NRW:Aachen/GO Wahl der Direktkandidaten LTW NRW 2012
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung zur Versammlung zur Direktkandidatenwahl in der Städteregion Aachen für die Landtagswahl 2012 in NRW
1 Rahmenbedingungen
(1) Zur Zulassung zur Versammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Diese besteht aus den Verwaltungspiraten bzw. aus Piraten, die von diesen hierzu beauftragt wurden. Sie stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält dabei eine Stimmkarte.
(2) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
(4) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, Wahlleiter, mindestens zwei der Wahlhelfer und vom (eventuell neugewählten) Vorstandsvorsitzenden des Landesverbands unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstands zugänglich zu machen.
2 Versammlungsablauf
2.1 Grundsätze
(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist es zu bestimmen, ob die Wahl der vier Direktkandidaten auf einer gemeinsamen Versammlung erfolgen, oder jeder Wahlkreis separat abgehandelt werden soll (LWahlG NRW §18, Abs4). Dies ist deswegen notwendig, da es sich je nach Entscheidung dieser Wahl um faktisch eine oder vier Versammlungen handelt. Im letzteren Fall müssen auch alle Ämter jeweils viermal besetzt werden. (siehe 3.2.1)
(2) Im direkten Anschluss steht die Wahl des/der Versammlungsleiters, des/der Wahlleiters und mindestens zweier Wahlhelfer pro Versammlung an. Deren Aufgaben werden weiter unten definiert. (siehe 2.3)
(3) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung und eventuelle Änderungen vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird über diese abgestimmt.
(4) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung.
(5) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung.
2.2 Versammlungsleiter
(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf.
(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.
(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.
2.3 Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut. Dieser darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.
(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
- Hinweis auf die Modalitäten der Wahl
- Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes
- Eröffnung und Beendigung der Wahl
- Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen/Abstimmungen der Geschäftsordnung
- Entgegennahme der Wahlzettel
- Auszählung der Stimmen
- Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt
- Erstellung eines Wahlprotokolls
(3) Er hat ein Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Dieses enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnis.
(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
3 Wahlen/Abstimmungen
3.1 Grundsätze
(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde.
(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Einfache Mehrheit bedeutet dabei, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt und nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen sind.
(3) Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens 2/3 der ausgegebenen Stimmkarten entspricht.
(4) Wahlen von Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.
(5) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten ist auch sonst geheim abzustimmen.
(6) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.
3.2 Besonderheit Direktkandidatenwahl für Landtagswahl
(1) Schneiden die Wahlkreise nicht die Grenze der kreisfreien Stadt, besteht die Möglichkeit in einer Stadt, welche aus mehreren Wahlkreisen besteht, nicht jeden Kandidaten von den wahlberechtigten Piraten seines Wahlkreises wählen zu lassen, sondern dass alle wahlberechtigten Piraten der Stadt alle Direktkandidaten der Stadt bestimmen. Dies wird im Vorfeld auf der Versammlung abgestimmt.
3.3 Aufstellung von Direktkandidaten
(1) Die Aufstellung von Direktkandidaten für Europa-, Bundestags- bzw. Landtagswahlen erfolgt in mehreren Schritten:
(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem zeitlichen Rahmen von 5 Minuten vorzustellen. Anschließend besteht die Möglichkeit den Kandidaten Fragen zu stellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst nachdem sich alle Kandidaten vorgestellt haben.
(b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme, der Kandidat mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen wird Direktkandidat.
(c) Stichwahlphase: Sollte bei der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl. Die beiden Kandidat mit den meisten Stimmen nehmen an der Stichwahl teil. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit) so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dies geschieht so lange bis nur noch zwei Kandidaten für die Stichwahl übrig sind. In der Stichwahl erhält derjenige Kandidat mit den meisten Stimmen die Direktkandidatur.
4 Anträge zur Geschäftsordnung
4.1 Grundsätze
(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.
(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird durch Heben beider Hände gestellt. Dieser ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.
(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.
4.2 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,
(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,
(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,
(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
(f) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,
(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,
(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.