NDS:Oldenburg/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
 Piraten Oldenburgedit


Satzung der Piratenpartei Deutschland Stadtverband Oldenburg

Teil 1 Grundlagen

§ 1 Name Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Stadtverband Oldenburg ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
  2. Der Stadtverband führt den vollen Namen „Piratenpartei Deutschland Stadtverband Oldenburg“ und wird im Folgenden kurz als „Stadtverband“ bezeichnet. Die Kurzbezeichnung bei Wahlen lautet „PIRATEN“. Die im Stadtverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.
  3. Der Stadtverband ist ein nicht eingetragener Verein.
  4. Sitz und Tätigkeitsgebiet des Stadtverbandes ist die kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldb.).

Teil 2 Mitglieder

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Stadtverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Oldenburg.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Stadtverband und bei einer anderen Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem weiteren Verband auf Stadt- oder Kreisebene ist nicht zulässig. Wechselt ein Pirat mit seinem Wohnsitz in die Stadt Oldenburg, so ist dies gegenüber dem Vorstand unverzüglich genauso anzuzeigen wie ein Wegzug aus dem Stadtgebiet.
  4. Unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften führt die Bundespartei, der Landesverband und der Stadtverband für die jeweilige Gliederung ein Piratenverzeichnis.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Stadtverbandes kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen und diese vorliegende Satzung des Stadtverbandes anerkennt. Der Pirat muss für eine Mitgliedschaft im Stadtverband seinen Wohnsitz grundsätzlich in der Stadt Oldenburg haben. Jedoch kann auf Antrag der Landesvorstand über eine Zugehörigkeit zu einer von seinem Wohnsitz abweichenden Parteigliederung entscheiden
  2. Über die Aufnahme eines Piraten entscheidet der Vorstand des Stadtverbandes mit einfacher Abstimmungsmehrheit und informiert die Piraten auf einer zeitnahen Hauptversammlungen in einem vertraulichen Tagungspunkt über den Stand aller seit der letzten Hauptversammlung eingegangenen Mitgliedsanträge unter Nennung von Vor- und Nachname des Antragstellers soweit der Betroffene der Nennung nicht bei Antrag auf Mitgliedschaft widersprochen hat. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber durch den Vorstand in Schriftform begründet werden. Des Weiteren ist der Bewerber auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Ablehnung beim Landesverband einzulegen, hinzuweisen. Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten beschieden, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes bei selbigem beantragen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern, ihr Gedankengut zu verbreiten und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, ihres niedersächsischen Landesverbandes und des Stadtverbandes zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen. Dabei haben alle Piraten gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Stadtverbandes ist. Die Regelungen der Bundessatzung zum aktiven und passiven Wahlrecht von Piraten, die sich mit ihrem Mitgliedsbeitrag im Zahlungsrückstand befinden, bleiben unberührt und gelten entsprechend.
  3. Eine Ämterkumulation ist nur mit Zustimmung des Kommunalparteitages und des Landesvorstandes zulässig und bezieht sich sowohl auf Ämter als auch auf Mandate in öffentlichen Vertretungen.
  4. Piraten und Amtsträger innerhalb des Stadtverbandes, denen Tatsachen bekannt geworden sind, über die Verschwiegenheit vereinbart wurde, müssen diese Verschwiegenheitspflicht auch nach der Beendigung eines Amtes oder der Mitgliedschaft wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Amts- oder Funktionsnachfolger.
  5. Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion, hat der innehabende Pirat für eine ordentliche Übergabe der Amtsgeschäfte an seinen Nachfolger Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Stadtverbandes in Schriftform zu erklären. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte und der Mitgliedsausweis ist an den Stadtverband zurückzugeben. Bis zur wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Das Weitere regelt die Bundessatzung.
  2. Der Vorstand informiert die Piraten auf einer zeitnahen Hauptversammlung in einem vertraulichen Tagungspunkt namentlich über Parteiaustritte sowie über verstorbene Piraten, soweit der Betroffene oder sein Rechtsnachfolger dem nicht widersprochen hat.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung können entsprechend vom Stadtverband gegenüber seinen Piraten ergriffen werden, soweit der Vorstand dies im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
  2. Die Anwendbarkeit von Ordnungsmaßnahmen durch den Landesverband bleibt davon unberührt.

