NRW:Kreis Wesel/Kreisverband/Satzung

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Piratenpartei Kreis Wesel


Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband Wesel

Satzung

§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Wesel ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Kreisebene.

(2) Er führt den Namen »Piratenpartei Deutschland Kreisverband Wesel«. Die Kurzbezeichnung lautet »PIRATEN Kreis Wesel«.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Wesel. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Wesel.

§2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft werden durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2) Für von Vorstand oder Mitgliederversammlung beauftragte Funktionen (z.B. Fachsprecher, Kassenprüfer) ist eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland keine Voraussetzung.

§3 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die Satzungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

§4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen regeln Bundes- bzw. Landessatzung

§5 – Gliederung

(1) Die Gliederung der Piraten im Kreisverband regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§5a – Fachsprecher

(1) Es kann zu jedem abgegrenzten Themengebiet Fachsprecher geben. Die Fachsprecher können im Namen der Piraten Kreis Wesel zu Diskussionen, Entscheidungen und Antragsentwürfen innerhalb ihrer Ausschüsse Stellung nehmen und Forderungen an diesen Ausschuss stellen.

(2) Die Fachsprecher können vom Vorstand in einer Vorstandsitzung kommissarisch eingesetzt und legitimiert werden. Sie müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Geschieht dies nicht, sind die betreffenden Fachsprecher umgehend zu entlassen.

(3) Die Fachsprecher können vom Vorstand in einer Vorstandssitzung entlassen werden. Die Entscheidung muss schriftlich begründet werden.

(4) Auf begründeten Antrag von drei Piraten des KV muss der Vorstand über die Entlassung eines Fachsprechers debattieren und eine schriftlich begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun.

§6 – Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

§6a – Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Piratenpartei Wesel auf Kreisebene und tagt grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr.

(3) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10% der Mitglieder des Kreisverbandes es beantragen oder wenn der Vorstand handlungsunfähig ist.

(4) Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort und Tagungsbeginn, der vorläufigen Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 10 Tagen einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(6) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören

(a) Wahl des Vorstands und seine Entlastung
(b) Wahl Kassenprüfer
(c) Wahl von Fachsprechern
(d) Enthebung von Ämtern
(e) Beschlussfassung über das Programm
(f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
(g) Finanzbeschlüsse im Rahmen der Finanzordnung


(7) Die Ergebnisse der Hauptversammlung werden protokolliert und von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben. Wahlprotokolle werden durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

§6b – Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören drei bis sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der Schatzmeister, sowie bis zu vier Beisitzer.

(2) Der Vorstand vertritt die PIRATEN Kreis Wesel nach innen und außen und führt deren Geschäfte auf Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien. In aktuellen politischen Fragen setzt der Vorstand seine und die Initiative der Mitglieder um, bis die Hauptversammlung ihm durch ihre Beschlüsse jeweils Richtlinien vorgibt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens einmal jährlich von der Hauptversammlung gewählt.

(4) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen. Ein solcher Beschluss ist öffentlich zu begründen.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese unverzüglich an angemessener Stelle.

(6) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen am Ende seiner Amtszeit vorzustellen. Diese Tätigkeitsberichte werden anschließend in Textform an angemessener Stelle veröffentlicht.

§6c – Initiativrecht

(1) Jedes Mitglied kann den Vorstand schriftlich zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Vorstands befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen oder Änderungen und Erweiterungen der Geschäftsordnung.

(2) Jedes Mitglied kann jeden Fachsprecher schriftlich zu einer Handlung auffordern, die sich im Aufgabenbereich des Fachsprechers befindet, insbesondere Stellungnahmen zu lokalpolitischen Themen und Ereignissen.

(3) Werden diese Aufforderungen von drei oder mehr Piraten unterstützt, so kann der Vorstand diese nur begründet abweisen.

(4) Die Bearbeitung der Anträge muss protokolliert und im Tätigkeitsbericht vollständig aufgenommen werden.

