NRW:Dortmund/Kreisverband/Protokolle/2013-11-10

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zurück zu den Protokollen Protokoll PIRATEN Dortmund Vorstandssitzung am 10.11.2013


Organisatorisches

  • Datum:10.11.2013
  • Sitzungsbeginn
  • Munmble
  • Versammlungsleiter: Dirk
  • Protokollant: wolfgang

Anwesende

Entschuldigt abwesend:

Unentschuldigt abwesend:

Beschlussfähigkeit

  • Der Vorstand ist beschlussfähig.
  • Abstimmungsergebnisse werden im Format Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung angegeben.

Protokoll

Vorläufige TO

  • 1. Organisatorisches
  • 1.1 Feststellung der Anwesenheit
  • 1.2 Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • 1.3 Wahl des Versammlungsleiters:
  • 1.4 Wahl des Protokollanten:
  • 1.5 Letztes Protokoll:
  • 1.6 Themensammlung für 4.
  • 1.7 Antrag auf nichtöffentlichen Teil 6. (falls notwendig)
  • 1.8 Abstimmung TO

2. Berichte

Sandos

David Grade

  • Plakate abhängen
  • Stammtisch
  • Finanzen verstehen

Dirk

  • Innenstadt Stammtisch
  • Frühstückstreffen
  • Admin Info Liste
  • Facebook
  • AK Kommunal
  • Orga KV Büro
  • LPT Bottrop

Heike

Nadja

  • Stammtisch
  • Facebook
  • Termine
  • LPT in Bottrop
  • Frühstückstreffen
  • Anfrage Kugelschreiber
  • Orga Mediation
  • Nachfrage PiKo

Robert

  • Webseite KV - ständige Wartung
  • Twitter KV
  • Büro-KV
  • Treffen mit Horst Angelbeck (Initiative Grundeinkommen Dortmund)
  • Gegendemo gegen "Die Rechte" 8.11. Katharinentreppen
  • Prozessbeobachtung Hirsch-Q
  • Twitter Do_Nazifrei

Wolfgang

  • Schatzmeisterkram ,Kontoumwandlung für Beitragseinzug,Kontaktversuch zur LSM zwecks Sage Zugang
  • Treffen AK Komunal

3. Beschlüsse

  • 3.1 Bagatellausgaben
  • 3.2 Umlaufbeschlüsse
  • 3.2.1


  • 3.3 Anträge
  • 3.3.1
Datum
  • 08:10:2013

Antragsteller

  • Wolfgang

Beschreibung:

  • Für den Einzug der Mitgliedsbeiträge benötigen wir wahrscheinlich eine spezielle Software zur Verwaltung und Übertragung an die Bank.Die Kosten sind einmalig 26€.

Antrag

  • Ich beantrage das der Kreisverband Dortmund die Software, sofern sie benötigt wird,für 26€ bei der Volksbank kauft

Beschluss des KVor

  • Abstimmung
    • Dafür: Dirk,Heike,Wolfgang, Nadja
    • Dagegen:
    • Enthaltung:


  • 3.3.2
Datum
  • 10.11.2013

Antragsteller

  • Dirk Pullem

Beschreibung:

  • Der Text der Klage ist unten als Anmerkung beigefügt. Änderungen an der Fomulierung können noch kurzfristig durchgeführt werden.

Antrag

  • Ich beantrage die Klage/Sammelklage gegen den Ladesvorstand wegen des nach unserer Meinung fehlerhaften Länderfinanzausgleichs einzureichen bzw mit einzureichen.

Beschluss des KVor

  • Abstimmung
    • Dafür: Heike

, Nadja, Dirk,Wolfgang

    • Dagegen:
    • Enthaltung:



  • 3.3.1 Hier eintragen (Vorlage ganz unten)

4. Allgemeines (hier bitte Themen eintragen, mit eurem Namen dahinter in Klammern)

  • 4.1 Brief/Email an die Mitglieder (Wolfgang)

Die E-Mail soll in der kommenden Woche fertig gemacht und abgeschickt werden.

