Besondere Ausschüsse
(1) Die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Verfahren der Ausschüsse, die aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen einzusetzen sind, richten sich nach diesen gesetzlichen Vorschriften. Soweit die Spezialgesetze keine Vorschriften über das Verfahren enthalten, werden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß angewandt.
(2) Neben den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen und den aufgrund besonderer Vorschriften zu bildenden Ausschüssen können der Rat oder der Verwaltungsausschuss bei Bedarf Sonderausschüsse und Beiräte bilden.