NDS:RegionsversammlungHannover/2013.1
Einladung
Die Regionsversammlung findet am Samstag den 23. Februar 2013 statt.
Hallo Pirat,
wir laden dich herzlich zur ordentlichen Regionsversammlung der Piratenpartei Hannover ein:
Ort:
Freizeitheim Vahrenwald, Kleiner Saal
Vahrenwalder Straße 92, 30165 Hannover
Erreichbar mit den Stadtbahnlinien 1 und 2, Haltestelle "Dragonerstraße"
Zeit:
Samstag, den 23. Februar 2013 um 10:00 Uhr
Protokoll
Das Protokoll wird auf folgendem Piratenpad vorbereitet: [1]
Das endgültige Protokoll ist im Wiki unter Protokoll RegionsversammlungHannover/2013.1 zu finden.
Vorläufige Tagesordnung
TOP 1 - Begrüßung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
- Abstimmung über die Zulassung von Gästen (ergänzt GuBa)
- Abstimmung über die Zulassung von Audio und Video Übertragung (ergänzt GuBa)
-
TOP 2 - Wahl von Tagungsleiter und Protokollführer
- Wahl des Wahlleiters und Bestimmung von Wahlhelfern
TOP 3 - Annahme einer Geschäftsordnung für diese Sitzung,
Die vorläufige Geschäftsordnung findest du hier: [2]
Es gibt einen alternativen Vorschlag zur Geschäftsordnung [3]
Ergänzungsanträge zur Geschäftsordnung.
TOP 4 - Annahme der Tagesordnung
TOP 5 - Bestätigung des Protokolls der letzten Regionssitzung
TOP 6 - Rechenschaftsbericht des Vorstandes über seine Amtszeit,
TOP 7 - Entlastung des Vorstandes
TOP 8 - Satzungsänderungsanträge mit Auswirkungen auf die Vorstandswahlen
siehe #Satzungsänderungsanträge mit Auswirkungen auf die Vorstandswahlen
TOP 9 - Neuwahl des Vorstandes
Aufstellen der Kandidaten:
- Vorsitzender
- stellv. Vorsitzender
- Schatzmeister
- bis zu 4 Beisitzer
TOP 10 - Neuwahl Kassenprüfer
TOP 11 - Weitere Satzungsänderungsanträge
siehe #Weitere Satzungsänderunganträge
TOP 12 - Programmänderungsanträge
siehe #Programmänderungsanträge
TOP 13 - Sonstiges
Satzungsänderungsanträge mit Auswirkungen auf die Vorstandswahlen
Antrag von Marco Horstmann vom 24.01.2013
Es wurde bei der letzten Regionsversammlung angemerkt, dass unsere Satzung in Hannover einige gravierende Fehler beinhaltet, daher wurde der Vorschlag gemacht die Satzung von grundauf nochmal neu zu schreiben und als ein Satzungsänderungsantrag auf der nächsten Regionsversammlung.
Neue Satzung (Revision 2)
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Regionsverband Hannover (Regionsverband) der Piratenpartei
Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene
gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
(2) Der Regionsverband führt den Namen gemäß der Bundessatzung und
eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland
Regionsverband Hannover. Die offizielle Abkürzung des Regionsverbandes
lautet: PIRATEN Region Hannover.
(3) Der Sitz des Regionsverbandes ist Hannover.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Regionsverbandes Hannover umfasst die
Region Hannover.
(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden
geschlechtsneutral als "Piraten", in der Einzahl als "das Pirat"
bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
Mitglied des Regionsverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei
Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in der Region Hannover. Die
Einzelheiten und Ausnahmen
werden in der Bundes- und Landessatzung geregelt.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch
die Bundes- und Landessatzung geregelt. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand des Regionsverbands. Soweit innerhalb des
Regionsverbandes untergeordnete Gliederungen im Sinne dieser Satzung
bestehen entscheiden die Vorstände dieser Gliederungen über die
Aufnahme von Mitgliedern in Ihrem Gebiet. Hiervon ausgenommen ist die
Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei
Deutschland. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand des
Regionsverbandes, soweit hierfür nicht nach Landes- oder Bundessatzung
Organe übergeordneter Gliederungen zuständig sind.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Regionsverbands werden
durch die Bundes- und die Landessatzung geregelt.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn alle
Mitgliedsbeiträge gemäß Bundessatzung entrichtet wurden und die
Ausübung des Stimmrechts nicht durch Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt
wurde.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Bundes- und die
Landessatzung geregelt.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Im Regionsverband gelten die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen gegen
Mitglieder des Regionsverbands oder gegen Untergliederungen des
Verbands entsprechend der Bundes- und Landessatzung.
