NDS:AG Satzung/2013.2/Gesamte Satzung

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Satzungsänderungsantrag A.1 von André

Antragsteller: Tim Weber & André/Anue

Thematik

  • Laut §6 PartG gilt:

"(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über
....
11. eine Urabstimmung der Mitglieder ..."

Änderung

  • Es wird ein neuer Paragraf an geeigneter Stelle eingefügt. Die in § 6 PartG vorgeschlagene Reihenfolge würde nahelegen, dass dieser Paragraf zwischen dem jetzigen §16 (Bewerberaufstellung) und dem jetzigen §18 (Auflösung/Verschmelzung) stehen sollte. Die konkrete Nummerierung ist abhängig davon, ob andere Satzungsänderungsanträge angenommen werden.

Begründung

  • Wir müssen laut Gesetz eine Urabstimmung in der Satzung haben.
  • Ausgerechnet wir Piraten haben bisher keinen Punkt zu parteiinternen Mitgliederbegehren, -befragungen und -entscheiden?

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • ...

Satzungsänderung

Satzungsergänzung an geeigneter Stelle

§XX - Mitgliederentscheid durch Urabstimmung

  1. Zu allen politischen oder organisatorischen Fragen der Piratenpartei Niedersachsen kann eine Entscheidung der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden. Der Mitgliederentscheid entspricht der Urabstimmung nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz/PartG).
  2. Betrifft der durch einen Mitgliederentscheid gefällte Beschluss einen Bereich, der laut Gesetz ausschließlich einem andern Parteiorgan vorbehalten ist, so hat dieser Beschluss empfehlenden oder bestätigenden Charakter.
  3. Der Mitgliederentscheid wird vom Landesvorstand durchgeführt, wenn
    1. der Landesvorstand dies mit einer 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder beschließt,
    2. eine Landesmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt,
    3. ein Mitgliederbegehren von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.
  4. Der Landesvorstand kann ein Mitgliederbegehren nicht zulassen, wenn die Darstellung des Mitgliederbegehrens unsachlich, beleidigend oder irreführend ist, wenn es offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn es extremistische, rassistische oder in anderer Weise den Grundsätzen der Piratenpartei Niedersachsen widersprechende Ziele verfolgt.
  5. Geht der Mitgliederentscheid nicht vom Landesvorstand aus, so hat dieser das Recht zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.
  6. Ein Mitgliederentscheid erfolgt grundsätzlich durch ein elektronisches Verfahren. Mitglieder, die nicht an einer elektronischen Abstimmung teilnehmen können oder die einer elektronischen Abstimmung vorab schriftlich widersprochen haben, erhalten die Möglichkeit einer Briefabstimmung.
  7. Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sowie mindestens ein Achtel der stimmberechtigten Mitglieder einer Vorlage im Mitgliederentscheid zugestimmt, so steht dessen Ergebnis dem Beschluss einer Mitgliederversammlung gleich. Wird das Quorum nicht erreicht, so ist das Ergebnis lediglich als Meinungsbild der Mitglieder zu werten.
  8. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung über Mitgliederentscheide, die vom Landesvorstand zu erstellen ist. Diese Verfahrensordnung kann von der Mitgliederversammlung oder durch Mitgliederentscheid geändert werden.



