NRW:Kreis Coesfeld/Kreisverband/Finanzordnung
Finanzordnung der Piratenpartei Kreisverband Coesfeld
§ 1 Allgemeine Finanzangelegenheiten
- (1) Zuständigkeit
- Der Schatzmeister ist für die Finanzangelegenheiten der Piraten Coesfeld zuständig.
- (2) Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (3) Übergang des Vermögen bei Auflösung
- Das Vermögen des Kreisverbandes Coesfeld geht bei dessen Auflösung in das Vermögen der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland über.
- (4) Amtsübergabe
- Bei Amtsübergabe sind alle finanzrelevanten Unterlagen an den neuen Schatzmeister zu übergeben; hierüber ist ein Übergabeprotokoll anzufertigen und vom alten und neuen Schatzmeister und von den Kassenprüfern gegenzuzeichnen.
- (5) Teilnahme an der Schatzmeisterkonferenz
- Der Schatzmeister ist dazu angehalten, an der Schatzmeisterkonferenz der Bundespartei regelmäßig teilzunehmen.
§ 2 Bankkonto
- (1) Bankkonto
- Der Schatzmeister führt ein Bankkonto als Guthabenkonto im Namen des Kreisverbandes Coesfeld.
- (2) Verfügungsberechtigungen über das Konto
- Dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstandsvorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) ist volle Verfügungsgewalt über das Konto zu gewähren. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
- (3) Transparenz
- Über die Verwendung der Finanzmittel gibt der Schatzmeisters in anonymisierter Form Auskunft.
§ 3 Barkassen
- (1) Barkasse
- Der Schatzmeister führt eine Barkasse für die Piraten Coesfeld.
- (2) Barkassenlimit
- Die Summe des Geldbetrages einer Barkasse ist möglichst gering zu halten. Barbeträge sind unverzüglich auf das Bankkonto einzuzahlen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- (1) Einzug von Mitgliedsbeiträgen
- Der Kreisverband Coesfeld zieht die Mitgliedsbeiträge ein und leitet sie an den Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland weiter.
- (2) Beitragshöhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten
- Der Landesverband legt die Höhe des Beitrages, die Fälligkeit und Zahlungsmodalität, Ausnahmen und Ermäßigungen sowie Änderungen fest.
- (3) Zuleitungen durch den Landesverband
- Der Landesverband leitet den Piraten Coesfeld den ihnen zustehenden Teil der eingezogenen Mitgliedsbeiträge gemäß dem dort geltenden Verteilungsschlüssel zu.
§ 5 Verwendung der Mittel und Haushaltsplan
- (1) Haushaltsplan
- Der Vorstand kann einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr erstellen.
- (2) Verwendung
- Der Vorstand ist berechtigt, über die Verwendung der nach Maßgabe des Haushaltsplanes verfügbaren Finanzmittel zu entscheiden.
§ 6 Rechenschaftslegung
- (1) Rechenschaftsbericht
- Der Schatzmeister fertigt zum Ende seiner Amtszeit einen Rechenschaftsbericht an, der den Ansprüchen des Parteiengesetzes und übergeordneter Gebietsverbände der Piratenpartei Deutschland genügen muss.Der Rechenschaftsbericht ist bis spätestens zum 15. März des folgenden Jahres dem Vorstand des nächsthöheren Gebietsverbandes vollständig zuzuleiten
- (2) Rechenschaftsprüfung
- Der Rechenschaftsbericht und alle hierzu führenden Unterlagen sind vor der Weiterleitung an den nächsthöheren Gebietsverband von wenigstens zwei von der Hauptversammlung bestimmten Kassenprüfern zu überprüfen; das Ergebnis ihrer Prüfung ist im Vorstand zu beraten. Kassenprüfer dürfen kein Amt bei den Piraten Coesfeld oder einem nachgeordneten Gebietsverband ausüben.
- (3) Beratung im Vorstand
- Die Beratungen im Vorstand über den Rechenschaftsbericht bzw. das Ergebnis der Prüfung durch die Kassenprüfer sind vor der Veröffentlichung als Verschlusssache zu behandeln.
§ 7 Änderung der Finanzordnung
- Über Änderung der Finanzordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Inkrafttreten
- Die Finanzordnung tritt mit dem Beschluss durch einfache Mehrheit der Gründungsversammlung am 19.01.2013 in Coesfeld in Kraft.
§ 9 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung der Finanzordnung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der Kreisverband verpflichtet sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Widerspricht eine Bestimmung dieser Finanzordnung einer Bestimmung der nächsthöheren Gliederungsstruktur, wird die notwendige Änderung der Bestimmung auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen.
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