NRW:Kreis Unna/Piratenbüro/Geschäftsordnung

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Wappen Kreis Unna
PIRATENPARTEI KREIS UNNA


Geschäftsordnung der virtuellen Geschäftsstelle für den Kreis Unna

Präambel
(1) Diese Geschäftsordnung (GO) klärt die verbindlichen Aufgaben, Rechte und Pflichten der virtuellen Geschäftsstelle, im Folgenden vGS genannt.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt mit Zweidrittelmehrheit als angenommen. Das bedeutet das mindestens doppelt soviele Stimmen dafür als gegen diese Geschäftsordnung abgegeben werden müssen.
(3) Diese Geschäftsordnung kann nur durch die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert oder aufgehoben werden.
(4) Diese Geschäftsordnung ist nach Annahme bzw. Änderung, durch einen Büropiraten der virtuellen Geschäftsstelle des Kreises Unna auf der NRW-Organisations-Mailingliste, der Mailingliste des Kreises Unna und in Textform an den Landesvorstand öffentlich bekannt zu machen.
(5) Orte im Sinn dieser Geschäftsordnung sind Städte und Gemeinden im Kreis Unna. Im einzelnen sind dies: Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holzwickede, Kamen, Lünen, Schwerte, Selm, Unna und Werne.

§ 1 Aufgaben, Rechte und Pflichten der virtuellen Geschäftsstelle
(1) Die virtuelle Geschäftsstelle, im Folgenden als vGS bezeichnet, dient der Unterstützung und Arbeitserleichterung des Landesvorstandes bei den lokalen Aufgaben der Mitgliederverwaltung und den finanziellen Angelegenheiten, sowie als Anlaufstelle für die lokale Pressearbeit, wie sie in den § 6 und § 7 dieser Ordnung im Einzelnen aufgeführt sind.
(2) Die vGS hat das Recht und die Pflicht, im Auftrag für Piraten und Organisationseinheiten im Kreis Unna gemäß der geltenden Finanzordnung des Landesverbandes beim Vorstand der Piraten NRW ein Budget für die Bewältigung der Aufgaben (Sachkosten) zu beantragen.

§ 2 Büropiraten
(1) Piraten, die mit der Durchführung der Aufgaben der vGS nach § 1 betraut sind, heißen Büropiraten. Der Begriff Büropirat ist geschlechtsneutral.
(2) Jeder Büropirat erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Büropiraten sind gemäß § 6, § 7 und § 8 dieser Geschäftsordnung zwei Verwaltungspiraten und ein oder mehrere Pressepiraten.
(4) Jeder Büropirat muss volljährig, voll geschäftsfähig und Mitglied der PIRATENPARTEI Deutschland sein.
(5) Die Büropiraten und mögliche Vertreter müssen nach ihrer Wahl in ihrer Funktion durch den Landesvorstand bestätigt werden, bevor sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(6) Jeder Büropirat ist dem Landesvorstand unterstellt.
(7) Der Landesvorstand ist

  • (a) gegenüber dem Büropiraten weisungsbefugt, sofern es die in der Landessatzung festgelegten Aufgaben des Landesvorstandes berührt,
  • (b) berechtigt, den Büropiraten von einzelnen Aufgaben zu entbinden, sofern sie in den Bereich seines Weisungsrechts fallen. Die Entbindung hat mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.

(8) Jeder Büropirat ist berichtspflichtig gegenüber der Kreismitgliederversammlung und dem Landesvorstand.
(9) Die Berichtspflicht ist erfüllt durch die Veröffentlichung eines schriftlichen Halbjahresberichtes sowie eines Abschlussberichtes am Ende der Amtszeit im Wiki des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland und über die Mailingliste des Kreises Unna.

