NRW:Krefeld/Kreisverband/GO-KMV 2013.1
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Der Kreisverband Krefeld der Piraten wurde am 17. Juni 2012 gegründet. ( Gründungsprotokoll)
Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Krefeld der Piratenpartei Deutschland zur KMV 2013.1
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 Allgemeines
- 2 § 2 Versammlungsämter
- 3 § 3 Kandidatur
- 4 § 4 Wahlordnung
- 5 § 5 Anträge
- 5.1 § 5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
- 5.2 § 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung
- 5.3 § 5.3 Anträge zur Geschäftsordnung
- 5.3.1 § 5.3.1 Antrag auf Ende der Rednerliste
- 5.3.2 § 5.3.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- 5.3.3 § 5.3.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
- 5.3.4 § 5.3.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- 5.3.5 § 5.3.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung
- 5.3.6 § 5.3.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- 5.3.7 § 5.3.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- 6 § 6 Gültigkeitsdauer
§ 1 Allgemeines
(1) Nimmt ein Mitglied der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend "Partei") gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
(2) Versammlungsämter enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GOAnträge) und
- das Wahlprotokoll
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift des Protokollführers, der Versammlungsleitung und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter beurkundet. Es ist den Mitgliedern der Partei durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki und auf der Mailingliste crewsprecher@lists.piratenpartei.de oder einer Liste, welche diese offiziell ersetzt, binnen einer Woche nach Ende der Versammlung zugänglich zu machen. Dabei reicht für die Mailingliste ein Verweis auf das Wiki. Die Veröffentlichungspflicht endet nach Ablauf eines Jahres.
§ 1.1 Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung ist das festgestellte Stimmrecht auf der Versammlung. Die Akkreditierung wird durch Akkreditierungspiraten vorgenommen. Dies sind jene Mitglieder der Partei, die vom zuständigen Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst. Die Akkreditierungspiraten überprüfen die Voraussetzungen für die Akkreditierung und stellen das Stimmrecht fest (Akkreditierung).
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die
- ihren Wohnsitz in Krefeld haben, und
- keinem anderen Kreisverband der Partei angehören, sowie
- die mit dem Beitrag nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
Das Vorliegen der Akkreditierungsvoraussetzungen ist durch das Mitglied nachzuweisen. Die Identität ist durch ein gültiges amtliches Ausweisdokument nachzuweisen. Kann die Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so wird die Akkreditierung verweigert.
(3) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluß durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen.
Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
{GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
(4) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzu stößt, hat, sofern die Voraussetzungen vorliegen, ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.
§ 1.1.1 Verlassen der Versammlung
(1) Möchte ein akkreditierter Pirat die Teilnahme an der Versammlung länger unterbrechen oder die Versammlung komplett verlassen, so gibt er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten ab und verliert ab diesem Zeitpunkt sein Stimmrecht.
§ 1.1.2 Betreten der Versammlung
(1) Ein Mitglied der Partei, welches die Versammlung verlassen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wiederzuerlangen.
(2) Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gästen steht kein Stimmrecht zu.
§ 2 Versammlungsämter
§ 2.1 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert ein Vertreter der einladenden Crew Seidenstadt-Piraten als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
{GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(7) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus und sorgt für Ordnung bei der Versammlung. Er kann Gäste von der Versammlung ausschließen, wenn sie die Versammlung stören. Stimmberechtigte Piraten können nur durch Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn diese die Ordnung erheblich und fortgesetzt stören.
§ 2.2 Wahlleiter
(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung der Wahl umfasst
- die Ankündigung einer Wahl,
- Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
- die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
- das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
- das Entgegennehmen der Stimmzettel,
- das Auszählen der Stimmen,
- Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahlergebnisse,
- Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Wahl annehmen, und
- Erstellung eines Wahlprotokolls.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Als Wahlhelfer kann nur ernannt werden, wer nicht für ein Amt kandidiert, bei dessen Wahl er den Wahlleiter unterstützen soll. Die Versammlung kann
einzelne Wahlhelfer ablehnen.
{GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§ 3 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die geltenden Satzungen entgegenstehen.
(2) Der Wahlleiter ruft vor jeder Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.
§ 4 Wahlordnung
(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.
(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.
{GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}
(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
§ 4.1 Abstimmungen
§ 4.1.1 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung.
{GO-Antrag auf Auszählung}
§ 4.1.2 Abstimmungen über allgemeine Anträge
(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben.Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:
- JA
- NEIN
- ENTHALTUNG
oder bei Abstimmungen mit mehreren Varianten stets
- VARIANTE A
- VARIANTE B
- [..]
Je Stimmzettel kann nur eine Stimme abgegeben werden. Stimmzettel mit mehr als einem Kreuz sind ungültig.
Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind nach Maßgabe des Wahlleiters für ungültig zu erklären.
(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.
§ 4.1.3 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend.
§ 4.2 Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt.
{GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge}
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.
{GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
§ 4.2.1 Wahlen zu Versammlungsämtern
(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus §4.1.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
§ 4.2.2 Wahlen zum Vorstand
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim.
(2) Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen erhält.
(3) Haben zwei oder mehrere Kandidaten exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäß §4.3.2 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.
(4) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "ja" oder "nein" abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, falls mehr "ja" als "nein"-Stimmen abgegeben wurden.
(5) Wird der Kandidat bei §4.3.4 abgelehnt oder stehen für einen Posten gar keine Kandidaten zur Verfügung, muss ein Kandidat gefunden werden, der als alleiniger Kandidat mehr "ja" als "nein"- Stimmen bekommt bzw. sich gegen einen alternativen Kandidaten im Verfahren gemäß §4.3.2 durchsetzt.
§ 5 Anträge
§ 5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§ 5.2 Anträge auf Änderung der Satzung
(1) Es gelten die Regelungen aus §5.1 [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.
§ 5.3 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Wahlen zu Versammlungsämtern] Abs. 2 entsprechend.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GOAntrag...}.
§ 5.3.1 Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GOAntrag auf Ende der Rednerliste}
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
- darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GOAntrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§ 5.3.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
§ 5.3.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
§ 5.3.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}'
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach §4.1.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].
§ 5.3.5 Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.
{GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
§ 5.3.6 Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.
{GOAntrag auf Unterbrechung der Sitzung}
§ 5.3.7 Antrag auf Begrenzung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
{GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
§ 6 Gültigkeitsdauer
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit bis zum Ende der Versammlung.