Satzungsänderungsantrag A.2 von André

Antragsteller: André/Anue

Thematik

  • Als Partei brauchen wir möglichst viele Aussagen zu möglichst vielen politischen Themengebieten, die wir gegenüber den Medien und den Bürgern vorbringen können. Da wir basisdemokratisch ausgerichtet sind, konnten wir das bisher nur auf Parteitagen in Form von programmatischen Beschlüssen machen. Dies ist aber nicht zwingend vorgegeben, das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz/PartG) lässt den Parteien da einigen Spielraum. Konkret nennt das PartG z.B die sog. Parteiausschüsse, eine Partei kann aber auch andere Organe oder organartige Organisationseinheiten schaffen, die Beschlüsse fassen.
    • Diese Beschlüsse dürfen halt nur nicht dem Parteitag, also der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes, vorbehalten sein (siehe PartG §9 Abs 3). Mit anderen Worten: eine Partei kann etwas schaffen, das kein Organ sein muss und das etwas beschließt. Diese Beschlüsse kann man beliebig benennen, "Erklärung", "Positionspapier", "Beschlussvorlage", "Entschluss", "Entscheidung", "Stellungnahme" oder eben "Position".
    • In den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Ausdruck "(politische) Position" zudem gebräuchlicher als das Wort "Beschluss". Wer sich nicht für Politik interessiert, dem ist meist auch nicht klar, dass beide Begriffe das gleiche bedeuten können, aber nicht unbedingt müssen.
  • Die Piratenpartei hat bereits mit LiquidFeedback ein Tool in Benutzung, das zu diesem Zweck verwendet werden könnte, aber dieses Tool ist umstritten. Der vorhandene Antrag macht es möglich entweder dieses Tool oder ein darauf basierendes bzw. ein ganz neues als erste Kammer zu verwenden. Mit einem anderen Tool (z.B. Limesurvey) entscheidet man in der zweiten Kammer dann mit einer einfachen Abstimmung, ob dies wirklich eine Position der Piraten NDS ist.
    • einfache Abstimmung: das Tool der zweiten Kammer soll niedrigschwellig sein, d.h. jeder versteht es sofort und es zwingt nicht dazu, verschiedene Anträge gegeneinander abzuwägen. Die Teilnehmer müssen sich noch mit den Pro- und Kontraargumenten auseindersetzen, aber die sind ja schon ausreichend in der ersten Kammer erarbeitet worden.
    • die erste Kammer wird zwangsweise von einer kleineren Gruppe von Teilnehmern genutzt werden, da nicht alle Piraten das Wissen und die Zeit haben, um solche Anträge zu erarbeiten und zu verbessern. Die zweite Kammer stellt somit sicher, dass die Ergebnisse der ersten Kammer wirklich die Piraten NDS repräsentiert.

Änderung

  • Es wird ein neuer Paragraf an geeigneter Stelle eingefügt. Die in § 6 PartG vorgeschlagene Reihenfolge würde nahelegen, dass dieser Paragraf zwischen dem jetzigen §16 (Bewerberaufstellung) und dem jetzigen §18 (Auflösung/Verschmelzung) stehen sollte. Die konkrete Nummerierung ist abhängig davon, ob andere Satzungsänderungsanträge angenommen werden.
  • Zusammen mit diesem SÄA wird eine Kammergeschäftsordnung beschlossen, die nicht Teil der Satzung ist. Siehe weiter unten, unterhalb des SÄAs.

Begründung

  • Dieser Antrag verfolgt mehrere Ziele, die stark miteinander verwoben sind.
    • Ganz konkret sollen politische Positionen erarbeitet werden, die von allen stimmberechtigten Mitgliedern abgestimmt werden können.
    • Die beschlossenen Positionen können auf Wunsch des Antragsteller automatisch als programmtischer Antrag für eine Landesmitgliederversammlung (LMV) eingereicht werden.
    • Das Sekretariat erarbeitet mindestens eine Tagesordnung (TO)für diese LMV, in der diese Anträge bevorzugt behandelt werden. Der Effekt ist mehrfach:
      • einerseits lohnt es sich jetzt, Anträge über den SME einzubringen, da ja die erfolgreichen Anträge auf einer Tagesordnung vorne landen, d.h. es ist wahrscheinlicher, dass sie auf der LMV abgestimmt werden.
      • die Mitglieder haben mit der TO endlich etwas in der Hand, mit dem sie die LMVs sinnvoll vorbereiten können. Eine solche TO hat die besten Chancen von der LMV angenommen zu werden, da die Teilnehmer sich damit vorbereiten können und daher für diese TO stimmen werden.
      • alle Anträge sind durch zwei Abstimmungssysteme gelaufen. Diese Anträge sind wahrscheinlich bereits von hoher Qualität, sind gut dokumentiert, bereits durchdiskutiert und somit schnell zu entscheiden. D.h. man kann wesentlich mehr Anträge auf einer LMV behandeln.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • Pad für Fragen, Kommentare und Anregungen:
  • Dieser Antrag basiert auf einer Initiative im BundesLQFB, wo dieser als einzige Alternative zur SMV es über das Unterstützerquorum geschafft hat:
  • Dieser Antrag wurde im Kurzverfahren im LQFB NDS abgestimmt:
  • Da in einigen Landesverbänden und auf Bundesebene die Idee einer Ständigen Mitgliederversammlung (SMV) diskutiert wird, hier der ganz deutliche Hinweis: Der SME ist keine SMV, da er nicht versucht, ein neues Organ zur programmatischen Beschlussfassung zu schaffen. Es ist die tiefe Überzeugung des Antragstellers, dass Programmbeschlüsse einem Parteitag nach PartG §9 vorbehalten bleiben müssen.
    • Der SME ist auch kein 'Trickantrag', um die SMV 'schleichend' einzuführen. Sollte der SME wie beabsichtigt funktionieren, dann macht er die weitere Beschäftigung mit einer SMV an sich überflüssig.
  • Konkrete Hinweise zum Antrag:
    • Satzung §16, Absatz 1: Der ‘grundsätzlich softwaregestützte Prozess’ ist mit Absicht nicht näher definiert, da er durch die abzustimmenden modularen Alternative näher definiert werden wird. Die Parameter können später durch die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angepasst werden.
    • Satzung §16, Absatz 5: Die Landesmitgliederversammlung ist das einzige Organ, dass die Geschäftsordnung des Mitgliederentscheides beschließen und anpassen darf. Dies kann die LMV später ändern, falls die LMV erkennt, dass die Selbstbestimmung der Kammerordnung durch den SME ein gangbarer Weg ist.