  • 4.2 Bestellungen (Nadja)

Budget einrichten, damit der KV Ausgaben des Landesverbandes vorstrecken kann. Mit Landesverband absprechen.

  • 4.3 Info-Liste (Nadja)
  • 4.4 PiKo-Veranstaltungen (Nadja)

Nadja hat Termine angefragt,aber noch keine Neuigkeiten.

5. Termine

  • Diverse Terminabsprachen

11.11. Aussprache WK Team /Vorstand

6. Nichtöffentlicher Teil (falls beschlossen)

7. Sonstiges

  • 7.1 Hier eintragen
  • 7.2 Hier eintragen

8. Abschluss

  • 8.1 Termin nächste Vorstandssitzung: 24.11 19:30 Uhr im Mumble
  • 8.2 Festellung verschobene Themen
  • 8.3 Festellung Sitzungssende:19:53 Uhr

Anmerkungen

  • zu 2.2.2

Sehr geehrtes Landesschiedsgericht, hiermit reichen der Vorstand des Kreisverband xyz , der Vorstand des Kreisverband xyz und der Vorstand des Kreisverband xyz gegen Herrn Patrick Schiffer als Vorsitzender des Landesvorstands der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen vorstand@piratenpartei-nrw.de und Frau Stephanie Nöther als Landesschatzmeisterin und Mitglied des Landesvorstands der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen stephanie.noether@piratenpartei-nrw.de Klage nach § 8 Abs. (3) BSchGO ein und bitten um Prüfung und Eröffnung des Verfahrens zu nachfolgend geschildertem Sachverhalt. Gemäß der für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 geltenden Satzung stehen den Gliederungen in Kreisen und kreisfreien Städten sowie der Städteregion Aachen, ein Dreißig vom Hundert, aus dem dem Landesverband zukommenden Anteil an der Staatlichen Teilfinanzierung nach § 19a (6) PartG zu. Dieser Anspruch ist schutzwürdig, da er die finanzielle Stabilität und Planungssicherheit der Untergliederungen garantiert. Eine rückwirkende Minderung dieser Ansprüche ist daher nicht nur unzulässig, sondern auch ein großer Vertrauensbruch. Mit der Durchführung der als Länderfinanzausgleich bezeichneten Zahlung durch Frau Stephanie Nöther am 16. Juli 2013 in einer Höhe von 123.923,65 Euro an die Landesverbände Baden-Württemberg (17.239,80 Euro), Bayern (23.014,72 Euro), Berlin (8.224,90 Euro), Brandenburg (11.498,83 Euro), Bremen (6.485,03 Euro), Hamburg (7.201,84 Euro), Hessen (12.489,60 Euro), Niedersachsen (17.148,69 Euro), Rheinland-Pfalz (11.083,76 Euro) und Thüringen (9.536,48 Euro) wurde ein Großteil der Mittel aus der Staatlichen Teilfinanzierung fortgegeben. Bei einer Nachfrage am 18. Juli 2013 im Rahmen der Landesvorstandssitzung wurde durch die Landesschatzmeisterin erklärt, dass diese Zahlung nicht zulasten der Kreisverbände gegangen sei. Dazu ist als Beweis zu hören der Ausschnitt aus der Aufzeichnung der Landesvorstandssitzung vom 18. Juli 2013 (Zeit: ab 2:56:30).

   Alexander: “[...] Allerdings glaube ich, dass wenn dieses Geld ausgegeben worden ist, ihr auch Geld ausgegeben habt, was nicht euch [dem Landesverband] gehört, sondern auch den Kreisverbänden und Untergliederungen. [...]”
   Stephy: “Und wir haben den Kreisverbänden nichts weggenommen.”
   Patrick: “Eben! [...]”

