NRW:Kreis Euskirchen/Kreisverband/Satzung

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Application-certificate.svg Dieser Artikel ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Euskirchen und darf daher nicht mehr editiert werden. Willst Du etwas ändern, so musst Du entweder den Verantwortlichen für diese Seite ansprechen oder gar einen Änderungsantrag auf dem nächsten Kreisparteitag stellen.


Wappen Kreis Euskirchen.png


Kreisverband Euskirchen - Satzung

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Euskirchen des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband Euskirchen“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Euskirchen“.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Euskirchen.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Kreis Euskirchen.

(5) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Euskirchen. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des Landesverbandes (bzw. die Satzung des Regionalverbandes) in der jeweils gültigen Fassung.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Kreis Euskirchen hat. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Kreis Euskirchen nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Nordrhein-Westfalen Mitglied des Kreisverbandes werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der AntragstellerIn gegenüber schriftlich begründet werden.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden als “Piraten” bezeichnet.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.

§4 Gliederung

(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.

§5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.

§6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • a) Einem/r Vorsitzenden
  • b) Einem/r StellvertreterIn
  • c) Dem/r SchatzmeisterIn
  • d) Null oder zwei Beisitzern


(2) Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Übt ein Kandidat bereits ein Amt oder ein Mandat in einer Volksvertretung aus, muss der Kreisparteitag die Zulässigkeit seiner Kandidatur für ein Vorstandsamt für jeden Einzelfall explizit mit absoluter Mehrheit beschließen. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Vorstandssitzung kann bei Bedarf auch in einer fernmündlichen Konferenz erfolgen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  • a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • b) Dokumentation der Sitzungen
  • c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.


(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r SchatzmeisterIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

(11) Die Mitglieder des Kreisverbandes können bis zu sieben Kalendertage nach seinem Inkrafttreten Einspruch gegen einen Vorstandsbeschluss einlegen. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitglieder, kann der Vorstand dazu aufgefordert werden, sich erneut mit dem Beschluss zu befassen und neu darüber abzustimmen. Vor der erneuten Abstimmung sind die Einwände der Mitglieder angemessen anzuhören. Davon ausgenommen sind Finanzbeschlüsse, die innerhalb des nach §10 (3) der Kreissatzung festgelegten jährlichen Gesamtbetrages liegen.

§7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.

(5) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen werden in dringlichen Fällen durch den Kreisvorstand festgelegt.

(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.

(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.

(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter

  • a) eine/n VersammlungsleiterIn
  • b) eine/n WahlleiterIn und
  • c) mindestens eine/n ProtokollantIn.


(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.

(14) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen – soweit erforderlich – ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen eines Kreisparteitages statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§9 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand eingegangen ist und 20%, mindestens jedoch sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes auf dem Kreisparteitag anwesend sind.

(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.

§10 Finanzen

(1) Der/die Schatzmeister/In und der/die Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.

(2) Der Kreisverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von dem Kreisparteitag festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse des Kreisparteitags zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag.

§11 Datenschutz

(1) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist, muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben und an einer Datenschutzschulung teilgenommen haben. Die Teilnahme muss durch den Schulungsleiter schriftlich bestätigt werden. Der Schriftform ist auf elektronischem Wege genüge getan. Die Datenschutzschulung ist spätestens alle zwölf Monate zu wiederholen oder entsprechend zu erneuern. Den Inhalt bestimmt die verantwortliche Stelle.

§12 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Euskirchen dem Landesverband Nordrhein-Westfalen zu.

§13 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.

(2) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.