Teil 3 Organe

§ 7 Organe des Stadtverbandes

  1. Organe des Stadtverbandes sind
    1. der Kommunalparteitag,
    2. die Hauptversammlung und
    3. der Vorstand.
  2. Der Stadtverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten in eigener Verantwortlichkeit auf das Landesschiedsgericht.
  3. Alle Organe des Stadtverbandes geben sich mit einfacher Abstimmungsmehrheit eine Geschäftsordnung.

§ 8 Der Kommunalparteitag

  1. Der Kommunalparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene und das höchste Organ des Stadtverbandes. Jeder stimmberechtigte Pirat des Stadtverbandes ist auf einem Kommunalparteitag antragsberechtigt. Es wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kommunalparteitagen unterschieden.
  2. Der Kommunalparteitag berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen sowie insbesondere über die Satzung, das Programm, die Finanz- und Beitragsordnung sofern von §17 Abs. 3 Satz 2 gebrauch gemacht wird, sowie über den Haushalt des Stadtverbandes. Tritt er zusammen, so nimmt er zudem die Kompetenzen der Hauptversammlung wahr. Der ordentliche Kommunalparteitag wählt den Vorstand und entscheidet mit einfacher Abstimmungsmehrheit auf Grundlage des Tätigkeitsberichts einmal im Geschäftsjahr über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder. Im Falle der Abberufung oder der Handlungsunfähigkeit eines Vorstandes ist ausnahmsweise auch ein außerordentlicher Kommunalparteitag befugt, einen neuen Vorstand zu wählen.
  3. Der ordentliche Kommunalparteitag tagt mindestens einmal jährlich unter Beachtung der ordentlichen Ladungsfrist von zwei Wochen, möglichst im ersten Quartal. Die Einberufung des Kommunalparteitages erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung, oder wenn 20 v.H. der stimmberechtigten Piraten eine Einberufung in Schriftform beim Vorstand beantragen.
  4. Der Vorstand lädt jeden Piraten im Stadtverband mindestens zwei Wochen vorher in Schriftform ein; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel. Die Einladung zum Kommunalparteitag hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. den Tagungsort,
    2. den Tagungsbeginn und die voraussichtliche Tagungsdauer,
    3. die vorläufige Tagesordnung und
    4. einen Ort, an dem die Piraten über aktuelle Veröffentlichungen zum Kommunalparteitag informiert werden.
  5. Anträge zum ordentlichen Kommunalparteitag sind mit einer Eingangsfrist von einer Woche vor der Versammlung in Schriftform beim Vorstand einzureichen; maßgeblich für die Fristwahrung ist der Posteingang. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen in Schriftform gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit in Schriftform gestellt werden.
  6. In dringenden Fällen kann die Hauptversammlung mit einfacher Abstimmungsmehrheit die Einberufung eines außerordentlichen Kommunalparteitages beschließen. Hierbei verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Werktage. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung von weiteren Informationen gemäß Absatz 4 Satz 3 Nr. 4 entfällt dabei. Bei außerordentlichen Kommunalparteitagen können nur Anträge zu solchen Sachen gestellt werden, die der dringenden Einberufung des Parteitages unmittelbar zugrundeliegen. Hierbei gilt, dass Anträge bis zur Eröffnung der Versammlung in Schriftform eingereicht werden können. Aus der Einladung hat der Grund der Dringlichkeit ausdrücklich hervorzugehen.
  7. Der Kommunalparteitag ist beschlussfähig, wenn zehn v.H., jedoch mindestens fünf, der stimmberechtigten Piraten anwesend sind.

