NDS:Mitgliederversammlungen/2014.1/GO Antraege
Inhaltsverzeichnis
Vorschlag für eine neue GO zur LMVNDS14.1
Antragsteller: anue 01:38, 22. Feb. 2014 (CET) (AG Satzung)
Begründung
Nachdem sich bei der letzten LMV - wie eigentlich jedes Mal - die VL über unsere GO beschwert hat, hab ich bei der AG Satzung noch mal die Überarbeitung angeregt und alle Kandidaten für Versammlungsämter eingeladen, daran mitzuarbeiten (Womit ich im Kern nur sagen will: jetzt seid ihr selber schuld).
In dem Vorschlag habe ich versucht
- die mir sinnvoll erscheinenden Kommentare oder Änderungsvorschläge (vor allem von Nutella) zu verarbeiten bzw. einzubauen,
- die manchmal vielleicht eigenwillig wirkenden Dinge, die sich aber bewährt haben bzw. die wir in NDS gewöhnt sind, drin zu lassen und ggfs. anzupassen,
- das Ganze etwas sinnvoller und logischer und damit hoffentlich intuitiver verständlich zu strukturieren,
- einige Redundanzen rauszunehmen und andere mit Absicht zu erhalten. Manchmal ist es besser, wichtige Dinge doppelt zu haben.
Insgesamt ist diese GO in einigen Punkten sowohl weniger strikt als auch präziser als vorherige. Sie sollte der Versammlungsleitung die Arbeit erleichtern und den Arbeitsfluss der Versammlung verbessern.
Text
Diese GO wurde auf der Mitgliederversammlung LMVNDS14.1 beschlossen. Sie behält ihre Gültigkeit für die folgende Landesmitgliederversammlung, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen
§1 Akkreditierung
(1) Alle im Sinne der Bundessatzung stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen können sich durch die dazu beauftragten Vertreter des Landesvorstands als stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung akkreditieren lassen.
(2) Bei der Akkreditierung erhalten die stimmberechtigten Teilnehmer ihre Abstimmunterlagen, die die Stimmberechtigung nachweisen. Die Weitergabe der Unterlagen an andere Personen ist nicht zulässig, der Verlust oder die Beschädigung der Unterlagen ist der Akkreditierung schnellstmöglich anzuzeigen.
(3) Die Akkreditierung beginnt in der Regel eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Während eines Wahlganges findet keine Akkreditierung statt.
§2 Versammlung
(1) Die Versammlung tagt öffentlich, Gäste und Presse sowie Bild- und Tonaufnahmen sind zugelassen. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Teilnehmer Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Die Versammlung wird vom Landesvorsitzenden oder einem Vertreter eröffnet und bis zur Wahl einer Versammlungsleitung auf Basis der vorläufigen Tagesordnung geleitet.
(3) Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.
§3 Versammlungsämter
(1) Die Wahl der Versammlungsämter erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Person kann jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, falls vorhanden übernimmt ein Stellvertreter dieses Amt bis eine Neuwahl möglich ist. Die Abberufung einer Person kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden, im Falle des Versammlungsleiters aber nur dann, wenn ein neuer Kandidat für das Amt zur Verfügung steht. Personen, die als Kandidaten für den Landesvorstand zur Wahl stehen, dürfen kein Versammlungsamt übernehmen.
(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.
(3) Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Sie besteht aus mindestens einem Versammlungsleiter, es können bis zu zwei stellvertretende Versammlungsleiter gewählt werden. Die Versammlungsleitung kann jederzeit Helfer ernennen, die damit Teil der Versammlungsleitung werden und sie bei Aufgaben unterstützen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Ernennung der Helfer ist der Versammlung anzuzeigen, ein Einspruch gegen eine Ernennung muss begründet werden.
- Der Versammlungsleiter ist Leiter der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, er übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, ihm obliegt Ablauf und Ordnung der Versammlung, er erteilt und entzieht das Wort, unterbricht und beendet die Versammlung.
- Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen Stellvertreter oder Helfer übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
- Tritt der Versammlungsleiter von seinem Amt zurück, so ist schnellstmöglich ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Gibt es keinen Stellvertreter, so leitet ein Mitglied oder ein Vertreter des Vorstands bis zur Neuwahl die Versammlung. Die Wahl wird von der Wahlleitung durchgeführt.
- Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung auf Basis der beschlossenen Tagesordnung und nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Bei Dingen, die nicht durch Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung geregelt sind, trifft der Versammlungsleiter Entscheidungen nach eigenem Ermessen.
- Die Versammlungsleitung kann Personen, die den Fortgang der Versammlung stören, vorübergehend oder dauerhaft von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
- Die Versammlungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes kann das Wort auch außerhalb der Reihenfolge erteilt werden. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen. Die Versammlungsleitung kann bei Bedarf und nach Ermessen einzelnen Personen ein außerordentliches Rederecht einräumen.
- Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
- Die Versammlungsleitung kann die Versammlung eigenständig vorübergehend oder bis zum nächsten Versammlungstag unterbrechen.
- Die Versammlungsleitung stellt die Ergebnisse von Abstimmungen fest und verkündet diese, sofern diese Geschäftsordnung diese Aufgaben nicht einem anderen Versammlungsamt zuweist. Die Versammlungsleitung kann den Wahlleiter beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
(4) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Sie besteht aus mindestens einem Wahlleiter, es können bis zu zwei stellvertretende Wahlleiter gewählt werden. Die Wahlleitung kann jederzeit Helfer ernennen, die sie bei Aufgaben unterstützen bzw. die Aufgaben übernehmen sowie die Wahlleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Ernennung der Helfer ist der Versammlung anzuzeigen, ein Einspruch gegen eine Ernennung muss begründet werden.
- Stellvertretende Wahlleiter übernehmen die Aufgaben des Wahlleiters bei dessen Abwesenheit, seinem Rücktritt oder seiner Abberufung. Ist kein Wahlleiter oder Stellvertreter mehr im Amt, so übernimmt bis zur Neuwahl der Versammlungsleiter oder ein stellvertretender Versammlungsleiter die Wahlleitung
- Die Wahlleitung koordiniert die Tätigkeiten der Wahlhelfer, welche sich verpflichten, nach den Vorgaben und Weisungen der Wahlleitung zu handeln.
- Die Wahlleitung öffnet die Kandidatenliste sobald eine ordentliche Erfassung der Kandidaten gewährleistet ist. Die Wahlleitung schließt die Kandidatenliste bevor die Vorstellung der Kandidaten beginnt.
- Fallen der Wahlleitung Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihr solche zugetragen, so muss sie der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
- Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll an, das vom Wahlleiter unterzeichnet dem Protokoll der Versammlung beigefügt wird.
(5) Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten und bis zu zwei stellvertretende Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen. Die gewählten Protokollanten können Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.
- Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
- jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
- alle gestellten Anträge, wobei die schriftlich gestellten im Wortlaut,
- Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
- das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).
- Das Protokoll wird am Ende der Versammlung von allen Protokollierenden sowie allen versammlungsleitenden Personen unterschrieben.
§4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Definitionen von Mehrheiten
- Relative Mehrheit: Die meisten zustimmenden Stimmen (z.B. auch nur 20%)
- Einfache Mehrheit: Mehr zustimmende als ablehnende gültige Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
- Absolute Mehrheit: Mehr zustimmende gültige Stimmen als ablehnende gültige Stimmen, ungültige Stimmen und Enthaltungen zusammen.
- Zwei-Drittel-Mehrheit: Doppelt soviel zustimmende gültige Stimmen als ablehnende gültige Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
- Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(2) Wahlen zu Parteiämtern finden geheim statt. Wahlen zu Versammlungsämtern und Wahlen zu anderen Funktionen finden grundsätzlich offen statt.
(3) Abstimmungen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit statt, wenn in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung nicht eine andere Mehrheit bestimmt ist.
(4) Alle Teilnehmer der Versammlung, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit einer Abstimmung oder einer Wahlen in Frage stellen könnten, sofort der Versammlungsleitung oder der Wahlleitung bekannt zu machen.
(5) Bei Verdacht auf Unregelmäßigkeit kann die Wahlleitung die Wiederholung eines Wahlgangs oder der Wahlgänge anordnen.
