NRW:2015-05-24 - Protokoll LandesschiedsgerichtNRW
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Inhaltsverzeichnis
Protokoll der 27. Sitzung am 24.05.2015
Eckdaten
Ort: mumble.piratenpartei-nrw.de Datum: 24.05.2015 Uhrzeit: 19:15 - 19:26 Uhr Protokoll: alle
Anwesende
Richter:
Ersatzricher:
Abwesend
Abwesende Richter (entschuldigt):
Abwesende Richter (unentschuldigt):
Beschlussfähigkeit
- LSG interne Dinge ja/
nein - Fälle ja/
nein
Tagesthema
Top 1 Nachrücker für den Richterposten
- forschungstorte rückt gemäß § 3 Abs. 9 SGO für den ausgeschiedenen Richter Clay nach.
- Elle tritt ebenfalls zurück. Piratonym rückt gemäß § 3 Abs. 9 SGO nach.
Top 2 Anwort der LDSB
Sehr geehrtes Schiedsgericht,
auch als Datenschutzbeauftragte habe ich Aufgabenbereiche, für die ich wissen muss, ob meine Gegenüber Mitglieder sind. Oder in welchem anderen Verhältnis (z.B. Angestellte und Auftragnehmer) sie zur Partei und zum Landesverband NRW stehen.
Der Wunsch des Landesschiedsgerichtes, Zugang zur Mitgliedsverwaltung zu bekommen, um die Mitgliedschaft anrufender Personen eigenmächtig zu überprüfen ist für mich durchaus nachvollziehbar.
Wir sind eine Partei und die politische Meinung ist nach BDSG 3(9) besonders zu schützen. Die Mitgliedschaft in einer Partei sagt einiges über die politische Meinung einer Person aus.
Deshalb dürfen wir keine Auskunft über die Mitgliedschaft von Personen geben. Auch nicht intern. Nur die Personen, die für die verantwortliche Stelle, bei der Verarbeitung der Mitgliedsdaten tätig sind, dürfen Kenntnis über die Daten haben, solange der Betroffen nicht explizit und aus freien Stücken der Kenntnis der Daten durch weiteren Personen eingewilligt hat.
Das bedeutet, egal ob Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand, wenn ein Vorstand dem Schiedsgericht die Information über die Mitgliedschaft einer Person mitteilt, verstößt der entsprechende Vorstand bzw. das entsprechende Vorstandsmitglied gegen den Datenschutz.
Die Idee des Justiziars, das Schiedsgericht möge den Vorstand fragen, ist in keinem Fall datenschutzkonform.
Es gibt meines Wissen für das Schiedsgericht kein Gesetz, dass eine Einsichtnahme in die personenbezogene Datenverarbeitung bzw. die personenbezogenen Daten Dritter erlaubt.
BDSG §4 (2) sagt: „Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.“
Es gibt ein paar Ausnahmen, der Zweck, den das LSG hier aber verfolgen möchte, ist nicht dabei.
Was spricht für das Schiedsgericht dagegen, den Betroffen selbst nach der Mitgliedschaft zu befragen?
Wenn ich, als Datenschutzbeauftragte, die Mitgliedschaft prüfen muss, frage ich einfach nach der Mitgliedsnummer.
Aus Erfahrung weiss ich, dass das Landesschiedsgericht bei einem Anruf, die postalische Adresse des Anrufers verlangt. Was spricht dagegen, wenn das Schiedsgericht an dieser Stelle zusätzlich auch die Mitgliedsnummer einfordert?
Mit freundlichen Grüßen,
Besprechung eingereichter Klagen
- aktuell nichts
laufende Fälle
Top 1 - #135774 LSG-NRW-2015-004-H
- Fristen sind am 15.05.15 abgelaufen - Urteilsberatung
- es wurde nachträglich zumindest noch der Vertreter benannt.
- Post im Postfach (bedingter Antrag auf Fristverlängerung), Antrag wurde bereits mit Antragsteller geklärt und für nichtig befunden
- Beweiserhebung durch Befragung diverser Zeugen.
- Fragen sammeln bis 22.05., Antworten bis 30.05.
- Fragen wurden noch etwas länger gesammelt und werden in den heute verschickt.
- Olaf rückt für den ausgeschiedenen Richter Clay als vorrangiger Ersatzrichter für das Verfahren, an dessen Stelle nach.
Urteilsverkündung
- aktuell nichts
Sonstiges
Top 1 - Postfach (zur Info)
- die Rechnung für neues Porto lag im Postfach