NRW:Kreis Lippe/Kreisverband/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung der Piratenpartei des Kreises Lippe

Allgemeines

  1. Zur Zulassung wird vor Ort eine Akkreditierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Kreisvorstand der für die Mitgliederverwaltung zuständig ist oder aus Piraten, die von diesem oder vom Landesverband NRW hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Kreismitgliederversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte.
  3. Ämter und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung enden, wenn nicht anders bestimmt, mit Ende der Kreismitgliederversammlung.
  4. Das Protokoll der Kreismitgliederversammlung, inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls, wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung zugänglich zu machen.


Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung anders bestimmt.
  2. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  3. Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
  4. Abstimmungen sind offen, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Offene Abstimmungen und offene Wahlen werden durch ein verabredetes Abstimmzeichen durchgeführt.
  5. Die Wahl zum Vorstand ist geheim. Wahlen zu Ämtern der Kreismitgliederversammlung sind nach Nachfrage durch den Wahlleiter auf Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzungs-, Programmänderungen und allgemeine Anträge der Versammlung wird offen abgestimmt.
  6. Wird geheim gewählt, so wird der Kreismitgliederversammlung durch den Wahlleiter das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt. Bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  7. Jeder Pirat, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, der Kreismitgliederversammlung hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Kreismitgliederversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist.
  8. Kandidieren für ein Amt kann nur, wer sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.


Ämter der Kreismitgliederversammlung

Versammlungsleiter

  1. Die Kreismitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  3. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
  4. Der Versammlungsleiter kann Freiwillige dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Kreismitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  5. Der Versammlungsleiter nimmt während der Kreismitgliederversammlung Anträge entgegen, die er nach Prüfung auf Zulässigkeit der Kreismitgliederversammlung angemessen bekannt macht.


Wahlleiter

  1. Die Kreismitgliederversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorganges und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen weiteren Freiwillige zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Kreismitgliederversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.
  3. Die Durchführung umfasst die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende, Hinweise zu den Modalitäten der Wahl, die Feststellung der Stimmberechtigung, die Eröffnung und die Beendigung der Wahl, das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze, insbesondere der geheimen Wahl, das Entgegennehmen der Wahlzettel, das Auszählen der Stimmen, Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und des daraus resultierenden Wahlergebnisses, Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Kreismitgliederversammlung an, das von ihm selbst und mindestens einem Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.


Anträge

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, während der Behandlung des Tagesordnungspunktes “Sonstige Anträge an die Kreismitgliederversammlung”, Anträge auf der Kreismitgliederversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrages vor der Kreismitgliederversammlung.
  2. Antragsteller haben das Recht ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.


Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit, durch deutlich sichtbares Heben beider Hände, sofern der Antrag nicht schriftlich eingereicht werden muss, das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen zu wollen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum :Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
  3. Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
  4. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so gilt der GO-Antrag als angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
  5. Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
  • GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
  • GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
  • GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
  • GO-Antrag auf geheime Wahl
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
  • GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
  • GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
6. Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht erneut gestellt werden.