NDS:Wolfsburg/2011/Niedersächsischer Städtetag Muster Geschäftsordnung 2011
Muster einer Geschäftsordnung
für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse
nach besonderen Rechtsvorschriften sowie die Ortsräte / Stadtbezirksräte
I. Abschnitt -Rat
§1
Einberufung des Rates1
(1) Die Ladungsfrist für Sitzungen des Rates beträgt eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf ....... Tage abgekürzt werden. Die Ladung muss in diesem Falle ausdrücklich auf die Abkürzung der Ladungsfrist hinweisen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen in Eilfällen ........... Tage und im übrigen zehn Tage vor der Sitzung elektronisch versandt, zur Post gegeben oder den Ratsmitgliedern ausgehändigt worden sind.
(2) Die Ladung erfolgt schriftlich durch Brief, Telefax oder E-Mail. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Postanschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adresse umgehend der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister mitzuteilen. Der Ladung sind die Tagesordnung sowie in der Regel Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen. Bei der Aufstellung der Tagesordnung ist § 4 zu beachten. Jeder Beratungsgegenstand muss konkret bezeichnet werden.
§2
Öffentlichkeit der Sitzungen2
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann über den Ausschluss der Öffentlichkeit in öffentlicher Sitzung entschieden werden.
(2) An öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. Pressevertreterinnen und Pressevertretern werden besondere Plätze zugewiesen. 1 Nach § 59 Abs. 1 NKomVG bestehen keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Ladungsfristen mehr. Mit Blick auf die langjährige Übung und "Gerichtsfestigkeit" der bisherigen Regelung wird empfohlen, die bisherige gesetzliche Regelung des § 41 Abs. 1 NGO zu übernehmen.
2
Es ist für jeden einzelnen Beratungsgegenstand bei der Aufstellung der Tagesordnung sorgfältig zu
prüfen und abzuwägen, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner jeweils das
Öffentlichkeitsgebot überwiegen und der betreffende Beratungsgegenstand somit in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten ist. Zu Klarstellungszwecken wurde in § 2 Abs. 1 der Inhalt von § 64 NKomVG
wiedergegeben.
Die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit können z.B. gegeben sein bei:
-Verleihung und Entziehung von Ehrenringen, Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
-Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl von Zeitbeamtinnen und Zeitbeamten,
-Grundstücksangelegenheiten,
-Darlehnsverträgen und Bürgschaftsübernahmen.
(3) Zuhörerinnen und Zuhörerinnen sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen
oder sich sonst an den Beratungen zu beteiligen. Sie dürfen die Beratungen
nicht stören, insbesondere keine Zeichen des Beifalls oder des Missfallens
geben. Zuhörerinnen und Zuhörer können von dem oder der Ratsvorsitzenden
aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
§3
Vorsitz und Vertretung3
(1) Die / der Ratsvorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie / er ruft die Tagesordnungspunkte auf und stellt sie zur Beratung. Will sie / er selbst zur Sache sprechen, so soll sie / er den Vorsitz für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung dieses Gegenstandes an ihren / seinen Vertreter/-in abgeben.
(2) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung ................... Vertreter/in/nen oder Vertreter der /des Ratsvorsitzenden und legt die Reihenfolge der Vertretung fest.
(3) Sind die / der Ratsvorsitzende und ihr/e oder sein/e Vertreter/in/nen und Vertreter verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden hierzu bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§4
Sitzungsverlauf
Der regelmäßige Sitzungsablauf ist folgender:
a) Eröffnung der Sitzung,
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,
c) Feststellung der Tagesordnung,
d) Genehmigung der Niederschrift über die vorhergegangene Sitzung,
e) Bericht über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses,
f) Bericht über wichtige Beschlüsse beschließender Ausschüsse nach § 76
Abs. 3 NKomVG, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.4
g) Beratung und Beschlussfassung über die in der Tagesordnung bezeichneten Verhandlungsgegenstände, dazu jeweils Bericht über die Empfehlungen der Ausschüsse und des Verwaltungsausschusses,
h) Bericht der (Ober-) Bürgermeisterin oder des (Ober-) Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten,
i) Anträge und Anfragen,
j) Einwohnerfragestunde (bei Bedarf),
k) nichtöffentliche Sitzung,
l) Schließung der Sitzung.
