NRW:Arbeitskreis/Kommunalpolitik Unna/Projekte/Wohnpark
Inhaltsverzeichnis
Wohnpark Unna Süd
1. Stellungnahme der Stadt Unna
Die von ihnen angesprochene Rechtsprechung ist im Fall der Entwicklungsgesellschaft Wohnpark Unna-Süd mbH nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Eigengesellschaft der Kreisstadt Unna handelt. Da die Kreisstadt Unna in diesem Fall eine Minderheitsbeteiligung an einer Privatgesellschaft hält, ist der § 124 BauGB vollumfänglich anwendbar.
Mit freundlichen Grüßen Oliver Böer Kreisstadt Unna
Rückfrage von Christoph
Sehr geehrter Herr Böer,
ihre Rechtsauffassung in Bezug auf das Urteil des BVG greift an dieser Stelle zu kurz und wird auch in der Urteilsbegründung eindeutig bennant. Hierzu würde die von Herrn Mölle als "Konzern Unna" bennantes Konglomerat von Firmen in die Betrachtung einbezogen werden. Alleine durch die Beherrschung des Aufsichtsrates der Sparkasse Unna zum damaligen Zeitpunkt ergibt sich aus der augenscheinlichen "Minderheitsbeteiligung" ad hoc eine Mehrheit und damit wäre automaitsch Ihre juristische Begründung ausgehebelt.
Zu diesem Thema möchte ich aber darüber hinaus weitergehende Fragen stellen: 1.Könnten weitere Baumaßnahmen ebenfalls von dem Urteil betroffen sein? 2. Hat die Stadt Unna ihren Eigenanteil an den Erschließungskosten der Wohnpark Unna Süd GmbH erstattet, oder sind diese vollumfänglich auf die neuen Eigentümer umgelegt worden? 3. Werden die Strassen durch einen Eingebetriebähnliches Unternehmen nun gepflegt, Winterdienst von dem Unternehmen vollzogen, die Grünalagen gepflegt, etc.? 4. Sind die Strassen, Spielplätze, Grünanlagen, Kanalnetz, etc des Wohnparks Unna Süd in den Besitz der Stadt über gegangen?
mit Ihrer zuvor getroffenen Aussage muss ich zum jetzigen Zeitpunkt leider davon ausgehen, dass folgender Sachverhalt vorliegt: 1. Es gibt weiter Bauprojekte, die von dem Urteil des BVG betroffen sein könnten (Uelzen.....). 2. Die Stadt hat die Kosten vollumfänglich über die GmbH auf die neuen Eigentümer umlegen lassen. 3. Die Strassen werden von der SBU gepflegt und Winterdienst wird auf den Gehwegen gemacht. 4. Strassen, Spileplätze, Grünanlagen und Kanalnetz des Wohnparks Unna Süd befinden sich im Eigentum der Stadt.
Diese Punkte würden dazu führen, dass das o.g. Urteil vollumfänglich Anwendung finden könnte und zwar nicht nur beim Wohnpark Unna Süd.
Falls o.g. Punkte nicht zutreffen sollten, bitte ich Sie mir dieses zu bestätigen und auch zu begründen. Schließlich haben wir als Bürger im Rahmen der Transparenz gerade in der angespannten Lage unseres städtischen Hauhaltes ein Recht, dass solche "Altlasten" nicht auch noch zu einer Belastung werden und den Rat veranlassen würde erneut Steuererhöhungen auszusprechen.
- Antwort der Stadtverwaltung: Datei:ScanStadtUnnaRA.pdf
Antragsentwurf
Antrag des Arbeitskreises Kommunalpolitik Unna der Piratenpartei an den Rat der Stadt Unna: Der Rat der Kreisstadt Unna möge beschließen, der Stadtverwaltung folgenden juristischen Prüfauftrag zu erteilen: Überprüfung der Verträge zwischen der Wohnpark Unna Süd GmbH und den Käufern der Grundstücke, hinsichtlich des Urteils des BVerwG vom 01.12.2010 (Aktenzeichen 9 C 8.09), auf Rechtsicherheit der Stadt als Mehrheitseigentümerin. Des Weiteren soll die Stadtverwaltung auch andere Baumaßnahmen prüfen, ob bezüglich des genannten Urteils hier Rechtsicherheit besteht (z.B. Unna Uelzen, etc.). Falls die Prüfung ergeben sollte, dass keine Rechtssicherheit besteht, soll die Höhe des finanziellen Risikos ermittelt und in den Haushalt eingestellt werden. Weiterhin müssen Verhandlungen mit den Grundstückskäufern über eine außergerichtliche Vereinbarung aufgenommen werden, um den möglichen Schaden für die Stadt zu begrenzen.
Begründung: <hier "kurze" Zusammenfassung des Urteils> Das Urteil des BVerwG: Link: http://lexetius.com/2010,6980 Die Kreisstadt Unna ist:
- Als Miteigentümerin direkt zu 33% an der Wohnpark Unna Süd GmbH beteiligt.
