten: https://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=Bundessatzung&diff=2094334&oldid=1889686 Bundessatzung (Änderungen BPT 13.1 Version vom 13. Mai 2013, 22:19 Uhr) Abschnitt A: Grundlagen § 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung (1) Die Satzungen der Landesverbände und ihrer Untergliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen. (2) Die Landesverbände können für ihren Bereich von folgenden Bestimmungen dieser Satzung abweichende Regelungen treffen: a) Vom §3 über die für die Aufnahme zuständige Gliederung und das dafür zuständige Organ, b) vom §7 über die Bildung und den Zusammenschluss von Untergliederungen, und c) vom §10 über die Bewerberaufstellung zu Wahlen. § 16 - Basisentscheid und Basisbefragung (1) Die Mitglieder fassen in einem Basisen tscheid einen Beschluss, der einem des Bundesparteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Bundesparteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen gemäß §6 (2) Nr.11 PartG werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen. § 15 - Parteiämter (1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und seiner Untergliederungen sind Ehrenämter. Eine Vergütung soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen und bedarf eines Vorstandsbeschlusses. (2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem Beauftragten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag und nach Vorlage der notwendigen Nachweise erstattet. Durch Vorstandsbeschluss kann eine pauschale Aufwandsvergütung festgesetzt werden. (3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten. https://wiki.piratenpartei.de/NRW-Web:Satzung SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN § 11 – Parteiämter (1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Regelung der Pressearbeit | ||
Schlagworte: | Pressearbeit |