3
Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG besteht kein Erfordernis, die Vertretung der / des Ratsvorsitzenden
in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Entscheidung hierzu kann vielmehr in Form eines
Ratsbeschlusses ergehen. Dies führt aber nicht zwingend dazu, dass der Rat diese Frage nicht
dennoch in der Geschäftsordnung regeln kann. Es wird deshalb mit § 3 Abs. 2 ein entsprechender
Formulierungsvorschlag unterbreitet. Denkbar wäre auch eine Bestimmung, die ehrenamtlichen
Vertreter nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG auch die / den Ratsvorsitzende/n vertreten zu lassen.
4
Soweit solche Ausschüsse in der Hauptsatzung vorgesehen sind.
§5
Sachanträge
(1) Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung müssen schriftlich spätestens am 10. Tage vor der jeweiligen Ratssitzung bei der (Ober-) Bürgermeisterin oder dem (Ober-) Bürgermeister eingegangen sein. Später eingegangene Anträge werden als Dringlichkeitsanträge gemäß § 6 dieser Geschäftsordnung behandelt.
(2) Der Rat entscheidet darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur Vorbereitung überwiesen werden sollen. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages keine Ratssitzung statt, entscheidet der Verwaltungsausschuss anstelle des Rates über die Ausschussüberweisung. Hiervon ist dem Rat in der folgenden Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Die/der Ratsvorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung stehen, bis zur Abstimmung schriftlich vorgelegt werden.
(4) Anträge auf Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen früherer Sitzungen dürfen in die Tagesordnung nur aufgenommen oder in der Sitzung gestellt werden, wenn der Verwaltungsausschuss einen entsprechenden Beschluss empfohlen hat oder die Beschlussfassung des Rates mehr als 6 Monate zurückliegt. Dies gilt nicht, wenn sich die Sach-und Rechtslage wesentlich verändert hat.
§6
Dringlichkeitsanträge5
(1) Dringlichkeitsanträge müssen vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht sein. Der Rat beschließt im Rahmen der Feststellung der Tagesordnung über die Dringlichkeit des Antrages. Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit befassen.
(2) Der Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die Dringlichkeit vorliegt und vom Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder anerkannt wird.
(3) Soll über den Antrag in der Sache noch in der laufenden Sitzung des Rates beschlossen werden, ist die Sitzung zur Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss nach § 21 Abs. 3 zu unterbrechen.
5
Dringlich sind Angelegenheiten, deren Beratung und Entscheidung unter Berücksichtigung der
einzuhaltenden -ggf. abgekürzten -Ladungsfrist nicht auf die nächste Sitzung verschoben werden
kann, ohne dass irreversible Nachteile entstehen (Thiele, NGO-Kommentar, 8. Auflage 2007,
Anm. 7 zu § 41).
§7
Änderungsanträge
Zu jedem Punkt der Tagesordnung können bis zur Schlussabstimmung schriftlich oder mündlich Änderungsanträge gestellt werden. Wird ein Änderungsantrag angenommen, so gilt der veränderte Antrag als neue Beratungsgrundlage.
§8
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf
a) Nichtbefassung,
b) Schließen der Rednerliste und Schluss der Debatte; dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die zu dem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben,
c) Vertagung,
d) Verweisung an einen Ausschuss,
e) Unterbrechen der Sitzung,
f) Übergang zur Tagesordnung
g) nicht öffentliche Beratung einer Angelegenheit.