Satzungsänderung

Satzungsergänzung an geeigneter Stelle

§XX - Der ständige Mitgliederentscheid

  1. Der ständige Mitgliederentscheid dient dem Erarbeiten und Beschließen politischer Positionen der Piratenpartei Niedersachsen. Dies geschieht durch einen in zwei Kammern getrennten, grundsätzlich softwaregestützten Prozess.
  2. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Piratenpartei Niedersachsen hat das Recht, an der ersten und der zweiten Kammer teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in beiden Kammern richtet sich nach § 4 der Bundessatzung.
  3. Jedes Mitglied der ersten Kammer ist dort antragsberechtigt und kann Anträge erstellen, anpassen und entscheiden.
  4. Positiv abgestimmte Anträge der ersten Kammer werden in der zweiten Kammer zur Entscheidung gestellt. Eine Änderung von Anträgen oder das Erstellen von Alternativanträgen ist in der zweiten Kammer nicht möglich.
  5. Die Geschäftsordnung der beiden Kammern wird von der Landesmitgliederversammlung beschlossen.
  6. Beschlüsse der zweiten Kammer gelten als politische Beschlusslage zu Positionen der Piratenpartei Niedersachsen und stehen Positionspapieren der Landesmitgliederversammlung gleich. Der ständige Mitgliederentscheid kann keine Beschlüsse nach Parteiengesetz §9, Absatz 3 treffen.


Thematik, 'Änderung' & Begründung

  • Der SME braucht eine Geschäftsordnung, die die Details regelt.


Hinweise

  • Realistisch gesehen, wird der SME seinen regulären Betrieb frühestens um den Zeitraum der nächsten LMV aufnehmen. Bis dahin werden sich sicher noch Einsichten ergeben, wie die GO noch etwas angepasst werden muss.
  • Geschäftsordnung §3, Absatz 8 (Erweiterung §3.1): Dieser Absatz macht Delegationen möglich und ist Voraussetzung für den folgenden Absatz. Wenn man selbst abstimmt, ist die Delegation deaktiviert. Die regelmäßige Bestätigung der Delegation soll sicherstellen, dass Teilnehmer sich bewusst bleiben, dass sie anderen ihr Stimmrecht übertragen haben (das sog. “fire-and-forget”-Problem).
  • Geschäftsordnung §3, Absatz 9 (Erweiterung §3.2):
  • Geschäftsordnung §4, Absatz 3.
    • Alternative 1: Vereinfacht gesagt, wir wollen Datenschutz und wir vertrauen unseren Admins
    • Alternative 2: Wir wollen lieber auch im Nachhinein noch Dinge überprüfen können, um Manipulationen auszuschließen.
  • Geschäftsordnung §5, Absatz 1: Die Abstimmungsperiode sollte immer an einem festen Wochentag beginnen, z.B. am ersten Samstag des Monats.
  • Geschäftsordnung §5, Absatz 3: Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Antrag, der von einer Landesmitgliederversammlung diskutiert und beschlossen wurde, die nötige Qualität besitzt, um in der zweiten Kammer entschieden zu werden.
  • Geschäftsordnung §7: An sich selbstverständlich, aber da ja gern getrollt wird, klärt dieser § sicherheitshalber unter welchen Bedingungen der SME beginnen kann zu arbeiten.

