MV:Landesmitgliederversammlung 2013.1/SÄA02
Satzungsänderungsantrag SÄA 02 (Sächsisches Modell mit flexibler Punktzahl und fixierter Listengröße)
Antragsteller: Rainer Priebels
Antragstext
§ 10a - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Aufstellung von Bewerbern für die Wahlen zu Volksvertretungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, der Bundessatzung und nach dieser Satzung.
(2) Die Aufstellung von Landeslisten erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in Mecklenburg-Vorpommern wahlberechtigten Piraten. Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Piraten. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung gewählt werden (gemeinsame Wahlkreisversammlung). Die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen erfolgt in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Kreis oder in der kreisfreien Stadt wahlberechtigten Piraten.
(3) Die Einladung zu den Aufstellungsversammlungen erfolgt durch den Landesvorstand, sofern im Falle einer gemeinsamen Wahlkreisversammlung oder der Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen ein Kreisverband besteht, durch den Kreisvorstand. Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen ab Verschicken der Einladung.
(4) Aufstellungsversammlungen zur Landesliste sind beschlussfähig, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Piraten teilnehmen. Alle anderen Aufstellungsversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Piraten teilnehmen.
§ 10b - Wahlverfahren
(1) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung darf Bewerber, auch sich selbst, vorschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Jedem Bewerber steht dafür eine Redezeit von mindestens zehn Minuten zu.
(2) Die Bewerber werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Dafür kommt ein Zustimmungswahlverfahren zur Anwendung.
(3) Jeder stimmberechtigte Pirat hat dabei für jeden Bewerber genau eine Stimme zu vergeben, mit der er den Bewerber entweder ablehnen (Nein) oder ihm zustimmen (Ja) kann. Im Falle der Zustimmung muss er seine Stimme zugleich gewichten und Punkte vergeben. Die Punktwerte legt die jeweilige Versammlung fest. Gültig sind alle abgegebenen Stimmzettel, auf denen hinter jedem Bewerber genau ein Feld angekreuzt ist.
(4) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten haben. Die Reihenfolge auf der Landesliste beziehungsweise dem Wahlvorschlag bestimmt sich nach der Gesamtzahl der erreichten Punkte. Ist ein Wahlkreisbewerber aufzustellen, ist derjenige mit der höchsten Punktzahl gewählt. Im Falle der Punktgleichheit wird jeweils eine Stichwahl durchgeführt, bei der wiederum die Gesamtzahl der erreichten Punkte maßgeblich ist. Führt das zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.
(5) Die Aufstellungsversammlung beschließt die mindeste Anzahl der zu Wählenden auf einer Liste.
(6) Die Aufstellungsversammlung kann weitere Wahlgänge beschließen.
(7) Die Aufstellungsversammlung gibt sich eine Wahl- und Geschäftsordnung.