NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 341
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Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich |
Inhaltsverzeichnis
Version Antragsformular: 1.05 AntragsnummerP341 EinreichungsdatumAntragstitelSteuerverschwendung bekämpfen AntragstellerAntragstypProgrammantrag Art des ProgrammantragsWahlprogramm AntragsgruppeVerwaltung„Verwaltung“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. AntragstextDie Piratenpartei Niedersachsen fordert ein Ende der Steuerverschwendung. Modul 1: Um diesem Ziel zum Erfolg zu verhelfen, setzt sie sich für eine Mithaftung von Spitzenbeamten auf Kommunal-, Regional- und Landesebene ein. Diese kommt zum Tragen, sofern durch sie auf verwalterischer Ebene zu verantwortende Fälle von Kostenüberschreitungen von mehr als 20% für genehmigte Projekte auftreten oder die Verschwendung von Steuergeldern durch geeignete Institutionen wie den Bund der Steuerzahler festgestellt ist. Sie setzt sich für eine entsprechende Änderung des Beamtenrechts ein. Die Höhe der Mithaftung ist noch festzulegen. Näheres klären Ausführungsbestimmungen. Alternativ: Die Höhe der Mithaftung beläuft sich auf bis zu 20% des Bruttojahreseinkommens, bei Projektkostenüberschreitungen bis zur Höhe des Überschreitungssatzes. Modul 2: Die Grenzen der Strafbarkeit von Amtsdienstverletzungen müssen neu definiert werden. Maßgebende Kriterien für eine Strafbarkeit hierbei sollen sein, dass der zuständige Entscheidungsträger - gegen einschlägige Haushaltsvorschriften, die der Sicherung des Entscheidungsmonopols der für die Aufstellung des Haushaltsplanes zuständigen Stelle oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung dienen(siehe z.B. §§ 22,23,26,27, 28 Abs. 2 und 29 HGrG (Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder)), verstößt, - oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der getätigten Ausgabe und dem mit dem Haushaltsansatz verfolgten Nutzen oder zu der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsstelle besteht. Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, aber auch ein Mitglied kommunaler oder vergleichbarer Vertretungsorgane, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist. Darüber hinaus sollte auch die vorsätzliche Manipulation von vorbereitenden Kalkulationen zu Haushaltsentscheidungen sanktioniert werden, wenn Mitarbeiter der Verwaltung oder von dieser zu diesem Zwecke beauftragten Personen solche anfertigen. Eine Strafbarkeit sollte jedoch entfallen, wenn die verpflichtete Person zuvor sich eine Bestätigung der geplanten Maßnahme durch die zur Rechnungsprüfung berufene Stelle eingeholt hatte. Nicht vorsätzliche, aber leichtfertige Verstöße sollen nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 30 HGrG oder den entsprechenden Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechtes keine öffentliche Ausschreibung vornimmt. Das Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ist dahingehend zu ergänzen, dass die zur Rechnungsprüfung berufene Stelle verpflichtet wird, die zur Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfolgung zuständige Stelle von einem Anfangsverdacht zu unterrichten ist. AntragsbegründungDie Kassen der öffentlichen Verwaltungen sind leer. Für dringend benötigte Arbeiten im öffentlichen Bereich fehlt das Geld. Leider führt dies nicht immer zum verantwortungvollen Umgang der Verwaltung mit dem anvertrauten Steuergeld. Immer wieder ist von Steuerverschwendung zu lesen. Nur selten oder gar nicht sind daraus dienstrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen aus der Verwaltung zu erkennen. Für 2010 ermittelte der Bund der Steuerzahler als bekanntester Kämpfer gegen die Verschwendung allein in Niedersachsen 13 Fälle mit einer siebenstelligen Gesamtschadenssumme fest. (1) Kostenüberschreitungen, insbesondere im Baubereich, sind an der Tagesordnung. Dieser Antrag soll dazu führen, dass es gar nicht mehr oder in wesentlich geringerem Umfang zu Steuerverschwendung kommt, als es bislang der Fall ist. Wenn Spitzenbeamte befürchten müssen, für ihre Fehlentscheidungen finanziell haftbar gemacht zu werden, ist ein noch genaueres Hinsehen bei der Beauftragung von Großprojekten zu erwarten. In seinem Modul 2 folgt er einem entsprechendem Antrag zum Bundesparteitag: http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2012.2/Antragsportal/PA195 Er greift auf jüngste in Auftrag gegebene rechtswissenschaftliche Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler zurück. (Siehe auch http://www.steuerzahler.de/Verschwendung-von-Steuergeld-bestrafen/4462b1700/index.html http://www.steuerzahler.de/files/41470/Haushaltsuntreue_Internet.pdf ) Auch das Bundeswahlprogramm der Piraten von 2009 