§ 7 - Gliederung
Innerhalb des Regionsverbandes können Gliederungen für das Gebiet
einer Kommune gegründet werden. Die Gliederungen nennen sich
Stadtverband bzw. Ortsverband in Gemeinden. Die Satzung dieser
Gliederungen hat sich an der Satzung des Regionsverbands auszurichten.
Wird für einen Stadt- oder Ortsverband bei einer Vorstandswahl kein
satzungsgemäßer Vorstand gefunden, lädt der Regionsvorstand innerhalb
von 4 Wochen zu einer neuen Versammlung der Teilgliederung ein. Wird
auch bei dieser Versammlung kein satzungsgemäßer Vorstand gewählt,
gilt der Teilverband als aufgelöst.
Im Gebiet einer Stadt oder Gemeinde können sich Ortsgruppen gründen, die sich auf das Gebiet eines Bezirks oder Ortsrats beziehen. Diese Gruppen haben nicht den Status einer Parteigliederung. Ortsgruppen können sich auch bilden, ohne dass in der betreffenden Stadt oder Gemeinde ein Stadt- oder Ortsverband gegründet wurde. Diese Orts- oder Bezirksgruppen werden vom Vorstand per Beschluss mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet.
§ 8 – Organe des Verbands
(1) Organe sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie die
Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29. Januar 2010.
(3) Die Mitgliederversammlung trägt den Namen Regionsversammlung.
§ 8.1 – Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens vier Piraten an: Ein Vorsitzender,
ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie ein
Beisitzer.
(1a) Die Regionsversammlung kann bis zu vier Beisitzer wählen.
(1b) Die Beisitzer sind im Regionsvorstand stimmberechtigt.
(2) Der Vorstand vertritt den Regionsverband nach innen und außen. Er
führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Regionsversammlung
oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zur nächsten
ordentlichen Regionsversammlung gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal
zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei
außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger
erfolgen.
(5) Auf Antrag von 5 Prozent der Mitglieder im Regionsverbandes kann
der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen
Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und
politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Regionsversammlung bzw.
der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht
diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
- Richtline für Durchführung einer Mitgliederbefragung
- Die Geschäftsordnung kann einem oder mehreren Beisitzern die Aufgaben des Stellvertreters zuordnen.
(8) Der Vorstand kann eine Regionsgeschäftsstelle gründen, deren
Führung er beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zur Regionsversammlung einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der
Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen
erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein
Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Regionsversammlung oder
der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein
Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen
Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich
auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht
handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten
sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die
Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder
wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem
solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche
Regionsversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur
Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu
ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen
Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst
höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufene außerordentliche Regionsversammlung schnellstmöglich
stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9.2 - Die Regionsversammlung
(1) Die Regionsversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Regionsebene.
(2) Sie wird vom einem Versammlungsleiter geleitet, der durch die
Regionsversammlung gewählt wird.
(2a) Der Versammlungsleiter kann einen Protokollführer bestimmen.
(3) Die Wahlen der Regionsversammlung werden von einem Wahlleiter
geleitet, der von
der Versammlung gewählt wird.
(4) Die Regionsversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die
Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, wenn es das
Interesse des Regionsverbandes erfordert oder wenn ein Zehntel der
stimmberechtigten Piraten es unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied
elektronisch (E-Mail) oder schriftlich (Brief oder Fax) mindestens
vier Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort,
Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere,
aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens
eine Woche vor der Regionsversammlung sind die Tagesordnung in
aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem
Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(5) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche
Regionsversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit
einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des
Tagungsortes. Die außerordentliche Regionsversammlung dient
ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(6) Die Regionsversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(7) Über die Regionsversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein
Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der
Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder
stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
(8) Die Regionsversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die
den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der
Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der
Regionsversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind
die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes / Wahlordnung bzw. der
Nds. Kom. Wahlgesetz / Wahlordnung sowie den Vorgaben der
Bundessatzung.
