NRW:Arbeitskreis/Bauen und Verkehr/FG Verkehr und Infrastruktur/ÖPNV/Rechtsgrundlagen/AEG
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) ist ein in Deutschland gültiges Gesetz und wurde in der Ursprungsfassung am 29. März 1951 in Kraft gesetzt und in dieser Fassung am 31. Dezember 1993 außer Kraft gesetzt. Zu beachten ist aber, dass von dieser ursprünglichen Fassung noch die §§ 6a – 6h in Kraft sind.
Die überarbeitete Fassung vom 27. Dezember 1993 ist unter Artikel 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.
Es gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
Nach diesem Gesetz haben Bundesregierung und Landesregierungen mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung darauf hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
§ 2 beinhaltet Begriffsbestimmungen über
- Eisenbahnen, die öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen sind, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
- Eisenbahnverkehrsleistungen, die die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur sind. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die Zugförderung sicherzustellen.
- die Eisenbahninfrastruktur, die die Betriebsanlagen der Eisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitungen umfasst.
- eine internationale Gruppierung, die die Verbindung mindestens zweier Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erbringen.
- den Schienenpersonennahverkehr, der die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen ist, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
- Eisenbahnen und Unternehmen des Bundes, die Unternehmen sind, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
Im Allgemeinen Eisenbahngesetz werden eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs geregelt.
Die Öffnung des Schienennetzes für Dritte ist die Voraussetzung für die Gewährleistung von Wettbewerb und Vermarktung des Schienennetzes. Sie entspricht der Europäischen Verkehrspolitik und setzt die E(W)G-Richtlinie 91/440 in nationales Recht um.
Für die Überwachung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur ist seit dem 1. Januar 2006 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. Detaillierte Vorschriften enthält die „Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur“, siehe Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung – EIBV.
Siehe auch
Literatur
- Georg Hermes (Jurist)|Georg Hermes, Dieter Sellner (Hrsg.): Beck´scher AEG-Kommentar. Verlag C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406-50210-5.
- Urs Kramer: Kommentar zum Allgemeinen Eisenbahngesetz. In: Das Deutsche Bundesrecht. Loseblattwerk. Nomos, Baden-Baden seit 1949, ISBN 3-7890-0191-0.
- Wolfgang Kunz: Eisenbahnrecht. Systematische Sammlung mit Kommentierungen der deutschen, europäischen und internationalen Vorschriften. Loseblattsammlung. Nomos, Baden-Baden seit 1995, ISBN 3-7890-3536-X.