(2) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung erteilt die oder der Ratsvorsitzende zuerst der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Wort zur Begründung und gibt dann je einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sowie den nicht einer Fraktion oder Gruppe angehörenden Ratsmitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme und lässt darauf über den Antrag abstimmen.
§9
Zurückziehen von Anträgen und Beschlussvorlagen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin oder dem Antragsteller jederzeit zurückgezogen werden. Entsprechendes gilt bei Beschlussvorlagen für die (Ober-) Bürgermeisterin oder den (Ober-) Bürgermeister.
§ 10
Beratung und Redeordnung
(1) Ein Ratsmitglied darf nur sprechen, wenn ihm von der / dem Ratsvorsitzenden das Wort erteilt wird. Es darf nur zur Sache gesprochen werden. Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der oder des Sprechenden zulässig.
(2) Die / der Ratsvorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, indem sie / er den Namen des Ratsmitgliedes aufruft. Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen.
(3) Die / der Ratsvorsitzende kann zur Wahrung der ihr / ihm nach § 63 NKomVG und den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung obliegenden Befugnisse jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Die (Ober-) Bürgermeisterin / der (Ober-) Bürgermeister und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Die Ratsvorsitzende / der Ratsvorsitzende kann ihnen zur tatsächlichen oder rechtlichen Klarstellung des Sachverhaltes auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort erteilen.
(5) Die Redezeit beträgt grundsätzlich bis zu ........ Minuten, für die Begründung eines schriftlichen Antrages bis zu ........ Minuten. Die / der Ratsvorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der Rat über die Verlängerung der Redezeit.
(6) Jedes Ratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur einmal sprechen; ausgenommen sind
a) das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,
c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen,
d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung
e) Wortmeldungen der (Ober-) Bürgermeisterin oder des (Ober-) Bürgermeisters gemäß Abs. 4. Die / der Ratsvorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Ratsmitglied mehr als einmal zu einer Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Rat.
(7) Während der Aussprache über einen Tagesordnungspunkt sind nur folgende Anträge zulässig:
a) Anträge zur Geschäftsordnung,
b) Änderungsanträge,
c) Zurückziehung von Sachanträgen zu Tagesordnungspunkten,
d) Anhörung anwesender Sachverständiger
oder anwesender Einwohnerinnen und Einwohner
§ 11
Anhörungen
Beschließt der Rat, anwesende Sachverständige oder anwesende Einwohnerinnen und Einwohner zum Gegenstand der Beratung zu hören (§ 62 Abs. 2 NKomVG), so gilt § 10 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung entsprechend. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder.6 Eine Diskussion mit Einwohnerinnen und Einwohnern findet nicht statt.
6
Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des § 62 Abs. 3 NKomVG (LT-Drs. 16/2510, S. 33)
kann in der Geschäftsordnung geregelt werden, ob und welche qualifizierten Mehrheiten für
Beschlüsse nach § 62 Abs. 1 und 2 NKomVG erforderlich sind.
§ 12
Persönliche Erklärungen
Einem Ratsmitglied, das sich zu einer persönlichen Erklärung zu Wort gemeldet hat, ist das Wort auch nach Schluss der Beratung vor der Abstimmung zu erteilen. Das Ratsmitglied darf in der persönlichen Erklärung nur Angriffe zurückweisen, die in der Aussprache gegen das Ratsmitglied gerichtet wurden, oder eigene Ausführungen berichtigen. Es darf hierzu nicht länger als drei Minuten sprechen.
§ 13
Ordnungsverstöße
(1) Persönliche Angriffe und Beleidigungen sind von dem / der Ratsvorsitzenden sofort zu rügen.
(2) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann die / der Ratsvorsitzende das Ratsmitglied unter Nennung des Namens "zur Ordnung", falls es vom Beratungsgegenstand abschweift, "zur Sache" rufen. Folgt das Ratsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann die / der Ratsvorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. § 10 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung bleibt unberührt.
