NDS:Nordost/Satzung

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Die bei der Gründungsversammlung beschlossene Satzung findest Du hier: Datei:Satzung Heidepiraten.pdf

Disambig.svg Dieser Artikel ist der Wortlaut der Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Niedersachsen Nordost (Heidepiraten)


Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Der Kreisvorstand der PIRATEN Niedersachsen-Nordost 26.09.2010

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Niedersachsen-Nordost. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Niedersachsen-Nordost oder Heidepiraten. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.

2. Das Tätigkeitsgebiet der PIRATEN Niedersachsen-Nordost ist das Gebiet der Landkreise Harburg, Lüneburg und Uelzen. Ihre Zuständigkeit umfasst alle politischen und organisatorischen Belange in diesem Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch Satzung und Gesetz übertragen sind.

3. Der Sitz der PIRATEN Niedersachsen-Nordost ist Lüneburg.

4. Die im Kreisverband PIRATEN Niedersachsen-Nordost organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet. Weibliche Mitglieder sind berechtigt, für sich in der weiblichen Schriftform zu sprechen.

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied der PIRATEN Niedersachsen-Nordost ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im in §1 Absatz 2 genannten Tätigkeitsgebiet oder durch Willensäußerung, sofern er nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbands ist.

2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Niedersachsen-Nordost kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der PIRATEN Niedersachsen Nordost anerkennt und nicht durch einen Richterspruch seine Wählbarkeit oder sein Wahlrecht verloren hat.

2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Ebene des in §1 Absatz 2 genannten Tätigkeitsgebietes und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich in Textform oder elektronisch per E-Mail durch die Antragstellerin / den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes innerhalb von zwei Wochen ab Eingangsdatum des Aufnahmeantrages. Ein zuständiger, untergeordneter Verband wird innerhalb dieser Frist angehört. Wird der Aufnahmeantrag der Bewerberin / des Bewerbers nicht innerhalb dieser Frist vom Kreisvorstand abgelehnt, so gilt der Antrag als angenommen.

4. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

5. Lehnt der Kreisvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht binnen 14 Tagen ab Zugang des Einspruchs gegen die Ablehnung einzulegen. Wird Einspruch eingelegt, entscheidet der Landesvorstand über den Antrag.

§4 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und der PIRATEN Niedersachsen Nordost zu beteiligen.

2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbands gewählt werden, dessen Mitglied er ist. In parlamentarische Vertretungen, Organe und Parteigremien können nur Piraten gewählt werden.

3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbands und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Kreisverbandes notwendig.

6. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der PIRATEN Niedersachsen-Nordost ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen, in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes, bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Ausnahme besteht gegenüber dem Amtsnachfolger, sofern dieser die Informationen für seine Tätigkeit benötigt.

7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftlich bekundeten Austritt
  • Tod
  • Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts
  • Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder
  • dem Ausschluss aus der Partei

2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.

§6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und der PIRATEN Niedersachsen-Nordost und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:

  • Verwarnung,
  • Verweis,
  • Enthebung von einem Parteiamt,
  • Aberkennung der Fähigkeit ein Parlament zu bekleiden,
  • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland

2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen oder der PIRATEN Niedersachsen-Nordost verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand der Piratenpartei Niedersachsen oder dem Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet und gemäß §10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) getroffen.

4. Die Ordnungsmaßnahme, Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Kreisebene können vom Kreisvorstand PIRATEN Niedersachsen-Nordost, gemäß §10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) und Gewährung einer Anhörung, angeordnet werden.

5. Ein Berufungsverfahren durch den übergeordneten Landesverband kann von dem betroffenen Pirat verlangt werden.

6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Kreisvorstandes ist eine Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Schiedsgerichts der Piratenpartei Niedersachsen.

7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der PIRATEN Niedersachsen-Nordost werden.

9. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

10. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

11. Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

12. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand, Landesvorstand oder der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.

§7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich

  • einmalige Verwarnung,
  • Geldbuße,
  • Auflösung,
  • Ausschluss,
  • Amtsenthebung ganzer Organe untergeordneter Verbände

2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des übergeordneten Kreisverbandes.

3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen verstößt.

4. Ordnungsmaßnahmen gegen einen Ortsverband oder seinen Vorstand sind nur zulässig, wenn dieser in schwerwiegender Weise

  • gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt.
  • gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen verstößt.
  • sich nicht mehr für die Belange der PIRATEN Niedersachsen-Nordost einsetzt.
  • Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt
  • Und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt

5. Eine Ordnungsmaßnahme gegen einen untergeordneten Verband durch den Vorstand des Kreisverbandes ist nur vorläufiger Natur und bedarf der Bestätigung der nächsten für ihn zuständigen Kreismitgliederversammlung. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch die nächste zuständige Kreismitgliederversammlung bestätigt wird. Konnte eine Maßnahme aus zeitlichen Gründen nicht durch die zuständige Kreismitgliederversammlung bestätigt oder abgelehnt werden, so wird die Abstimmung darüber auf die nächste zuständige Kreismitgliederversammlung verschoben und bleibt vorerst in Kraft.