Kammer-Geschäftsordnung

Kammer-Geschäftsordnung

§1 - Teilnehmer der ersten Kammer

  1. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen haben das Recht, Teilnehmer der ersten Kammer zu sein.
  2. Die Stimmberechtigung für die erste Kammer wird über ein pseudonymisierendes Zwischensystem mit der Mitgliederverwaltung abgeglichen. Die Stimmberechtigung wird bei der Registrierung und jeder Anmeldung geprüft.
  3. In der ersten Kammer kann sich der Teilnehmer mit einem beliebigen Anmeldenamen registrieren. Eine Zuordnung zum tatsächlichen bürgerlichen Namen findet nicht statt. Sobald das Zwischensystem die Option der Übermittlung des tatsächlichen Namens anbietet, kann der Teilnehmer die Option aktivieren, diesen Namen im Profil anzuzeigen.

§2 – Anträge und Beschlüsse der ersten Kammer

  1. Alle Kammermitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Kammer zu stellen. Anonyme oder von externen Personen eingereichte Anträge werden von den Mitgliedern des Sekretariats (§6) entgegengenommen und innerhalb von maximal drei Wochen eingebracht, außer es handelt sich hierbei um Anträge, die rechtswidrig, extremistisch oder rassistisch sind, oder die in anderer Weise den Grundsätzen der Piratenpartei Niedersachsen widersprechen.
  2. Wenn ein positiv abgestimmter Antrag automatisch durch das Sekretariat auf einer folgenden Landesmitgliederversammlung als Programmantrag eingebracht werden soll, so muss dies vom Antragsteller im Antrag entsprechend gekennzeichnet werden.
  3. Eine positive Abstimmung setzt die Zustimmung einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die notwendige Mehrheit erreichen, gilt nur der Antrag mit dem höchsten Stimmgewicht als positiv abgestimmt.

§3 - Anforderungen an das verwendete System der ersten Kammer

  1. Jeder Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, selbständig Anträge ins System zu stellen. Zulassungsquoren und Antragskontingente sind zulässig, müssen jedoch für alle Teilnehmer gleich sein.
  2. Das System muss grundsätzlich ohne Moderation auskommen.
  3. In das System eingebrachte Anträge dürfen nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen Teilnehmern verändert oder gelöscht werden können.
  4. Jedem Teilnehmer muss es innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich sein, Alternativanträge einzubringen.
  5. Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Allen Teilnehmern muss es möglich sein, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.
  6. Geheime Abstimmungen können prinzipbedingt nicht stattfinden.
  7. Alle nicht personengebundenen Daten des Systems sind auch ohne Anmeldung öffentlich abrufbar.
  • Erweiterung §3.1:
    • 8. Aktionen können durch Delegation an andere Teilnehmer übertragen werden. Die Delegation wird für die einzelnen Anträge deaktiviert, bei denen der Delegierende selbst an der Abstimmung teilnimmt. Alle Einstellungen, die Abstimmungen auch bei eigener Inaktivität beeinflussen, müssen spätestens alle 90 Tage bestätigt werden, da sie ansonsten bis zu einer erfolgten Bestätigung deaktiviert werden.
  • Erweiterung §3.2 (Alternative 1) falls §3.1 (8) angenommen wird:
    • 9. Empfangene Delegationen dürfen vom Empfänger auf andere Teilnehmer übertragen werden.
  • Erweiterung §3.2 (Alternative 2) falls §3.1 (8) angenommen wird:
    • 9. Empfangene Delegationen können nicht vom Empfänger auf andere Teilnehmer übertragen werden.