(3) Wird die Ordnung in einer Sitzung gestört und gelingt es der / dem Ratsvorsitzenden nicht, sie wieder herzustellen, so kann sie / er die Sitzung unterbrechen oder die Sitzung nach Beratung mit den Vorsitzenden der Fraktionen und Gruppen vorzeitig schließen.
§ 14
Abstimmung
(1) Der Beratung folgt in der Regel die Abstimmung. Anträge sollen vor der Abstimmung im Wortlaut verlesen werden. Die/der Ratsvorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung. Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang.
(2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, in Zweifelsfällen durch Aufstehen. Der / dem Ratsvorsitzenden bleibt es überlassen, eine Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das genaue Stimmverhältnis zu ermitteln. Die Auszählung muss erfolgen, wenn der Rat dies vor der Abstimmung beschließt.
(3) Der / die Ratsvorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
(4) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder ist namentlich abzustimmen. Dies gilt nicht für die Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge.
(5) Über einen Antrag auf geheime Abstimmung7 wird mit Mehrheit beschlossen; die geheime Abstimmung hat Vorrang vor namentlicher Abstimmung. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung wird durch zwei von der / dem Ratsvorsitzenden zu bestimmende Ratsmitglieder festgestellt und der / dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt, die / der es dann bekannt gibt.
§ 15
Wahlen
Für die Stimmauszählung bei Wahlen gilt § 14 Abs. 5 Satz entsprechend.
§ 16
Anfragen
Jede Ratsfrau und jeder Ratsherr kann Anfragen, die stadt-/gemeindebezogene Angelegenheiten betreffen, stellen. Wenn diese nach § 4 i) in der Ratssitzung beantwortet werden sollen, müssen sie (fünf) Tage vor der Ratssitzung bei der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister schriftlich eingereicht sein. Die Anfragen werden von der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister mündlich oder schriftlich beantwortet. Eine Aussprache über die Beantwortung der Anfragen findet nicht statt. Eine Zusatzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Die/der Ratsvorsitzende kann weitere Zusatzfragen zur Sache zulassen. Die Anfragen und Antworten werden in das Protokoll aufgenommen. Ist die Antwort nicht schriftlich vorbereitet, so wird ihr wesentlicher Inhalt aufgenommen. Das gleiche gilt für Zusatzfragen.
§ 17
Einwohnerfragestunde8
(1) Am Anfang / Ende einer öffentlichen Ratssitzung kann eine Einwohnerfragestunde stattfinden. Deren Durchführung beschließt der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.9 Die Fragestunde wird von der / dem Ratsvorsitzenden geleitet. Sie soll ............ Minuten nicht überschreiten.
(2) Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt / Gemeinde .............. kann Fragen zu Beratungsgegenständen der Ratssitzung und zu anderen Angelegenheiten der Stadt / Gemeinde stellen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bis zu zwei Zusatzfragen anschließen, die sich auf den Gegenstand ihrer oder seiner ersten Frage beziehen müssen.
(3) Die Fragen werden von der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister beantwortet. Anfragen an einzelne Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen werden von diesen selber beantwortet. Eine Diskussion findet nicht statt.
7
Da gemäß § 66 Abs. 2 NKomVG der Grundsatz der offenen Abstimmung gilt, kann die geheime
Abstimmung durch Nichtaufnahme in die Geschäftsordnung oder ausdrückliche Regelung auch
ausgeschlossen werden.
8 Der Rat ist in seiner Entscheidung, ob er eine Einwohnerfragestunde durchführt frei (§ 62 Abs. 1 NKomVG). Die nähere Ausgestaltung obliegt nach § 62 Abs. 3 NKomVGder Geschäftsordnung. Hier kann der Rat auch Zeitpunkt, Dauer und Verfahren der Einwohnerfragestunde regeln.
9 s. hierzu Fußnote 5.
§ 18
Protokoll
(1) Die (Ober-) Bürgermeisterin / der (Ober-) Bürgermeister ist für das Protokoll verantwortlich. Sie / er bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Zur Anfertigung des Protokolls kann die Beratung auf Tonband aufgenommen werden. Das Tonband ist nach Genehmigung des Protokolls zu löschen.