Abermals und noch expliziter wiederholt wurde diese Aussage am 31. Juli 2013 im Rahmen der Landesschatzmeistersprechstunde. Hier wurde die Frage durch Martin, Mitarbeiter im Schatzmeisterteam gestellt. Martin: “Da stell ich noch eine Frage, obwohl ich die Antwort schon weiß, Stephy. Aus welchen Mitteln, nämlich genau, also, sind da auch die KVs und vKVs betroffen oder hast du es nur zulasten des Landes überwiesen?” Stephy: ”Letzteres ist korrekt. Ich habe es nur zulasten des Landes überwiesen. Und zwar haben wir vorher genau gecheckt, ob das, was wir beantragt haben, was im Satzungsänderungsantrag drin steht, sprich die fünfzig Prozent der übersteigenden Mittel, sprich die fünfzig Prozent von dem, was Swanhild beantragt hat, haben wir so überwiesen und das passt genau zu dem, was wir im Landesbudget von der Parteienfinanzierung zur Verfügung hatten.” Diesen Aussagen widersprechen dann die am 20. September 2013 veröffentlichte Zahlungsauskunft und die darauf folgenden Auszahlungen der Beträge aus der Staatlichen Teilfinanzierung an die Kreisverbände. In dieser Kalkulation wird eindeutig ersichtlich, dass die Zahlungen, die am 16. Juli 2013 getätigt worden sind auch von den Kreisverbänden und virtuellen Kreisverbänden getragen wurden. Dies widerspricht somit den zuvor getätigten Aussagen der Schatzmeisterin. Damit wird klar, dass die Kreisverbände etwa 40 Prozent geringere Einnahmen aus der Staatlichen Teilfinanzierung für das Jahr 2012 bekommen, als ihnen zusteht. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Satzung keinen zeitlichen Zahlungsspielraum - erst recht nicht 20 (sic!) Monate (Februar 2012 - September 2013) - vorsieht, was die Zahlungen der Beträge aus der Staatlichen Teilfinanzierung anbelangt. Somit sind die Anteile unverzüglich fällig und sind auszuzahlen. Die Zahlungen der Abschläge aus der Staatlichen Teilfinanzierung durch die Landtagspräsidentin erfolgen jeweils zur Mitte eines jeden Quartals auf das Konto des Landesverbandes. So waren es am 15. Februar 2012, 16. Mai 2012, 10. August 2012 und 14. November 2012 Zahlungen in der Höhe von 15.130,75 Euro. Am 13. März 2013 erfolgte dann die Abschlusszahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 244.065,00 Euro. Somit betrugen die Gesamteinnahmen 304.588,00 Euro. Die Auszahlung an die Kreisverbände und die Zuweisung an die virtuellen Kreisverbände hätte also jeweils unmittelbar nach den jeweiligen Zahlungseingängen anteilig erfolgen müssen. Denn der Schlüssel für die Verteilung ist in Anhang B der Landessatzung klar definiert. Wären die Zahlungen an die Kreisverbände und virtuellen Untergliederungen für 2012 also rechtzeitig und satzungsgemäß kurz nach dem 13. März 2013 abgeschlossen gewesen, so wäre es in keiner Weise möglich nachträglich auf dieses Geld zuzugreifen, wie es nun offensichtlich am 16. Juli 2013 erfolgt ist. Ebenso wäre eine entsprechende Deutung der Satzungsänderung im § 4 Absatz 1, Buchstabe c Landesfinanzordnung welche einen Zugriff auf Einnahmen aus dem vergangenen Geschäftsjahr ermöglicht nicht denkbar gewesen. Die klagenden Kreisverbände sehen sich und alle anderen Untergliederungen in direkter Weise geschädigt durch die nicht nur nicht satzungsgemäße unmittelbare Zuweisung ihrer Anteile aus der Staatlichen Teilfinanzierung, sondern auch durch das Unterschlagen ihnen zustehender Beträge. Was die Rechtmäßigkeit der als Länderfinanzausgleich bezeichneten Zahlungen angeht, so wird auch diese bezweifelt. Zwar sieht der § 22 PartG eine Verpflichtung