(6) Bei Wahlen zu Parteiämtern wird grundsätzlich mit absoluter Mehrheit gewählt. Wird bei der Wahl von einem laut Satzung zu besetzenden Posten kein Kandidat gewählt, so ist die Kandidatenliste wieder eröffnet und der Wahlgang wird wiederholt. Wird ein optionaler Posten nicht besetzt, so kann die Versammlung eine Wiedereröffnung der Kandidatenliste beschließen. Bei Wiederholung eines Wahlgangs kann die Versammlung beschließen, den vakanten Posten mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(7) Nach Absprache mit den Kandidaten und der Versammlungsleitung schlägt der Wahlleiter eine Reihenfolge vor, in der die verschiedenen Ämter gewählt werden. Es ist zulässig, mehr als ein Amt in einem Wahlgang zu wählen.
(8) Sind mehrere Ämter in einem Wahlgang zu besetzen, sind die Kandidaten in der Reihenfolge der Zahl der Stimmen gewählt, die die erforderliche Mehrheit erreicht haben, bis alle zu besetzenden Positionen besetzt sind.
(9) Vor der Wahl haben die Kandidaten die Möglichkeit sich vorzustellen und die Teilnehmer der Versammlung dürfen die Kandidaten befragen.
(10) Die Wahlleitung schlägt mindestens ein Wahlverfahren vor, das für eine Wahl angewendet werden soll. Bei Wiederholung eines Wahlgangs kann der Wahlleiter ein alternatives Wahlverfahren vorschlagen.
§5 Anträge allgemein
(1) Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.
(2) Anträge, die außerhalb der Fristen des § 12 der Landessatzung eingereicht werden und noch nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, müssen unabhängig von sonstigen Regelungen immer zuerst durch einen schriftlichen Antrag auf Änderung der Tagesordnung in die Versammlung eingeführt werden. Die Versammlungsleitung stellt sicher, dass immer mindestens ein Vorstandsmitglied oder ein dafür bestimmter Vertreter davon Kenntnis erhält.
(3) Über Satzungs- und Parteiprogrammänderungsanträge wird mit 2/3-Mehrheit, über alle anderen Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Nach der Vorstellung von Satzungs- und Programm- und sonstigen Anträgen lässt die Versammlungsleitung die Versammlung darüber abstimmen, ob sie die vorgestellten Anträge direkt abstimmen möchte oder eine Beratung zu den Anträgen gewünscht ist.
(5) Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll entweder der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden oder alle Anträge über ein geeignetes Verfahren wie z.B. "Wahl durch Zustimmung" gegeneinander abgestimmt werden.
(6) Die Versammlungsleitung schlägt mindestens ein Abstimmverfahren vor, das für eine Abstimmung angewendet werden soll.
§6 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Dies wird durch Meldung mit beiden Händen bzw. durch schriftliche Einreichung bei der Versammlungsleitung angezeigt.
- Anträge zur Geschäftsordnung, die eine Neuwahl eines Versammlungsamtes, eine Änderung der Geschäftsordnung oder eine Änderung der Tagesordnung beinhalten, müssen immer schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.
- Während eines Redebeitrages, einer Abstimmung oder einer Wahl sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
- Schriftliche Anträge können jederzeit eingereicht werden und werden schnellstmöglich behandelt.
- Die Versammlungsleitung befindet über die Zulässigkeit von Anträgen und führt eine Redeliste.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:
- Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes (schriftlich)
- Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung (schriftlich)
- Antrag auf Änderung der Tagesordnung (schriftlich)
- Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag
- Antrag auf Meinungsbild
- Antrag auf Redezeitbegrenzung
- Antrag auf Schließen der Rednerliste
- Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
- Antrag auf geheime Abstimmung (benötigt 10% der anwesenden Stimmberechtigten)
- Antrag auf geheime Wahl (benötigt 10% der anwesenden Stimmberechtigten)
- Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung
- Antrag auf Wiederholung einer Wahl (benötigt 2/3-Mehrheit)
- Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(4) Der Antrag stellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer Minute. Eine Gegenrede von maximal einer Minute ist zulässig. Die Versammlungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden.
(5) Wird ein Geschäftsordnungsantrag gestellt, so können höchstens zwei Alternativanträge gestellt werden. Diese werden zusammen mit dem aktuellen Geschäftsordnungsantrag behandelt.
§7 Abschließendes
(1) Die auf der Landesmitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen, d.h. sie müssen erneut beim Landesvorstand für die nächste Landesmitgliederversammlung eingereicht werden.
(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für die folgende Landesmitgliederversammlung, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
(3) Seid nett zueinander.