§ 3 Wahl der Verwaltungspiraten
(1) Die Verwaltungspiraten werden durch die Kreismitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
(2) Gewählt wird in geheimer Wahl.
(3) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen für sich vereint. Jeder anwesende akkreditierte Pirat hat soviele Stimmen, wie Kandidaten in geheimer Wahl. Sollte in diesem ersten Wahlgang kein Kandidat die in Satz 1 beschriebene Mehrheit auf sich vereinen können. kommt es zu einer Stichwahl (zweiter Wahlgang) zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(4) Eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Verwaltungspiraten ist einzuberufen, wenn

  • (a) die Aufgaben der vGS nicht mehr vollständig durch Verwaltungspiraten abgedeckt werden können,
  • (b) das Amt eines Verwaltungspiraten nach § 4 beendet ist.

(5) Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, maximal zwei Vertretungspiraten zu wählen. Diese können die Verwaltungspiraten kommissarisch vertreten, wenn diese verhindert sind (z.B. längere Abwesenheit, Urlaub, Krankheit).
(6) Wenn die Mitgliederversammlung keinen Vertretungspiraten wählt, dann vertreten die Verwaltungspiraten sich gegenseitig. Im Zweifelsfall gilt §3 Abs. 4(a).

§ 4 Ende der Amtszeit
(1) Das Amt der Verwaltungspiraten endet

  • (a) nach 12 Monaten. Gültig hierbei ist der Tag der Bestätigung durch den Landesvorstand der Piratenpartei NRW.
  • (b) durch Amtsverzicht,
  • (c) durch einen Widerspruch zu den in § 2 festgelegten Bedingungen,
  • (d) durch einen schriftlich begründeten Beschluss des Landesvorstandes,
  • (e) vorzeitig, durch Abwahl mit einfacher Mehrheit oder eine Neuwahl bei einer Kreismitgliederversammlung,

(2) Die Verwaltungspiraten verbleiben auch über Ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers und dessen Bestätigung durch den Landesvorstand kommissarisch im Amt.
(3) Endet die Amtszeit eines Verwaltungspiraten, so kann die Mitgliederversammlung entscheiden alle Verwaltungspiraten neu wählen.

§ 5 Datenschutz
(1) Jeder Verwaltungspirat muss spätestens zu Beginn seiner Amtszeit die Datenschutzverpflichtung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland unterzeichnen und sich entsprechend dieser und den geltenden Gesetzen datenschutzkonform verhalten.
(2) Jeder Verwaltungspirat nimmt, falls er dies nicht bereits getan, an einer Datenschutzschulung der Piratenpartei teil. Liegt diese bei der Wahl mehr als zwei Jahre zurück, so hat er die Datenschutzschulung innerhalb von 6 Monaten zu wiederholen.

§ 6 Aufgaben der Verwaltungspiraten
(1) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten des Kreises Unna einzusehen.
(2) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder des Kreises

  • (a) zu Orts- oder Kreis-Mitgliederversammlungen einzuladen (die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt 28 Tage)
  • (b) über aktuelle Ereignisse in der Partei zu informieren,
  • (c) zu Versammlungen und Veranstaltungen einzuladen.

(4) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder des Kreises in Form eines postalisch versendeten Briefes oder einer E-Mail anzuschreiben. Jedes Anschreiben ist als Vorgang im Tätigkeitsbericht anzuzeigen.
(5) Jeder Verwaltungspirat hat die Aufgabe

  • (a) bei Kreis- und Ortsmitgliederversammlungen die Akkreditierung durchzuführen,
  • (b) datenschutzkonforme Statistiken bereit zu stellen,
  • (c) rechtzeitig zu Mitgliederversammlungen für die Neu- oder Wiederwahl der Büropiraten einzuladen. Bei regulärer Beendigung einer Amtszeit nach 12 Monaten ist der Termin für diese Mitgliederversammlung innerhalb des Zeitraums zwischen 21 Tagen vor und 21 Tagen nach dem Ende der Amtszeit nach § 4 (1) festzulegen.
  • (d) auf Antrag von mindestens 10% aller Piraten des Kreises Unna eine ausserordentliche Kreismitgliederversammlung und auf Antrag von mindestens 10% aller Piraten eines Ortes eine ausserordentliche Ortsmitgliederversammlung (OMV) einzuberufen. Der Antrag hat in Schriftform und mit persönlicher Unterschrift aller Antragstellenden bei einem Büropiraten zu erfolgen. Die Einladungsfrist für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.
  • (e) die Verwaltung der Mitglieder des Kreises Unna in ihm vom Landesvorstand beauftragtem Rahmen zu erfüllen.