(2) Die Einladung zu Aufstellungsversammlungen im Gebiet der Region
Hannover wird durch den Regionsvorstand vorgenommen. Soweit keine
gesetzlichen Ladungsfristen bestehen, hat die Ladung an die
stimmberechtigten Mitglieder der Aufstellungsversammlung spätestens
vier Wochen vor Beginn der AV schriftlich zu erfolgen. Soweit keine
gesetzliche Form der Ladung vorgeschrieben ist, kann die Ladung durch
Ankündigung auf der Webseite des RV Hannover erfolgen. Der
Regionsvorstand kann die Vorstände unterer Gliederungen mit der Ladung
und Durchführung von AVs beauftragen, die ausschließlich Wahlbezirke
im Gebiet der jeweiligen Gliederung betreffen.
(3) Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen unterzeichnet der
Regionsvorstand Wahlvorschläge und reicht diese ein.
(4) Die Aufstellungsversammlungen geben sich eigene
Geschäftsordnungen. Stehen für einen Wahlvorschlag mehrere Kandidaten
zur Wahl ist ein Approval oder Scoring Wahlverfahren anzuwenden. Das
Wahlvorschlagsrecht liegt bei den stimmberechtigten Mitgliedern der
Aufstellungsversammlung. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen
können auch nicht anwesende Personen zur Wahl vorgeschlagen werden.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Regionssatzung können nur von einer
Regionsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer
Regionsversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Regionsversammlung schriftlich beim Vorstand
eingegangen ist. Die Regionsversammlung kann vor Abstimmung
inhaltliche Veränderungen an rechtzeitig eingereichten
Satzungsänderungsanträgen vornehmen, solange diese den Antrag nicht
grundsätzlich verändern.
(3) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen.
(4) Das Grundsatz- und Wahlprogramm kann durch den Regionsverband um
regionale Punkte ergänzt werden. Das legen spezieller,
regionsbezogener Schwerpunkte ist zulässig.
§ 13 Finanzen
(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber
Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren
Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen. Die Aufnahme von
Krediten ist nur bei gemeinsamer Vertretung durch den gesamten
Vorstand zulässig.
(2) Der Regionsverband ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(3) Der Regionsvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem
von der Regionsversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag,
ohne gesonderte Beschlüsse der Regionsversammlung zu fassen. Hierzu
besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten
Regionsversammlung.
(4) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder
Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und/oder beauftragt ist,
muss eine schriftliche Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt
bestimmt die verantwortliche Stelle.
§ 14 – Auflösung, Teilung- und Verschmelzung
(1) Für Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Regionsverbandes
gelten die Vorschriften der Bundessatzung sinngemäß. Bei einer
Auflösung fällt das Vermögen des Regionsverbandes Hannover dem
Landesverband zu.
§ 15 Mitgliederbefragung/Mitgliederentscheid
(1) Der Regionsverband führt auf Beschluss einer seiner Organe oder
auf Wunsch von 5% seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Mitgliederbefragung bzw. einen Mitgliederentscheid durch.
(2) Der Vorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten
Formulierung einen Alternativformulierung zur Abstimmung zu stellen.
(3) Ein Mitgliederentscheid erfolgt durch ein oder mehrere technische
Verfahren, welche gewährleisten, dass die Mitglieder ihre Stimme
geheim abgeben können.
(4) Haben sich mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
an einem Mitgliederentscheid beteiligt, so soll der Vorstand den
Beschluss bei seinen Entscheidungen berücksichtigen.
(5) Der Vorstand erlässt in seiner Geschäftsordnung eine verbindliche
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens.
(6) Alle angenommenen Mitgliederentscheide werden auf der nächsten
folgenden Mitgliederversammlung, ohne weitere Antragstellung zur
Abstimmung gestellt.
§ 16 Schiedsgerichtsordnung
(1) Die Satzung der Piratenpartei Deutschland regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(2) Auf einer Regionsversammlung kann mit 2/3-Mehrheit die Einrichtung
eines Regionsschiedsgerichts beschlossen werden.
