NRW:Arbeitskreis/Bauen und Verkehr/FG Verkehr und Infrastruktur/ÖPNV/Rechtsgrundlagen/PBefG

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Ausführungen über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung mit den Verkehrsmitteln Straßenbahnen, Oberleitungsbussen und Kraftfahrzeugen. In seiner wechselvollen Geschichte, die nach dem II. Weltkrieg begann, wurde das Gesetz notwendigerweise mehrfach wegen politischer und staatsrechtlicher Veränderungen sowie wegen der Verkehrsentwicklung neugestaltet und geändert.

Durch die zum 1. Januar 1996 mit ihren wesentlichen Bestimmungen in Kraft getretene Novelle zum PBefG ist der Ordnungsrahmen für den straßengebundenen ÖPNV in Deutschland in Teilbereichen entscheidend geändert worden. Dies betrifft vor allem drei Bereiche:

Erstens müssen die Genehmigungsbehörden die Nahverkehrsplanungen des Aufgabenträgers bei der Vergabe von Linienverkehren berücksichtigen, wenn gewisse formale Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum anderen wird im Nahverkehr zukünftig zwischen eigenwirtschaftlichen und sogn. gemeinwirtschaftlichen Leistungen unterschieden, wobei der Gesetzgeber unterschiedliche Genehmigungsvoraussetzungen aufgestellt hat. Hier sollen Verkehrsleistungen, die den Anforderungen an eine ausreichende Verkehrsbedienung entsprechen, eigenwirtschaftlich i. S. d. §8, Abs.4, Satz 2 PBefG erbracht werden. Ob das ausreichende Verkehrsangebot eigenwirtschaftlich dargestellt werden kann, obliegt der Entscheidung des Unternehmers und sie definiert sich an den Voraussetzungen des §13 PBefG.

Schließlich sind die Verkehrsleistungen zu benennen, die eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherstellen und nicht eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Wenn diese Konstellation zutrifft, ist die EG-Verordnung Nr.1191/69 n. F. maßgebend, welche in dem Punkt 2.1.1. genauer erörtert wurde. Das heißt, dass der zuständige Aufgabenträger die Pflicht hat, Verkehrsleistungen entsprechend der Verordnung zur Anwendung von §13a, Abs.1, Satz 3 des PBefG in einem Wettbewerbsverfahren zu vergeben oder durch Auferlegung ein Verkehrsunternehmen mit der Leistung zu verpflichten. Verkehre dieser Art werden als gemeinwirtschaftliche Verkehre bezeichnet. Vor ihrer Betriebsaufnahme müssen sie nach den Voraussetzungen des §13a PBefG genehmigt werden. Bei diesem Genehmigungsverfahren wird unter anderem geprüft, ob für die Umsetzung der Verkehrsleistung diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt und ob bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung Berücksichtigung fand. In seiner derzeitigen Fassung vom 1. Januar 1996 gliedert sich das Personenbeförderungsgesetz in neun Teile:

(Vgl. Lammich/Ostrowski: Personenbeförderungsrecht (Textsammlung), Neuwied 1996, S.17 ff.)

   Allgemeine Vorschriften
   Genehmigung
   Sonderbestimmungen der einzelnen Verkehrsarten
   Auslandsverkehr
   Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
   Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
   Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
   Bußgeldvorschriften
   Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das PBefG ist also die rechtliche Grundlage für die unternehmerische Betätigung im straßengebundenen ÖPNV.

[www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbefg/gesamt.pdf Gesetzestext Gesamt]