NRW:Kreis Wesel/KMV 2014.1/Geschäftsordnung
Inhaltsverzeichnis
- 1 §1 Rahmenbedingungen
- 2 §2 Versammlungsämter
- 3 §3 Kandidatur
- 4 §4 Wahlen und Abstimmungen
- 5 §5 Anträge
- 5.1 §5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 5.2 §5.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- 5.2.1 §5.2.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 5.2.2 §5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 5.2.3 §5.2.3 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- 5.2.4 §5.2.4 GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
- 5.2.5 §5.2.5 GO-Antrag auf auf Auszählung
- 5.2.6 §5.2.6 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
- 5.2.7 §5.2.7 GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
- 5.2.8 §5.2.8 GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
- 5.2.9 §5.2.9 GO-Antrag auf erneute Eröffnung der Rednerliste
- 5.2.10 §5.2.10 GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
- 5.2.11 §5.2.11 GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
- 5.2.12 §5.2.12 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
- 5.2.13 §5.2.13 GO-Antrag auf geheime Abstimmung
- 5.2.14 §5.2.14 GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
§1 Rahmenbedingungen
Mitgliederversammlungen der Piraten im Kreis Wesel sind grundsätzlich öffentlich und tagen unter Zulassung von Gästen.
§1.1 Allgemeines
- Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
- Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
- Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Kreisverband Wesel sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
- Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
- die Namen des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des oder der Protokollanten,
- Wechsel der Versammlungsleitung,
- die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
- die Tagesordnung,
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
- Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge).
- Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet. .
- Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.
§1.2 Akkreditierung
- Akkreditierungspiraten sind jene Personen, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden oder der Kreisvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
- Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
- Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist während der Versammlung möglich.
- Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.
§2 Versammlungsämter
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Wahlhelfer, Protokollanten.
§2.1 Versammlungsleiter
- Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert Mitglied des Kreisvorstands oder der Versammlungsleiter der letzen Kreismitgliederversammlung als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern von diesen nicht eine andere Person kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt wurden.
- Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
- Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
- Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
- Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
- Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
- Beginn und Ende der Versammlung
- Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
- Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen.
- Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Helfer übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
- Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
§2.2 Helfer des Versammlungsleiters
- Die Versammlung kann Versammlungsleiter-Helfer ernennen, die den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.
§2.3 Wahlleiter
- Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
- Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
- die Ankündigung der Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- die Auszählung der Stimmen,
- die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
- die Feststellung des Wahlergebnisses und
- die Beurkundung des Wahlprotokolls.
- Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
- Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
- Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach dem Wahlgang eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.
§2.4 Wahlhelfer
- Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
- Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
- Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
- Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.
- Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.
§2.5 Protokollant
Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, der nach Maßgabe dieser Geschäftsordung das Versammlungsprotokoll anfertigt.
§2.6 Protokollhelfer
Die Versammlungsleitung oder die Versammlung selber kann Personen dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Versammlung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
§3 Kandidatur
- Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen des Schiedgerichtes entgegenstehen.
- Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
- Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
- Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
- Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Vorraussetzung ist, dass die Kandidatenliste leer ist, weil alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.
§4 Wahlen und Abstimmungen
- Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
- Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
- Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
- Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.
- Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
- Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
- Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, die Zahl der stimmberechtigten Personen aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
- Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt. Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat. Jeder Stimmzettel muss mindestens zwei Auswahlfelder enthalten. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Zusätzlich muss auf jedem Stimmzettel die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen stehen.
- Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.
§4.1 Wahlen zu Parteiämtern
- Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
- Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zuvor zu begrenzen.
- Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl zu besetzender Ämter. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, begrenzt durch die Anzahl zu besetzender Ämter.
§5 Anträge
§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. # Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltlich Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
- Die Moderation wird durch den Versammlungsleiter gewährleistet. Kann die Versammlungsleitung keine neutrale Position einnehmen, so ist für die Dauer der Moderation ein Moderator von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen.
§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung
- Jede stimmberechtigte Person kann jederzeit, durch deutlich sichtbares Heben beider Hände, sofern der Antrag nicht schriftlich eingereicht werden muss, das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen zu wollen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
- Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jede stimmberechtigte Person entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
- Jede stimmberechtigte Person kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
- Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
- Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Person gestellt werden.
- Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung
- GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
- GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
- GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
- GO-Antrag auf erneute Eröffnung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
- GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Verlängerung einer moderierten Diskussion
- GO-Antrag auf Beendigung einer moderierten Diskussion
- GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
- GO-Antrag auf geheime Wahl
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
§5.2.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
- Änderungen, die §1 dieser Geschäftsordnung berühren sind unzulässig.
- Die Versammlungsleitung kann verlangen, dass dieser GO-Antrag schriftlich eingereicht wird.
- Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
§5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
- das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
- das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
- das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
- die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
- das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
- Die Versammlungsleitung kann verlangen, dass dieser GO-Antrag schriftlich eingereicht wird.
§5.2.3 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
- Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
§5.2.4 GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
- Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
- Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
- Das Recht des Versamlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
§5.2.5 GO-Antrag auf auf Auszählung
Jede stimmberechtigte Person kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.
§5.2.6 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
- Jede stimmberechtigte Person kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
- Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
- Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.
§5.2.7 GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
- Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
- Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
- Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
- Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist.
§5.2.8 GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
- Jede stimmberechtigte Person kann einen Antrag auf Schließen der Rednerliste stellen.
- Der Antragsteller darf selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird
- Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragssteller bzw. ein Vertreter der antragsstellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.
§5.2.9 GO-Antrag auf erneute Eröffnung der Rednerliste
Wurde die Rednerliste geschlossen, so kann mit diesem GO-Antrag die Rednerliste erneut geöffnet werden.
§5.2.10 GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 1 Minute nicht unterschritten werden.
§5.2.11 GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.
§5.2.12 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
- Jede stimmberechtigte Person kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
- Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.
§5.2.13 GO-Antrag auf geheime Abstimmung
Jede stimmberechtigte Person kann beantragen, eine auf der Tagesordnung stehende Abstimmung geheim durchführen zu lassen.
§5.2.14 GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, so kann mit dem "GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge" abweichend zu §4.1 (3) die Wahl in getrennte Wahlgänge aufgeteilt werden, die nacheinander durchzuführen sind.