(3) Bis zur Einrichtung eines Regionsschiedsgerichts wird das
Landesschiedsgericht angerufen.
Kandidaten für den Vorstand
Vorsitzende(r)
Thomas Ganskow | Profil: | Thomas Ganskow Hier auch Antworten auf Fragen | Thomas Ganskow | Fragen: | Mail to thoga1@gmx.de |
stellv. Vorsitzende(r)
Thomas Ganskow | Profil: | Thomas Ganskow Hier auch Antworten auf Fragen | Thomas Ganskow | Fragen: | Mail to thoga1@gmx.de |
Ylva Meier | Profil: | Ylva Meier | Ylva Meier | Fragen: | ylva.meier@piratenhannover.de |
Rüdiger (Rudi) Pfeilsticker | Profil: | Rüdiger | Fragen: | pfeilsticker@freenet.de twitter @RudiPf |
Schatzmeister
Jörg Renziehausen | Profil: | Jörg Renziehausen | Fragen: | mailto:ndspirat@gmx.de |
Beisitzer
Ronja Hollstein | Profil: | Fragen: |
Florian Schmidt | Profil: | Fragen: |
Ylva Meier | Profil: | Ylva Meier | Ylva Meier | Fragen: | ylva.meier@piratenhannover.de |
Gerd Posywio | Profil: | Gerd Posywio | Gerd Posywio | Fragen: | mailto:gposywio@t-online.de |
Rüdiger (Rudi) Pfeilsticker | Profil: | Rüdiger | Fragen: | pfeilsticker@freenet.de twitter @RudiPf |
Dirk Kaufmann | Profil: | Dirk Kaufmann | Dirk Kaufmann | Fragen: | monzeitgeist@googlemail.com |
Daniel Appel | Profil: | Fragen: | Twitter @Dr_Mehltuete |
Kandidaten als Kassenprüfer
Rainer Nitz | Profil: | Rainer Nitz | Rainer Nitz | Fragen: |
Profil: | [[Benutzer:|Benutzer:]] | [[Benutzer:|Benutzer:]] | Fragen: |
Weitere Satzungsänderungsanträge
Antrag an die ordentliche Regionsversammlung auf Änderung der Satzung:
Antrag von Thomas Ganskow vom 24.01.2013 Änderung des §7
Ein Unterverband kann nicht gleichzeitig in mehreren parallelen übergeordneten Verbänden Mitglied sein. Sollte diese Regelung bei zukünftiger Gründung übergeordneter Verbände Anwendung finden, ist der Tätigkeitsbereich der betroffenen Untergliederungen anzupassen.
Die Autonomiebereiche von Untergliederungen entsprechen denen inder Landessatzung. Untergliederungen sind somit nicht berechtigt, eigene Schiedsgerichtsbarkeiten zu erschaffen. Etwaige diesbezügliche Regelungen sind zu widerrufen.
Die Außendarstellung im Internet hat sich am allgemeinen Auftritt von Piratenwebsites (Piratenkleider) zu orientieren. Hinsichtlich der Gestaltung ist sie von der übergeordneten Gliederung zu genehmigen. Inhaltlich hat sie sich an den Vorgaben aus Bundessatzung § 4 Rechte und Pflichten von Mitgliedern zu orientieren. Die rechtliche Verantwortung liegt ausschließlich beim jeweiligen Verband, auch nur der Anschein der rechtlichen Verantwortung durch einen Dritten ist untersagt.
Begründung: Wir haben mittlerweile im Regionsgebiet vier Unterverbände, deren Existenzberechtigung immer wieder angezweifelt wird. Hier gilt es, Rechtssicherheit auf Regionsebene zu schaffen.
Dabei ist zu beachten, dass Unterverbände nicht in die Lage versetzt werden, Politik gegen übergeordnete Verbände zu machen. Sie dienen lediglich der besseren Kontaktpflege zu ihren eigenen Mitgliedern und der besseren Anbindung an die politische Entscheidungsfindung in den jeweiligen politischen Grenzen.
Programmänderungsanträge
Liegen derzeit nicht vor.
Sonstiges
- Anträge auf Ordnungsmaßnahmen gegen Untergliederungen