§ 9 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das zweithöchste Organ des Stadtverbandes. Sie berät und beschließt über politische und organisatorische Fragen des Tagesgeschehens. Jeder stimmberechtigte Pirat des Stadtverbandes ist antragsberechtigt.
  2. Die Hauptversammlung tagt regelmäßig. Über den genauen Tagungsplan bestimmt die Geschäftsordnung. Darüber hinaus kann eine Tagung oder der Ausfall einer Tagung der Hauptversammlung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder durch mindestens fünf stimmberechtigten Piraten des Stadtverbandes gegenüber dem Vorstand beantragt werden.
  3. Tagungen der Hauptversammlung können im Rahmen eines persönlichen Treffens oder unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln, die eine annähernd simultane Kommunikation gewährleisten, stattfinden. Die Akkreditierung der Teilnehmer ist im Zweifelsfall auf geeignete Weise durchzuführen.
  4. Eine persönliche Einladung zu den Sitzungen der Hauptversammlung erfolgt nicht. Die Sitzung wird mindestens 48 Stunden vorher an den in der Geschäftsordnung der Hauptversammlung genannten Orten angekündigt. In dringenden Fällen können die vorgenannten Bekanntmachungsfristen verkürzt werden. Dies bedarf einer Begründung durch den Vorstand.
  5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten, darunter zwingend mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
  6. Mittels Beschluss kann die Hauptversammlung einzelne ihrer Kompetenzen zeitlich und räumlich beschränkt auf einen oder mehrere Piraten oder auf ein anderes Gremium des Verbandes übertragen. Dies gilt nicht für die Kompetenz, die Einberufung von Kommunalparteitagen beschließen zu können.
  7. Das Protokoll der Hauptversammlung wird mit einfacher Abstimmungsmehrheit von der nächsten Hauptversammlung genehmigt und nicht unterschrieben.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Stadtverbandes besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister sowie maximal vier Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.
  2. Der Vorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der von den Piraten bestimmten Ziele und Strategien. Des Weiteren nimmt er Spenden entgegen und verwaltet das Piratenverzeichnis.
  3. Der Vorstand ist auf seinen Sitzungen, die auch unter Zuhilfenahme geeigneter Fernkommunikationsmittel stattfinden können, mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern des Vorstandes, darunter der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister, beschlussfähig. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls zulässig.
  4. Tagt der Vorstand, so hat er das Zusammentreten vorher an den nach §9 (4) vorgegebenen Orten bekannt zu geben. Die Ankündigung soll mindestens 48 Stunden vorher erfolgen.
  5. Kraft einstimmigen Beschlusses der Mitglieder des Vorstandes können einzelne Vorstandskompetenzen zeitlich und räumlich beschränkt auf einen oder mehrere Piraten übertragen werden. Eine solche Bevollmächtigung ist nur für einzelne Geschäftsvorfälle oder eine Vielzahl gleichartiger Geschäftsvorfälle zulässig.
  6. Die Führung der Geschäftsstelle des Stadtverbandes wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Der Vorstand veröffentlicht mit Versand der Einladungen zum Kommunalparteitag einen umfassenden Tätigkeitsbericht in Textform an einem in der Einladung zum Kommunalparteitag angegebenen Ort.
  8. Ist ein Mitglied des Vorstandes bei der Tagung des Kommunalparteitages länger als elf Monate im Amt, muss der gesamte Vorstand neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
  9. Tritt der Vorstand mehrheitlich oder soweit zurück, dass keine Geschäftsführung respektive Vertretung mehr möglich ist, oder sinkt die Zahl seiner Mitglieder unter drei, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kommunalparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so kann auf dem nächsten Kommunalparteitag ein Nachfolger für den vakant gewordenen Posten gewählt werden.
  10. Die Abberufung des gesamten Vorstandes oder eines einzelnen Mitglieds ist nur im Rahmen eines Kommunalparteitages möglich. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Im Falle einer Abberufung des gesamten Vorstandes müssen unverzüglich Neuwahlen stattfinden, der alte Vorstand verbleibt bis dahin nicht im Amt. Stattdessen übernimmt der Landesvorstand bis zu einer Neuwahl des Vorstandes kommissarisch die Geschäfte. Ist der Vorstand nach Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds noch handlungsfähig, so findet unverzüglich eine Nachwahl für den vakant gewordenen Posten statt.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Der Kommunalparteitag wählt mindestens einen Kassenprüfer, der den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichts des Vorstandes vor der Entlastung prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kommunalparteitag verkündet und zu Protokoll genommen.
  2. Bei der Prüfung hat der Schatzmeister den Kassenprüfer zu unterstützen und ihm insbesondere in alle notwendigen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
  3. Soweit dem Kassenprüfer im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene oder vertrauliche Daten zur Kenntnis gelangen, hat er hierüber Stillschweigen zu bewahren; die Regelung des § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
  4. Von unangekündigten Kassenprüfungen ist abzusehen.