6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände regelt die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.

§8 Transparenz

1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss vom Kreisvorstand der PIRATEN Niedersachsen-Nordost als Verschlusssache deklariert werden.

  • Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen.
  • Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
  • Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung der PIRATEN Niedersachsen-Nordost oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  • Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden.

2. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.

3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Niedersachsen-Nordost. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

4. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der PIRATEN Niedersachsen Nordost mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.

5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind öffentlich. Ausschlüsse davon sind nur aus datenschtz- oder persönlichkeitsrechtlichen Belangen möglich.

  • Gäste haben kein Stimmrecht.
  • Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.

7. Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss mit einfacher Mehrheit durch die Kreismitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

8. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen oder eines bezahlten Amtes sind im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte aus diesem Amt und deren Herkunft offen zu legen.

§9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

1. Die PIRATEN Niedersachsen-Nordost sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der PIRATEN Niedersachsen-Nordost zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der PIRATEN Niedersachsen-Nordost richtet.

3. Verletzen den PIRATEN Niedersachsen-Nordost untergeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand der PIRATEN Niedersachsen-Nordost berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

4. Solange kein Ortsverband der PIRATEN Niedersachsen-Nordost existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§10 Gliederung

1. Der Kreisverband PIRATEN Niedersachsen-Nordost gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.

2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.

3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen.

4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Zur Gründung eines Kreis-oder Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der im Kreis oder in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.

5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.

6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

7. Die Gründung von Kreisverbänden innerhalb der Grenzen des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.

§11 Organe des Kreisverbands

1. Organe des Kreisverbandes sind

  • die Kreismitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Gründungsversammlung
  • und, sofern gewählt, das Kreisschiedsgericht.

2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.09.2010.

§12 Die Kreismitgliederversammlung

1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Heidepiraten, welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Sie ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene und entspricht dem Parteitag gemäß §9 des Gesetzes über die politischen Parteien.

2. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes.

3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn 25 Prozent der PIRATEN Niedersachsen-Nordost es beantragen.

4. Die Einladung hat zwei Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe auf weitere aktuelle Veröffentlichungen zu enthalten.

5. Der Vorstand sendet auf Antrag eines Mitgliedes diesem die Einladung schriftlich auf dem Postweg zu.

6. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisverbandes.

§13 Der Kreisvorstand

1. Für den Kreisvorstand werden gewählt:

  • einem Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schatzmeister
  • einem stellvertretenden Schatzmeister (optional)
  • bis zu 5 Beisitzern

2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.

3. Der Kreisvorstand vertritt die PIRATEN Niedersachsen-Nordost nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Ziele und Strategien.

4. Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen und Aufgaben an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Antragstellungen in Wahlzulassungsverfahren oder ähnliches, an einen Anwalt übertragen.

5. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt oder eine geheim abzustimmende Abwahl unbesetzt, so kann dieses von der Kreismitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand kann per Vorstandsbeschluß Neuwahlen auf der jeweils nächsten Kreismitgliederversammlung ansetzen.

6. Der Kreisvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf der entsprechenden Kreismitgliederversammlung.

7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

9. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Kreisvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Kreisvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

10. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Die genaue Amtsbezeichnung der Beisitzer

§14 Weitere Ämter

Zusätzlich zum Kreisvorstand können folgende Ämter eingerichtet werden, die nicht dem Kreisvorstand angehören:

  • Generalsekretär
  • Politischer Geschäftsführer

§15 Parteiämter

Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.

§16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

1. Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den PIRATEN Niedersachsen-Nordost übernommen.

3. Das Grundsatzprogramm kann durch einfache Mehrheit der Kreismitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes der PIRATEN Niedersachsen Nordost um regionale Punkte ergänzt werden. Die PIRATEN Niedersachsen-Nordost können spezielle Schwerpunkte legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit der Kreismitgliederversammlung oder des Kreisvorstandes der PIRATEN Niedersachsen-Nordost wieder aus dem Programm der Partei genommen werden.

§18 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung einer Kreismitgliederversammlung.

§19 Finanzordnung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).

3. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Weiteres wird durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.

4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

5. Eine Aufwandsentschädigung muss 5 Werktage im voraus schriftlich beim Schatzmeister des zuständigen Verbandes beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich (Fax oder E-Mail genügt) binnen 5 Werktagen ab Antragseingang.

§20 Schiedsgerichtsordnung

1. regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

2. Auf einer Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.

3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§21 Wahlordnung

1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der PIRATEN Niedersachsen Nordost. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail zugehen.

3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.

5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl wird durch einfache Mehrheit gefordert.

7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.

8. Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.

9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.

11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§22 Gründungsversammlung

1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 26.09.2010. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.

2. Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.