NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen

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Inhaltsverzeichnis

Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen

(1) Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss führt die/der Oberbürgermeister/in. Sie/er beruft den Verwaltungsausschuss nach Bedarf ein. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie hierbei vertreten durch seine/ihre Vertreter/in in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis. Sie/er hat ihn einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsausschusses es unter Angebe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(2) Die/der Oberbürgermeister/in stellt die Tagesordnung auf. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie hierbei vertreten durch seinen/ihre Vertreter/in in der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis. Jedes dem Rat angehörende Mitglied des Verwaltungsausschusses kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das gleiche Recht steht jeder Fraktion oder Gruppe zu. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich gestellt werden und spätestens 5 Tage vor der Sitzung bis zum Ende der Kernarbeitszeit der Verwaltung in den Diensträumen der/des Oberbürgermeisters/in vorliegen. Hierbei zählen der Einreichungstag und der Sitzungstag nicht mit. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage. Sie kann in Eilfällen abgekürzt werden. Die Tagesordnung kann durch Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert oder ergänzt werden.

(3) - leer -

(4) - leer -

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Ist ein dem Rat angehörendes Mitglied des Verwaltungsausschusses verhindert, so hat es unverzüglich seine/n Stellvertreter/in und den/die Oberbürgermeister/in zu benachrichtigen. Sollte auch der/die Stellvertreter/in verhindert sein, so hat diese/r zu veranlassen, dass die/der Vorsitzende seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe (eine/n andere/n der bestellten Vertreter/innen seiner/ihrer Fraktion oder Gruppe entsendet.

(6) Dem/der Inhaber/in eines Grundmandates steht kein Stimmrecht, aber das volle Rede- und Antragsrecht zu.

(7) Das gleiche gilt für die Beamten auf Zeit, die gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind.

(8) Der/die Oberbürgermeister/in und die übrigen Beamten/innen auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Das Weisungsrecht des/der Oberbürgermeisters/in bleibt unberührt.