(2) Im Protokoll werden die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen festgehalten. Ein Wortprotokoll ist ausgeschlossen. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen angenommen worden sind. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe.
(3) Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Ratssitzung zu übersenden. Einwendungen gegen das Protokoll dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Werden gegen die Fassung des Protokolls Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der Protokollführerin oder des Protokollführers, der (Ober-) Bürgermeisterin / des (Ober-) Bürgermeisters beheben lassen, so entscheidet der Rat.
(4) Die Protokolle sind, soweit sie nicht öffentlich beratene Gegenstände zum Inhalt haben, vertraulich zu behandeln und zu verwahren.
(5) Über die Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung des Rates vor Ablauf der Wahlperiode beschließt der Verwaltungsausschuss.
§ 19
Fraktionen und Gruppen10
(1) Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden.
(2) Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen.
(3) Ratsfrauen und Ratsherren dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen. 10 Gemäß § 57 Abs. 5 NKomVG regelt die Geschäftsordnung nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen und ihre Rechte und Pflichten.
(4) Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen oder Gruppen
deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.
(5) Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates nach seiner Wahl der (Ober-) Bürgermeisterin oder dem (Ober-) Bürgermeister schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer Vorsitzenden oder ihres Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Nach der ersten Ratssitzung sind die Änderung, die Auflösung sowie die Bildung von Fraktionen und Gruppen in gleicher Weise anzuzeigen.
(6) Die Bildung von Fraktionen und Gruppen sowie Änderungen werden mit dem Eingang der Anzeige nach Absatz 5 wirksam.
(7) Unterhält die Fraktion oder Gruppe eine Geschäftsstelle, sind auch die Anschrift der Geschäftsstelle sowie die zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktion oder Gruppe sowie evtl. Änderungen mitzuteilen.
(8) Den Fraktionen und Gruppen werden im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen zu den Sach-und Personalkosten für die Geschäftsführung einschließlich ihrer Öffentlichkeitsarbeit in Angelegenheiten der Stadt / Gemeinde (§ 57 Abs. 3 NKomVG) gewährt. Über die Verwendung der Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der jeweils bis zum ........... des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der (Ober-) Bürgermeisterin oder dem (Ober-) Bürgermeister vorzulegen ist.
II. Abschnitt -Verwaltungsausschuss
§ 20
Geschäftsgang und Verfahren des Verwaltungsausschusses
Für den Geschäftsgang und das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnittes dieser Geschäftsordnung mit Ausnahme der §§ 11 und 17 entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.
§ 21
Einberufung des Verwaltungsausschusses
(1) Der Verwaltungsausschuss wird von der (Ober-) Bürgermeisterin / dem (Ober-) Bürgermeister nach Bedarf unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt eine Woche11 . In Eilfällen kann diese Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladung muss ausdrücklich auf 11 Die Ladungsfrist für den Verwaltungsausschuss kann gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 NKomVG abweichend von der des Rates geregelt werden.
eine derartige Abkürzung hinweisen. Einladung und Tagesordnung sind allen
übrigen Ratsmitgliedern in Abschrift nachrichtlich zuzuleiten.
(3) In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsausschuss in einer Sitzungspause der Ratssitzung einberufen werden.
§ 22
Zusammenwirken des Verwaltungsausschusses
mit den Ausschüssen und den Ortsräten / Stadtbezirksräten
Der Verwaltungsausschuss nimmt, soweit erforderlich, zu den Beratungsergebnissen der Ausschüsse und Ortsräte / Stadtbezirksräte Stellung.
§ 23 Protokoll des Verwaltungsausschusses
Eine Ausfertigung des Protokolls über die Sitzungen des Verwaltungsausschusses wird allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Sitzung zugeleitet. Die Protokolle sind vertraulich zu behandeln und zu verwahren.