§4 - Teilnehmer der zweiten Kammer

  1. Alle stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen gelten als Teilnehmer der zweiten Kammer. Hat ein Mitglied explizit der Teilnahme widersprochen, wird dies an geeigneter Stelle vermerkt. Der Widerspruch gilt bis auf Widerruf.
  2. Teilnehmer werden durch das Sekretariat (§6) auf elektronischem Weg über neue Abstimmungen in der zweiten Kammer informiert.
  • Alternative 1 für Absatz (3):
    • 3) Den Teilnehmern wird ein pro Abstimmungsperiode neu generierter Token übermittelt, mit dessen Hilfe sie sich an der Abstimmung beteiligen können. Der Bezug zwischen Token und Teilnehmer muss spätestens nach der Übermittlung unwiderruflich gelöst werden.
  • Alternative 2 für Absatz (3):
    • 3) Den Teilnehmern wird ein pro Abstimmungsperiode neu generierter Token übermittelt, mit dessen Hilfe sie sich an der Abstimmung beteiligen können. Der Bezug zwischen Token und Teilnehmer wird für sechs Monate verschlüsselt gespeichert. In diesem Zeitraum kann auf Anweisung des Landesschiedsgerichts diesem die Teilnehmer ausgesuchter Tokens übermittelt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss der Bezug zwischen Token und Teilnehmer unwiderruflich gelöst werden.

§5 – Anträge und Beschlüsse der zweiten Kammer

  1. Alle erfolgreichen Anträge der ersten Kammer werden vom Sekretariat (§6) monatlich im Block in die zweite Kammer eingebracht. Die Teilnehmer können dann innerhalb einer Abstimmungsperiode von 21 Tagen über diese Anträge entscheiden.
  2. Das Sekretariat stellt die Anträge in ansteigender zeitlicher Reihenfolge ihrer Abstimmung in die zweite Kammer ein. Wenn das Sekretariat erkennt, dass aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Anträge eine Bearbeitung aller Anträge nicht möglich ist, so soll das Sekretariat die Anzahl der Anträge auf eine sinnvolle Menge beschränken. Die nicht behandelten Anträge werden dann in der folgenden Abstimmungsperiode zuerst behandelt.
  3. Eine positive Abstimmung setzt die Zustimmung einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen voraus.

§6 - Sekretariat

  1. Die Mitglieder des Sekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt.
  2. Das Sekretariat erledigt ausschließlich folgende administrative Aufgaben:
  • Inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse.
  • Entgegennahme und Vorlage von externen und anonymen Anträgen und Anregungen (vgl. §2 Abs. 1).
  • Übertragung positiv abgestimmter Anträge der ersten Kammer in die zweite Kammer.
  • Übermittlung der Abstimmungstoken der zweiten Kammer an die Teilnehmer.
  • Das Sekretariat ist bei vorhandenen Kapazitäten dazu angehalten, während der Abstimmungsperiode Audiokonferenzen zu veranstalten, auf denen die Möglichkeit besteht, Anträge vorzustellen und über sie zu diskutieren.
  • Einreichung positiv abgestimmter Anträge der zweiten Kammer bei einer kommenden Landesmitgliederversammlung, wenn dies vom Antragsteller im Antrag so gewünscht wurde. Die Einreichung erfolgt im Namen des Antragstellers, wenn kein gegenteiliger Wunsch des Antragstellers besteht.
  • Erstellung bzw. Mitarbeit an mindestens einer Tagesordnung, in der die einzureichenden Anträge bevorzugt behandelt werden.

3. Das Sekretariat nimmt keine selbsttätigen Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor, es ist aber dazu gehalten, Antragsteller nach §2 Abs. 1 bei sprachlichen, formalen oder inhaltlichen Fehlern zu beraten.

§7 - Beginn des Ständigen Mitgliederentscheids

  1. Der Ständige Mitgliederentscheid beginnt seine Tätigkeit, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
  2. Die Landesmitgliederversammlung beauftragt den Landesvorstand damit, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und für den einwandfreien Betrieb Sorge zu tragen.





 |  NDS:AG Satzung/2013.2/Praeambel | 
NDS:AG Satzung/2013.2/§ 1 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 2 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 3 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 4 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 5 | 
NDS:AG Satzung/2013.2/§ 6 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 7 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 8 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 9 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 10 | 

Satzungsänderungsantrag 11.1 von André

Antragsteller: André/Anue

Thematik

  • Wir haben zwei Organe definiert, von denen eins nicht existiert und das andere nach dem Parteiengesetz kein Organ ist.