des Bundesverbandes vor für eine angemessene finanzielle Ausstattung seiner Landesverbände zu gewährleisten, aber in dieser Verantwortung ist wortgemäß lediglich der Bundesverband. An dieser Stelle sei zudem erwähnt, dass der § 15 der Bundesfinanzordnung durchaus diskussionswürdig ist. In Frage zu stellen ist, ob dieser im engeren Sinne den Anforderungen des § 22 PartG entspricht, da laut § 15 Absatz 5 BFO ein Anteil von 15 Prozent aus den den Landesverbänden zustehenden Mitteln an den Bundesverband abgeführt werden muss. Dies widerspricht ganz klar dem Geist des vom Föderalismusprinzip geprägten § 22 PartG. Doch wurde die Zahlung am 16. Juli 2013 nicht auf Grundlage der Bundessatzung getroffen (Vgl. Aussage Swanhild Götze in der Landesvorstandssitzung vom 18. Juli 2013) sondern aufgrund der Landessatzung. Diese wurde am 28. April 2013 entsprechend geändert, um einen Länderfinanzausgleich tätigen zu können. Das bedeutet aber auch, dass eine entsprechende Zahlung nur auf den, dieser Änderung folgenden Zeitraum Anwendung finden kann. Eine rückwirkende Anwendung verstößt gegen den Grundsatz der gegenseitigen Treue und des Vertrauens zwischen dem Landesverband und seinen Untergliederungen. Somit kann eine Anwendung auf die Einnahmen aus dem vergangenen und abgeschlossenen Haushaltsjahr 2012 aus Sicht der Kläger nicht wirksam sein. Laut § 3 Bundesfinanzordnung wird der Abschluss des Haushaltsjahres für Untergliederungen von Landesverbänden am 31. März in Form des Rechenschaftsberichtes finalisiert. Dies bedeutet, dass entsprechend bereits vor der Änderung der Landesfinanzordnung am 28. April 2012 sämtliche Einnahmen, so auch die ausstehenden Einnahmen / Forderungen aus der Staatlichen Teilfinanzierung buchhalterisch verbucht sein mussten. Da die Zahlungshöhe für die Kreisverbände bereits zum 31. Januar 2013 mit dem Bericht des Bundestagspräsidenten zur Staatlichen Teilfinanzierung deduktiv feststand und sich ebenfalls klar aus dem Ergebnis der Landtagswahl 2012 und der Regelung im § 19a (6) PartG ergeben hat, (50 Eurocent je Stimme), konnten die Einnahmen für das Jahr 2012 also schon klar von den Kreisverbänden errechnet werden. Somit waren diese Forderungen auch belastbar und es hätten Kreditverträge in dieser Höhe eingegangen werden können. Die nachträgliche Enteignung durch einen Beschluss eines Landesparteitags ist also nicht wirksam und würde gegen den Grundsatz der gegenseitigen Treue und des Vertrauens verstoßen. Dementsprechend darf der Beschluss des Parteitages nicht als “rückwirkend gültig“ interpretiert werden. Aufgrund der oben geschilderten Argumentation ist aus Sicht der Kläger unstrittig, dass der aus der Anwendung findenden Satzung resultierende Anteil mit Auszahlungsterminen vor dem 28. April 2013 anderweitig als für die Verteilung an die realen und virtuellen Untergliederungen Verwendung finden kann. Im Folgenden leiten die Kläger her, warum dies auch für den Rest des Jahres 2013 gilt. Es wird aufgezeigt werden, dass eine eingeschränkte und anteilige Zahlung der Anteile für die realen und virtuellen Untergliederungen basierend auf den Auszahlungen der Staatlichen Teilfinanzierung des Jahres 2013 ebenfalls nicht zulässig wäre, sofern dies durch die Landesschatzmeisterei in Betracht gezogen werden sollte. Die Grundvoraussetzung für eine jedwede Zahlung ist entweder eine Regelung aus einem Gesetz, der Bundessatzung, der Landessatzung oder aber die Befugnis und Entscheidung dazu durch ein zuständiges Parteiorgan. Parteiorgane