§6d – Misstrauensklausel

(1) Wird ein Initiativantrag nach Initiativrecht, der von fünf oder mehr Mitgliedern gestellt wird, abgelehnt, so wird automatisch ein Misstrauensvotum als Tagesordnungspunkt der nächsten Hauptversammlung hinzugefügt.

(2) Wird ein Initiativantrag nach Initiativrecht von 10% oder mehr Mitgliedern zum Zeitpunkt des Antrags gestellt und vom Vorstand abgelehnt, so ist eine Hauptversammlung binnen vier Wochen einzuberufen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht zu einer Hauptversammlung ein Misstrauensvotum zu fordern. Dabei sind dieselben Fristen wie für einen Satzungsänderungsantrag einzuhalten.

§6e – Handlungsunfähigkeit

(1) Der Vorstand gilt i.S.d. §6a dieser Satzung als nicht handlungsfähig,

(a) wenn mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn das Amt des Schatzmeisters unbesetzt ist.

(b) wenn mehr als 25% der im Kreisverband organisierten Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen.

§7 – Finanzen

(1) Die Finanzen werden durch die Finanzordnung der Piratenpartei Kreis Wesel geregelt.

§8 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen übergeordneter Gliederungen.

§9 – Urabstimmung

(1) In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der Hauptversammlung oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern durchgeführt werden.

§10 – Parteiämter

(1) Es gelten die Regeln der Bundessatzung.

§11 – Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, welche die Hauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Finanzordnung der Piraten Kreis Wesel

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Finanzordnung sind, gilt sinngemäß die Finanzordnung der Bundespartei.

§1 – Einleitung

(1) Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des KV Wesel der Piratenpartei Deutschland.

(2) Es gelten alle Regeln der Bundesfinanzverordnung der Piratenpartei Deutschland.

§2 – Kassen – und Kontoführung

(1) Schatzmeister und 1. Vorsitzender sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.

§3 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister des KV verantwortlich; er führt Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des KV.

(2) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung des KV Wesel verantwortlich und gewährleistet, dass die zum Erteilen eines Prüfungsvermerks für den Rechenschaftsbericht der Partei nach dem PartG vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

(3) Der Schatzmeister führt ein Konto im Namen des Kreisverbandes.

(4) Der Schatzmeister kann virtuelle bzw. Unterkonten für jeden erforderlichen Grund kostenneutral verwalten und hat über diese entsprechend Buch zu führen.

(5) Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§4 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes Wesel hat gem. PartG öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Landesschatzmeister der Piratenpartei Landesverband NRW im Vorstand beraten.

(3) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist frist- und termingerecht an den Landessschatzmeister zu übergeben. Fristen werden durch die Finanzordnungen übergeordneter Gliederungen geregelt.

(5) Der Rechenschaftsbericht wird vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Kreisverbandes Wesel unterzeichnet.

§5 - Verteilung der Finanzmittel

(1) Der Vorstand der Piraten Kreis Wesel ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

(2) Fasst die Mitgliederversammlung keinen gegenteiligen Beschluss, so verfügt der Vorstand über 60% der entsprechenden verfügbaren Finanzmittel.

(3) Die Summe der zugeteilten Beträge darf die Summe der voraussichtlichen Einnahmen des Kreisverbandes nicht überschreiten, um eine Deckung aller Ausgaben sicherzustellen.

(4) Zweckgebundene Spenden unterliegen nicht der Verwaltung des Vorstandes und müssen vom Schatzmeister zweckgebunden zugewiesen werden.

(5) Der Schatzmeister hat zu allen Finanzentscheidungen ein Vetorecht.

§6 – Sonstiges

(1) Kassenführung, Buchführung (und das Führen der Mitgliederdatei) erfolgt möglichst papierlos. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen (übergeordneter oder untergeordneter Gliederungen) zur Kontrolle zugänglich zu machen.

(2) Eine Aufwandsentschädigung gem. Bundesbestimmungen muss 5 Werktage im Voraus schriftlich beim Schatzmeister des Kreisverbandes beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang. Eine Spendenmöglichkeit ist durch eine Ablehnung aber nicht ausgeschlossen.


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