NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Persönliches Interesse
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Inhaltsverzeichnis
- 1 Persönliches Interesse
- 1.1 (1) Ist ein Ratsmitglied an einer Angelegenheit über das allgemeine Maß hinaus persönlich interessiert, so dass er nach § 26 der Niedersächsischen Gemeindeordnung an der Beratung und Entscheidung dieser Angelegenheit nicht teilnehmen darf, so hat er es dem/der Vorsitzenden des Rates bzw. des Ausschusses mitzuteilen und vor Beginn der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist das Ratsmitglied berechtigt, sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
- 1.2 (2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- 1.3 (3) Kommt ein Ratsmitglied seiner Anzeigepflicht nicht nach, so hat der/die Vorsitzende es dem Rat bzw. dem Ausschuss mitzuteilen, sobald es davon Kenntnis erhält. Der/die Vorsitzende hat das Ratsmitglied zu verwarnen und es auf die in Abs. 2 genannten Folgen einer unbefugten Mitwirkung hinzuweisen. Das ist in der Niederschrift zu vermerken. In Zukunft hat der/die Vorsitzende in gleichen oder ähnlichen Fällen von sich aus festzustellen, ob das Ratsmitglied betroffen ist und es ggf. zum Verlassen des Sitzungsraumes anzuhalten.
- 1.4 (4) An der Beschlussfassung darüber, ob ein Mitwirkungsverbot besteht (§ 26 Abs. 3 NGO), dürfen Betroffene nicht mitwirken.
- 1.5 (5) Die Abs. 1 - 4 sind auf sonstige Mitglieder der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
Persönliches Interesse
(1) Ist ein Ratsmitglied an einer Angelegenheit über das allgemeine Maß hinaus persönlich interessiert, so dass er nach § 26 der Niedersächsischen Gemeindeordnung an der Beratung und Entscheidung dieser Angelegenheit nicht teilnehmen darf, so hat er es dem/der Vorsitzenden des Rates bzw. des Ausschusses mitzuteilen und vor Beginn der Beratung den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung ist das Ratsmitglied berechtigt, sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Beratungsraumes aufzuhalten. Wer als ehrenamtlich Tätiger an der Beratung oder Entscheidung über eine Rechtsnorm teilnimmt (Absatz 3 Nr. 1), hat vor seinem Tätigwerden mitzuteilen, wenn er oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Personen ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse am Erlass oder Nichterlass der Rechtsnorm hat.
(2) Handelt es dieser Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwider, so hat es der Gemeinde gemäß § 39 der Niedersächsischen Gemeindeordnung den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Kommt ein Ratsmitglied seiner Anzeigepflicht nicht nach, so hat der/die Vorsitzende es dem Rat bzw. dem Ausschuss mitzuteilen, sobald es davon Kenntnis erhält. Der/die Vorsitzende hat das Ratsmitglied zu verwarnen und es auf die in Abs. 2 genannten Folgen einer unbefugten Mitwirkung hinzuweisen. Das ist in der Niederschrift zu vermerken. In Zukunft hat der/die Vorsitzende in gleichen oder ähnlichen Fällen von sich aus festzustellen, ob das Ratsmitglied betroffen ist und es ggf. zum Verlassen des Sitzungsraumes anzuhalten.
(4) An der Beschlussfassung darüber, ob ein Mitwirkungsverbot besteht (§ 26 Abs. 3 NGO), dürfen Betroffene nicht mitwirken.
(5) Die Abs. 1 - 4 sind auf sonstige Mitglieder der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.