sind der Parteitag, der Vorstand und das Schiedsgericht. Wobei die Bundessatzung nach § 6 (1) PartG vorrangiger ist als die Landessatzung. Der Landesparteitag, der über eine Zuweisung aus den Mitteln des Landesverbandes hätte entscheiden können, hat dies nicht getan, sondern lediglich eine Regelung in die Landesfinanzordnung aufgenommen. Er hat keinen direkten Zahlungsbeschluss verabschiedet. Auch der Landesvorstand hat hierzu keinen Beschluss getroffen. Zudem wäre es diesem nur möglich gewesen auf die dem Landesverband originär zustehenden Mittel zuzugreifen und nicht denen, die nach Satzung bereits seinen Untergliederungen zugewiesen worden sind. Die Landessatzung hatte in ihrer Version vom 28. April eine Regelung aufgenommen, die die Anwendung einschränkt für den Fall, dass eine Regelung der Bundessatzung Zuwendung an den Bundesverband vorsieht. Dies ist aber mit der Änderung am 12. Mai 2013 in § 15 Abs. (5) Bundesfinanzordnung der Fall. Somit kann die Landessatzung in dieser Form keine Anwendung finden, zumal in ihr keine Regelung getroffen worden ist, wie eine Zahlung an die anderen Landesverbände und wann eine solche Zahlung hätte erfolgen sollen. Somit hatte spätestens ab dem 12. Mai 2013 die Regelung der Landessatzung bezüglich des Länderfinanzausgleichs keine Wirkung mehr. Zumal die Bundessatzung eine eigenständige Regelung in den Satzungen der Länder nicht vorsieht, was solche Regelungen für den Länderfinanzausgleich nach § 22 PartG also nichtig macht. Zudem ist der Bundesverband hierzu aufgefordert, Regelungen zu treffen und nicht die Landesverbände, denn es ist die Angelegenheit des Bundesverbandes nach § 22 PartG und nicht die des Landesverbandes und somit sieht § 6 (1) Satz 2 PartG keinen Möglichkeit der Regelung in der Landessatzung vor. Somit liegt der Verdacht nahe, dass die Landesregelung sogar gesetzeswidrig ist. Die Bundessatzung kann für das Jahr 2013 ebenfalls keine Anwendung finden, da sie die Durchführung des Länderfinanzausgleichs erst für den 31. März vorsieht. Dieser war beim Zustandekommen der Satzungsänderung am 12. Mai 2013 schon verstrichen, folglich kann aus diesem Grund allein ein Länderfinanzausgleich für das Jahr 2013 nicht mehr stattfinden. Zudem würde ein so schwerwiegender Eingriff in den laufenden Haushalt 2013 ebenfalls dem Grundprinzip der Treue und des Vertrauens zuwiderlaufen. Ebenfalls wären somit Schutzklauseln für die Landesverbände wie sie sich aus § 15 Abs. (3) Bundesfinanzordnung ergeben nicht mehr greifend. Es wurde durch die klagenden Parteien gezeigt, dass das rückwirkende Einbehalten der den Untergliederungen zustehenden Anteile aus der Staatlichen Teilfinanzierung unzulässig ist, was aber durch die Landesschatzmeisterei angestrebt wurde. Ebenso wurde aufgezeigt, dass die Aussagen der Landesschatzmeisterin in diesem Zusammenhang nicht den Handlungen entsprachen. Des Weiteren wurde gezeigt, dass die Zahlung, wie sie am 16. Juli 2013 getätigt worden ist nicht zulasten der Untergliederungen fallen darf, weder für das Jahr 2012, noch für das Jahr 2013. Somit fordern die klagenden Parteien den Landesvorstand und die Schatzmeisterin auf, sämtliche Zuweisungen aus der Staatlichen Teilfinanzierung umgehend den entsprechenden Konten zuzuweisen, sowohl für das Jahr 2012 als auch für das Jahr 2013, insofern die entsprechende Abschlagszahlung durch die Landtagspräsidentin bereits erfolgt ist. Hochachtungsvoll, Vorsitzender Kreisverband xyz, Vorsitzender Kreisverband xyz, Vorsitzender Kreisverband xyz,