MV:Schiedsgericht 1/12 Urteil
Aktenzeichen SGMV 1/12
Urteil
Im Verfahren
NN
gegen
den Landesvorstand der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern,
hat das Schiedsgericht der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern durch die Schiedsrichter Stefan Kalhorn, Isabell Haug und Frank Schultz ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 2012 entschieden:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller in den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag ablehnt.
Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Aufnahme in den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern.
NN ist Pirat. Er hat seinen Zweitwohnsitz in X und wurde im April 2012 im dortigen Landesverband aufgenommen. Zuvor hatte der Landesvorstand der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern am 21. März 2012 seine Aufnahme in die Piratenpartei Deutschland abgelehnt. Am 28. August 2012 beantragte NN beim Landesvorstand X seine Ummeldung in den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, wo er seinen Erstwohnsitz hat. Der Landesvorstand der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern lehnte die Aufnahme des Antragstellers ab. Der Landesvorstand X teilte NN daraufhin mit, dass er deshalb unmittelbares Mitglied im Bundesverband sei.
Am 12. Oktober 2012 ging die formgerechte Anrufung von NN beim Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht hat das Verfahren eröffnet.
NN beantragt,
den Landesvorstand der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern zu verpflichten, ihn rückwirkend zum 16. September 2012 in den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern aufzunehmen.
Er ist der Meinung, dass er den Landesverband nach eigenem Entschluss wechseln könne. Der Antragsgegner könne dem insbesondere nicht entgegenhalten, dass er seine (des Antragstellers) Aufnahme im März 2012 verweigert habe. Die Aufnahme sei satzungsgemäß im Landesverband X vorgenommen worden, die Ummeldung sei ein anderer Rechtsakt.
Der Landesvorstand der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er bezieht sich zur Begründung auf seinen Beschluss vom 21. März 2012.
Der weitere Sachverhalt ergibt sich in den Einzelheiten aus den in diesem Verfahren gewechselten E-Mails, die Grundlage der Entscheidung waren.
Begründung:
1. Das Schiedsgericht durfte mit Zustimmung beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 11 Absatz 4 Satz 2 der Schiedsgerichtsordnung).
2. Die zulässige Anrufung ist überwiegend begründet. NN kann seine Aufnahme in den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern verlangen.
Jeder Pirat gehört gemäß § 3 Absatz 2a Satz 1 der Satzung der Piratenpartei Deutschland grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Für den Fall, dass ein Pirat mehrere Wohnsitze hat, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der Bundessatzung). So ist es hier. NN hat mehrere Wohnsitze und sich dafür entschieden, im Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Pirat zu sein. Das ist zu respektieren. Damit steht auch § 2 Absatz 1 der Satzung der Piratenpartei Mecklenburg-Vorpommern in Übereinstimmung, dort ist bestimmt, dass Mitglied des Landesverbandes jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern ist.
Selbst wenn man annehmen wollte, dass § 3 Absatz 3 Satz 2 der Bundessatzung wegen des Zusammenhangs mit Satz 1 nur für den Fall der Aufnahme in die Piratenpartei Deutschland direkte Anwendung findet, wäre er entsprechend anzuwenden. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür zu sehen, warum jemand mit mehreren Wohnsitzen zwar bei der Aufnahme in die Piratenpartei Deutschland seinen Landesverband in diesem Rahmen frei wählen kann, danach aber nicht mehr.
Soweit sich der Landesvorstand auf die Gründe beruft, aus denen er den Aufnahmeantrag von NN abgelehnt hat, schlägt das nicht durch. Zwar kann ein Aufnahmeantrag in die Piratenpartei Deutschland begründet abgelehnt werden (§ 3 Absatz 2 der Bundessatzung), darum geht es hier jedoch nicht. NN ist vom Landesvorstand in X aufgenommen worden. Die Aufnahme eines Piraten in einen neuen Landesverband kann nur mit der Begründung abgelehnt werden, dass er dort keinen Wohnsitz hat.
Nach alledem war der Landesvorstand überwiegend antragsgemäß zu verpflichten. Für eine rückwirkende Aufnahme sieht das Schiedsgericht dagegen keine rechtliche Grundlage und auch kein Bedürfnis, da eine rückwirkende Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Landesverband nicht möglich ist.
3. Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens (§ 17 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung).
4. Gegen das Urteil steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Bundesschiedsgericht einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen (§ 14 Absatz 1 und 2 der Schiedsgerichtsordnung).