(6) Jeder Verwaltungspirat hat die Aufgabe finanzielle Angelegenheiten zur Unterstützung des Schatzmeisters der übergeordneten Gliederung zu erledigen.
(7) Jeder Verwaltungspirat nimmt Belege (Rechnungen und Quittungen) über beschlossene Ausgaben entgegen und übermittelt diese dem Schatzmeister der übergeordneten Gliederung.
(8) Jeder Verwaltungspirat ist Ansprechparter für Piraten und Organisationseinheiten in allen Finanzangelegenheiten im Kreis Unna. Er kommuniziert mit dem Schatzmeister der übergeordneten Gliederung.

§ 7 Pressepiraten
(1) Die Büropiraten, die mit der Betreuung der Presse betraut werden, heißen Pressepiraten.
(2) Jede Kommune des Kreises Unna kann einen lokalen Pressepiraten bestimmen.
(3) Die Piraten aus den jeweiligen Kommunen entscheiden selbst, wie sie ihren lokalen Pressepiraten (sowie mögliche Stellvertreter) bestimmen. Die Piraten einer Kommune können beschliessen:

  • (a) den lokalen Pressepiraten durch die Kreismitgliederversammlung (KMV) wählen zu lassen oder
  • (b) den lokalen Pressepiraten durch eine Ortsmitgliederversammlung (OMV) wählen zu lassen.

(4) Auf Antrag gemäß §6 Abs. 5d kann eine Ortmitgliederversammlung (OMV) für die Wahl oder Neuwahl des lokalen Pressepiraten beantragt werden. Die Wahl eines lokalen Pressepiraten durch eine OMV überstimmt einen möglichen vorherigen Beschluss einer Kreismitgliederversammlung.
(5) Die lokalen Pressepiraten bilden gemeinsam das Presseteam des Kreises Unna.
(6) Das Presseteam gibt sich eine Arbeitsanleitung für Pressemitteilungen.
(7) Pressemitteilungen politischen Inhalts sollten vor Veröffentlichung dem Presseteam bekannt gemacht werden. Bekundet mehr als ein Mitglied des Presseteams seine begründete Ablehnung, sollte die Pressemitteilung nicht veröffentlicht werden.
(8) Pressemitteilungen anderen Inhalts, z.B. Terminankündigungen, Ergebnisse von Wahlen etc. können die lokalen Pressepiraten selbstständig veröffentlichen.
(9) Presseanfragen können die lokalen Pressepiraten selbstständig beantworten oder an das Presseteam oder einen anderen geeigneten Gesprächspartner weiterleiten.
(10) Allen Pressepiraten wird die Teilnahme an Schulungen zur Pressearbeit empfohlen.
(11) Die Pressepiraten werden für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt.

Diese Geschäftsordnung wurde am 02.12.2012 auf der Kreismitgliederversammlung des Kreises Unna mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit beschlossen.

Diese Geschäftsordnung wurde gemäß Beschluss der Kreismitgliederversammlung vom 24.11.2013 geändert:

  • Die Mitgliederversammlung beauftragt die Verwaltungspiraten mit der Änderung der Geschäftsordnung in dem Sinne, dass die Aufteilung Verwaltungspirat/Finanzpirat entfällt. Statt dessen sollen die beiden Verwaltungspiraten dieselben Aufgaben ausfüllen. Die Aufteilung der Tätigkeiten regeln die Verwaltungspiraten selbst. Die Amtszeit der Pressepiraten ist auf 2 Jahre zu ändern.