- Mehrheitseigentümerin zu 48,6% der Sparkasse Unna-Kamen, welche ebenfalls Miteigentümerin an der Wohnpark Unna Süd GmbH zu 33% ist.
- Darüberhinaus auch über die Beteiligung der Sparkasse Unna-Kamen an der WestLB (Westhyp) zusätzlich an der Wohnpark Unna Süd GmbH beteiligt
Hintergrund
Wohnpark Unna Süd GmbH
Ahoi Piraten, gemäß dem Anliegenden Dokument habe ich Herrn Böer gebeten, die Wohnpark Unna Süd GmbH, an welcher die Stadt Unna beteiligt ist, bzw. war, zu Überprüfen, ob die Stadt bezüglich des Urteils Rechtsicherheit hat. 2 Punkte sind dabei entscheidend, ob Sie eingehalten wurden: 1. Hat die Stadt Unna Ihren Eigenanteil für die Erschließungskosten beigesteuert? 2. Reicht die Beteiligung der Stadt Unna an der GmbH aus, um unter den Sachverhalt zu fallen, zumal sie wiederum über den Anteil der Sparkasse Unna auch noch zusätzlich beteiligt war? Der dritte Anteil entfiel auf den Immobilienfinanzierer der WestLB (Westhyp oder so). Unna jedoch war, da die Stadt zusätzlich zur damaligen Zeit mit mindestens 66% (genauer Wert fehlt mir gerade) an der Sparkasse beteiligt war, somit real über 50% an der Bauträgergesellschaft beteiligt. Der Wert, welcher ausschlaggebend ist, ist 50% welche überschritten werden müssen. Sollte hier keine Rechtsicherheit bestehen, kommen auf die Stadt Unna Millionenforderungen zu, welche bisher im Haushalt nicht zurückgestellt wurden.
BVerwG: Erschließungsverträge der Kommune mit kommunaler Eigengesellschaft nichtig! Kommunale Haushaltsmittel sind begrenzt. (Auch) deshalb schließen Kommunen Erschließungsverträge mit Dritten, zum Beispiel einem Bauträger, der die Erschließung durchführt. Die Kommune erspart sich unter anderem den kommunalen Eigenanteil an den Erschließungskosten. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 01.12.2010, Aktenzeichen: 9 C 8.09) war über einen Fall aus Baden-Württemberg zu entscheiden. Die Stadt Bietigheim-Bissingen hatte mit ihrem 100%igen Tochterunternehmen, der Bietigheimer Wohnbau GmbH, einen „Städtebaulichen- und Erschließungsvertrag“ abgeschlossen und darin die Umlegung der Erschließungskosten auf die Eigentümer der unbebauten Grundstücke vereinbart. Kaufinteressenten für die unbebauten Grundstücke hatten wiederum aufgrund einer gesonderten notariellen Vereinbarung in den zwischen der Stadt und deren Tochtergesellschaft abgeschlossenen Vertrag einzutreten und an die Bietigheimer Wohnbau GmbH die Erschließungskosten zu zahlen. Die Kläger des vor dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahrens forderten mit ihrer Klage von der Bietigheimer Wohnbau GmbH die auf die Erschließungskosten geleisteten Abschlagszahlungen zurück, weil sie ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat, anders als die Vorinstanz, der Klage stattgegeben. Der Erschließungsvertrag sei nichtig. In der vorliegenden Konstellation würde die Einschaltung der gemeindlichen Eigengesellschaft praktisch und wirtschaftlich darauf hinauslaufen, dass die Gemeinden „im Mantel eines Privaten“ vertraglich die Erschließungskosten auf die Eigentümer bzw. Käufer abwälzen könnten, ohne den Begrenzungen des Beitragsrechts zu unterliegen. Ferner sei der Erschließungsvertrag auch deshalb nichtig, weil die Gemeinde sich darin umfangreiche Befugnisse vorbehalten hatte, die praktisch auf ein unbeschränktes Recht zur Selbstvornahme hinausliefen, so dass tatsächlich keine „Übertragung“ der Erschließung von § 124 Abs. 1 BauGB vorgelegen habe. Bei dem Vorgehen der Stadt Bietigheim-Bissingen handelte es sich um eine weit verbreitete kommunale Praxis. Diese Praxis wird voraussichtlich ihr Ende finden. Offen ist, in welchem Umfang sich mit diesem Urteil Rückzahlungsansprüche der in die Vertragskonstruktion eingebundenen Grundstückserwerber gegen die kommunale Seite über den höchstrichterlich entschiedenen Einzelfall hinaus begründen lassen. Für die betroffenen Kommunen könnte sich dies verheerend auswirken. Die schriftliche Begründung des Urteils ist daher abzuwarten.