Änderung

  • Wir streichen ", die Delegiertenversammlung" aus dem Paragrafen.
  • Wir streichen ", das Landesschiedsgericht" aus dem Paragrafen.

Begründung

  • Die Delegiertenkonferenz existiert nicht, die Begründung war (glaube ich), dass man nach § 24 NKWG Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz mit einer Delegiertenkonferenz Bewerber auf kommunaler Ebene aufstellen kann.
    • Ja, kann man, aber nach Parteiengesetz sind Versammlungen zur Kandidatenaufstellung keine Parteiorgane. Und wir haben einen Paragrafen "§16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen" der das regelt. Wir brauchen keine Delegiertenkonferenz.
  • Das Landesschiedsgericht ist kein Organ nach PartG, da Organe "der Willensbildung des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrichtungen" sind. Parteischiedsgerichte haben ihren eigenen Paragrafen im PartG ("§ 14 Parteischiedsgerichte"), sie sind immens wichtige Einrichtungen innerhalb einer Partei, aber sie sind halt keine Parteiorgane. Übrigens auch in keiner anderen Partei.

Gegenargumente

  •  ???

Hinweise

  • ...

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 11 Organe des Landesverbands

  1. Organe sind die Landesmitgliederversammlung, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

§ 11 Organe des Landesverbands

  1. Organe sind die Landesmitgliederversammlung, der Vorstand und die Gründungsversammlung.


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Satzungsänderungsantrag 12.1 von André

Antragsteller: André Uetzmann/anue

Thematik

  • In NDS ist die GO der LMV Teil einer GO des Landesverbandes: GO NDS
  • Daraus könnten Hobby- und Prädikatsjuristen ableiten, dass auch GO-Anträge jedesmal auf der LMV erst mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden müssen, ob man sie behandelt. Das ist natürlich Unsinn, daher dieser klärende Satz.

Änderung

  • Wir schließen GO-Anträge explizit von den Anträgen aus, die 23 Tage vor der LMV eingereicht werden müssen.
  • ..

Begründung

  • Siehe Thematik: das erspart uns mögliche Trollerei
  • Ich möchte nicht, dass eine LMV wegen so einem Nonsens angefochten wird. Dabei ist egal, ob eine Chance besteht, dass die Anfechtung durchgeht, es ist einfach schade um die schöne Zeit, die man damit verbringt.

Gegenargumente

  • "Das ist doch logisch, dass das nicht für GO-Anträge gilt"
    • Finde ich auch, aber siehe Begründung

Hinweise

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung

....
(4) Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 23 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
...

§ 12 Die Landesmitgliederversammlung

....
(4) Anträge zur ordentlichen Landesmitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 23 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Anträge zur Geschäftsordnung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen. Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der einfachen Abstimmungsmehrheit behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
...


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Satzungsänderungsantrag 13.1 von André

Antragsteller: André/Anue

Thematik

  • Wir haben einen leeren Paragrafen in der Satzung. Das macht keinen Sinn.

Änderung

  • Wir streichen einen leeren Paragrafen und die Nummerierung wird angepasst.

Begründung

  • Der Paragraf ist leer.

Gegenargumente

  •  ????

Hinweise

  • Ja, die Zelle unter Überarbeitung ist leer, da dieser Paragraf gestrichen wird. Der jetzige Paragraf 14 wird §13. Wenn ich jetzt hier § 14 einfüge, muss ich das konsequenterweise auch für alle anderen aufrückenden Paragrafen machen, das ergibt wenig Sinn.

Satzungsänderung

ORIGINAL Überarbeitung
  1. § 13 (entfällt)


 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 14 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 15 | 
NDS:AG Satzung/2013.2/§ 16 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 17 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 18 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 19 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 20 | 
NDS:AG Satzung/2013.2/§ 21 |  NDS:AG Satzung/2013.2/§ 22 |