hatte allgemein die Bestrafung der Verschwendung von Haushaltsmitteln gefordert, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Wir haben in unserer Rechtsordnung ein gravierendes Ungleichgewicht bei der Bestrafung von Steuersündern einerseits und Entscheidungsträgern der öffentlichen Verwaltung andererseits, die zu Lasten der Allgemeinheit öffentliche Mittel verschwenden. Beides kann nur in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden: Zum einen stellen wir auf der Einnahmeseite der öffentlichen Hand eine zunehmende Verschärfung in der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerstraftätern (Bürgern) in den letzten Jahrzehnten fest. Dies manifestierte sich z.B. in einer veränderten Rechtsprechung, die die Sanktionen verschärfte, als auch in Bemühungen der Verwaltung, Steuerstraftäter zu überführen (siehe z.B. den fragwürdigen Ankauf von Daten-CD’s aus Lichtenstein und der Schweiz). Damit wird zwar die Einnahmeseite der öffentlichen Hand geschützt und es wird immer riskanter für den Steuerbürger, sich seiner Steuerpflicht zu entziehen. Das Reglement der Abgabenordnung sieht hierzu die speziellen Straftatbestände auch zu Recht vor. Dies steht aber im krassen Gegensatz zu dem Umstand, dass auf der Ausgabenseite der öffentlichen Hand keine entsprechenden Straftatbestände für Entscheidungsträger der öffentlichen Hand bestehen. Die herkömmlichen Straftatbestände der Untreue (§266 StGB) oder Unterschlagung (§246 StGB) greifen oftmals nicht. Denn die Rechtsprechung hat oftmals die Verschwendungssachverhalte nur sehr restriktiv den vorgenannten Straftatbeständen unterworfen, sodass sich in der Regel die Entscheidungsträger auch meist keine Sorgen über eine Sanktionierung machen müssen, wenn sie als Treuhänder staatlichen Vermögens massiv versagen. Die Berichte der Rechnungshöfe als auch das jährliche Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes führen zu keinen nachhaltigen Konsequenzen für die handelnden Personen. Diese strafrechtliche Ungleichbehandlung von Bürgern und öffentlichen Entscheidungsträgern ist unhaltbar, systemwidrig und daher zu beseitigen. Auch Manipulationen, um Entscheidungsgremien zu einer Bewilligung von öffentlichen Ausgaben oder kostenintensive Projekte zu bewegen, werden in der Regel auch nicht von dem Straftatbestand des Betruges (§ 263 StBG) erfasst. In dieser Hinsicht fanden aber im Rahmen der oben erwähnten rechtswissenschaftlichen Untersuchungen keine Überlegungen statt. Gleichwohl besteht hier ein Sanktionsbedürfnis, denn oftmals werden Entscheidungsträger über die tatsächlichen Kosten eines geplanten Vorhaben im Unklaren gelassen, was sodann zu den nicht selten extremen Kostensteigerungen bei öffentlichen Vorhaben führte. Wenn dies vorsätzlich geschieht, muss dies ebenso als strafwürdig angesehen werden. Die hier vorgeschlagene Forderung nach gesetzlichen Veränderungen schafft spiegelbildlich den notwendigen Ausgleich durch eine gleichmäßige Strafandrohung sowohl für den Steuerbürgern als auch den öffentlich-rechtlich Verantwortlichen. So wie die leichtfertige (keine vorsätzliche!) Steuerverkürzung nur eine Ordnungswidrigkeit ist, soll nun auch die leichtfertige Verschwendung von öffentlichen Mittel nur nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht sanktioniert werden. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung als auch die vorsätzliche Verschwendung öffentlicher Mittel sollen gleichwertig als Straftat geahndet werden. Dies gebietet die Gleichbehandlung. Dieses Sanktionssystem sollte aber auch ausreichend sein, um künftig jeden Verantwortlichen der öffentlichen Hand zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln zu bewegen. Nicht umsonst hat es bislang die in den Parlamenten stark vertretene Berufsgruppe von Beamten und öffentlich Bediensteten geschafft, entsprechende Gesetzesinitiativen zu verhindern. Umso mehr sollte dieses Anliegen nun von den Piraten verfolgt werden. Um dem Einwand zu begegnen, die Verantwortlichen würden mit der ständigen Drohung von Sanktionen gegen die Interessen der Verwaltung in ihrer Arbeit unzumutbar behindert, da nun Entscheidungsprozesse zu Lasten der Allgemeinheit verschleppt würden, ist es erforderlich, dem Verantwortlichen die Möglichkeit zu geben, sich durch Rückvergewisserung bei der zuständigen Rechnungsprüfungsstelle abzusichern. Mit der gleichzeitig gesetzlich zu schaffenden Anzeigepflicht der zuständigen Rechnungsprüfern soll zugleich auch die Verfolgung von Straftätern gefördert werden. Unterbleibt dies, wäre dies eine Strafvereitelung im Amt gem. § 158 a StGB. Liquid Feedback- Piratenpad- Antragsfabrik- Datum der letzten Änderung25.10.2012 Status des Antrags |
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