§ 12 Ehrenamt

  1. Die Übernahme von Ämtern und Aufgaben im Stadtverband erfolgt alleinig auf ehrenamtlicher Basis. Eine Vergütung findet grundsätzlich nicht statt. Über Abweichendes entscheidet jeweils im Einzelfall der Kommunalparteitag mit absoluter Abstimmungsmehrheit.

§ 13 Transparenz und Datenschutz

  1. Alle Organe und Gremien des Stadtverbandes tagen grundsätzlich öffentlich. Gäste haben ein Rederecht, jedoch kein Stimm- oder Antragsrecht. Ein Organ oder Gremium kann mit einfacher Abstimmungsmehrheit beschließen, Gästen dauerhaft oder zeitweilig das Rederecht zu entziehen, oder die Öffentlichkeit dauerhaft oder zeitweilig auszuschließen. Gäste sind alle Personen, die nicht Mitglied des beschließenden Gremiums sind.
  2. Alle Organe des Stadtverbandes führen über den Verlauf ihrer Sitzungen sowie ihre Beschlüsse und Wahlen ein Ergebnisprotokoll und veröffentlichen dieses spätestens 14 Tage nach der Versammlung an dem in ihrer Geschäftsordnung jeweils angegebenen Ort. Das Protokoll muß Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten
  3. Jeder Pirat hat nach vorheriger Anmeldung das Recht, die Akten des Stadtverbandes einzusehen. Ausgenommen hiervon sind Verschlusssachen und Sachen die aufgrund der geltenden zwingenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht eingesehen werden dürfen.
  4. Jeder Pirat kann über die Mitgliederverwaltung Kontakt zu anderen Piraten des Stadtverbands aufnehmen. Dazu werden keine Kontaktdaten herausgegeben, der Kontaktwunsch wird über die Mitgliederverwaltung weitergeleitet.
  5. Interna können per Beschluss mit einfacher Abstimmungsmehrheit als Verschlusssache deklariert werden.Verschlusssachen können insbesondere Protokolle oder Teile von Protokollen sein, welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Stillschweigen zu bewahren. Verschlusssachen verlieren spätestens nach vier Jahren ihre Klassifizierung, sofern diese nicht vorher nochmals um vier Jahre verlängert wurde. Vor dem regulären Ablauf der Klassifizierung können Verschlussachen nur vom beschließenden oder einem höheren Organ mit einfacher Abstimmungsmehrheit deklassifiziert werden
  6. Daten, die aufgrund der geltenden zwingenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen nicht veröffentlicht werden dürfen, bedürfen keiner Klassifizierung als Verschlusssache und damit auch keiner regelmäßigen Überprüfung.
  7. Die Inhaber von Parteiämtern im Stadtverband sollen ihre Einkünfte und deren Herkunft offenlegen, soweit einem solchen Schritt keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

Teil 4 Wahlen

§ 14 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen und Organe des Stadtverbandes, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnungen der Organe nichts Abweichendes vorsehen. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze gilt diese Wahlordnung auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen von Volksvertretungen oder öffentlichen Ämtern.
  2. Alle Wahlen haben im Rahmen des Stadtverbandes den Grundsätzen von allgemeinen, freien und gleichen Wahlen zu genügen. Personenwahlen für Parteiämter sind darüber hinaus ausnahmslos geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen in der Reihenfolge „Ja – Nein – Enthaltung“ abgestimmt werden, wenn auf ein vorheriges Befragen hin kein Widerspruch erhoben wird.
  3. Es können bei Personenwahlen nur anwesende oder in Form einer Audioverbindung zugeschaltete Piraten gewählt werden.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich und eindeutig sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  5. Erreicht kein Bewerber eine Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den meisten gültigen positiven Stimmen. Für jedes Amt findet eine separate Wahl statt.
  6. Für die Abberufung eines Funktions- oder Amtsträgers ist, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, ein mit einfacher Abstimmungsmehrheit gefasster Beschluss des zuständigen Gremiums notwendig. Der Antrag auf Abberufung ist in Schriftform zu begründen.
  7. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  8. Der Kommunalparteitag kann zur weiteren Ausgestaltung der Wahlordnung mit einfacher Abstimmungsmehrheit eine erweiterte Wahlordnung beschließen.