III. Abschnitt -Ausschüsse
§ 24
Geschäftsgang und Verfahren der Ausschüsse
(1) Für den Geschäftsgang und das Verfahren der Ratsausschüsse sowie der
Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften gelten die Vorschriften des
I. Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen
oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.12
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich / nicht öffentlich.13 Ausschüsse können zu einer nichtöffentlichen Sitzung geladen werden, wenn die Tagesordnung nur Beratungsgegenstände enthält, die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln sind.14
oder
§§ 11 und 17 dieser Geschäftsordnung finden keine Anwendung15 .
12 Soweit die Ladungsfristen für die Ausschüsse abweichend von denen des Rates festgelegt werden sollen, ist dies nach § 72 Abs. 3 Satz 4 NKomVG im Rahmen der Geschäftsordnung möglich.
13 Die Entscheidung über die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen ist in der Geschäftsordnung vorzunehmen (§ 72 Abs. 1 NKomVG). Tagen die Ausschüsse öffentlich, gelten §§ 62 und 64 NKomVG entsprechend. Der Rat ist in seiner Entscheidung über die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen frei. Er kann die Öffentlichkeit / Nichtöffentlichkeit auch nur für einzelne Ausschüsse vorsehen. Für Sitzungen beschließender Ausschüsse nach § 76 Abs. 3 NKomVG sollte die grundsätzlich öffentliche Sitzung geregelt werden (vgl. Thiele, NST-N 3/2011, S. 53 = R&R 6/2011 S. 15).
14 Ergänzung für den Fall der Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen
15 Klarstellende Regelung für den Fall der Nichtöffentlichkeit von Ausschusssitzungen
(2a)16
Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. In nichtöffentlicher Sitzung
werden unabhängig davon, ob jeweils entsprechende Gründe den
Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern, die folgenden Gegenstände
behandelt:
-Grundstücksangelegenheiten -Personalangelegenheiten -Vergaben -Verhandlungen mit Gewerbeansiedlungswilligen.
(3) Abweichend
von § 1 Abs. 1 entfällt in der Ladung der Hinweis auf die
Abkürzung der Ladungsfrist.
(4) In dringenden Fällen kann die Tagesordnung abweichend von § 59 Abs. 3 Satz 5 NKomVG während der Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder erweitert werden.
(5) Abweichend von § ... der Hauptsatzung wird die Tagesordnung der Sitzungen durch Auslegung im Rathaus / durch Aushang in den örtlichen Aushangkästen ortsüblich bekannt gemacht.
IV. Abschnitt -Ortsräte / Stadtbezirksräte
§ 25
Geschäftsgang und Verfahren der Ortsräte / Stadtbezirksräte
(1) Für das Verfahren innerhalb der Ortsräte / Stadtbezirksräte gilt das Verfahren für den Rat entsprechend, soweit nicht gesetzliche Vorschriften vorgehen oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen.
(2) Die Protokolle werden allen Mitgliedern des Ortsrates / Stadtbezirksrates und allen Ratsmitgliedern alsbald nach jeder Sitzung zugeleitet. Die Protokolle über nicht öffentlich beratene Angelegenheiten sind vertraulich zu behandeln und zu verwahren. V. Abschnitt -Schlussbestimmungen
§ 26 Außerkraftsetzen der Geschäftsordnung
Der Rat und der Verwaltungsausschuss können für die Dauer einer Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte die Aufhebung oder Änderung von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Eine Erhöhung der Zahl der Beigeordneten gemäß § 74 Abs. 2 NKomVG ist zu berücksichtigen.
16 Absatz 2a (als Alternative zu Abs. 2) sowie Absätze 3 ff. können auf Grundlage von § 72 Abs. 3 Satz 4 NKomVG erwogen werden für Ausschüsse nach § 71 Abs. 1 und nach § 73 NKomVG.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am .................... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sowie die Ortsräte / Stadtbezirksräte vom ............... außer Kraft.