§ 15 Beschlussfassung und Mehrheiten

  1. Sofern diese Satzung und die ihr nachgelagerten Geschäftsordnungen nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen, werden Beschlüsse stets mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen dabei nicht mit. Das bedeutet, dass ein Beschluss dann gefasst ist, wenn auf ihn ohne Ansehung der Enthaltungen mehr gültige positive als gültige negative Stimmen entfallen sind (einfache Abstimmungsmehrheit). Bei Stimmengleichheit gilt eine Beschlussvorlage als abgelehnt.
  2. Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit absoluter Mehrheit gefasst, so dient als Grundmenge die Summe aller anwesenden Mitglieder. Zum Erreichen der absoluten Mehrheit muss eine Beschlussvorlage mehr als die Hälfte der Grundmenge als positive Stimmen auf sich vereinigen.
  3. Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst, so so dient als Grundmenge die Summe aller abgegebenen gültigen positiven und gültigen negativen Stimmen; ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zum Erreichen einer Zweidrittelmehrheit muss die Beschlussvorlage mindestens zwei Drittel der Grundmenge als positive Stimmen auf sich vereinigen.
  4. Werden abweichend von Absatz 1 Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtverbandes oder eines Organs gefasst, so bedeutet dies, dass eine zur Abstimmung stehende Beschlussvorlage die Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Stadtverbandes oder Gremiums auf sich vereinigen muss, um angenommen zu werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen sowie die Anzahl der bei der Abstimmung nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglieder werden dabei als negative Stimmen gezählt.

§ 16 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen richten sich nach der Landes- und Bundessatzung sowie den Regularien der einschlägigen Gesetze.

Teil 5 Finanzen

§ 17 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand ist den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie dem Prinzip der effektiven und sparsamen Mittelverwendung verpflichtet.
  3. Das Weitere regelt die Finanzordnung der Bundessatzung der Piratenpartei. Der Kommunalparteitag kann daneben eine Beitrags- und Finanzordnung auf Stadtverbandsebene beschließen.

Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 18 Satzungs- und Programmänderungen

  1. Änderungen an dieser Satzung können nur von einem Kommunalparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
  2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland und des Niedersächsischen Landesverbandes wird vom Stadtverband übernommen. Der Kommunalparteitag kann mit absoluter Abstimmungsmehrheit das Grundsatzprogramm des Stadtverbandes um regionale Punkte ergänzen.

§ 19 Schriftform

  1. Bestimmt diese Satzung oder eine ihr nachgelagerte Geschäftsordnung die Schriftform, so gelten unter Anwendung der vereinfachenden Auslegungsregel des § 127 Abs. 2 BGB die Anforderungen des § 126 BGB.

§ 20 Auflösung des Stadtverbandes

  1. Die Auflösung des Stadtverbandes kann nur von einem Kommunalparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Kommt mit dieser Mehrheit ein Auflösungsbeschluss zustande, so hat im Anschluss daran zusätzlich noch eine Urabstimmung stattzufinden, die den Anforderungen des Parteiengesetzes genügt.
  2. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Stadtverbandes dem Landesverband Niedersachsen zu. Soweit nicht anders beschlossen, fungieren die Mitglieder des letzten gewählten Vorstandes als Liquidatoren.

§ 21 Die Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 25. Januar 2012. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Vorstand des Stadtverbandes und der erste Kassenprüfer gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzung sofort in Kraft. Unmittelbar darauffolgend wandelt sich die Gründungsversammlung automatisch in den ersten ordentlichen Kommunalparteitag des Stadtverbandes.